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BGBl. II Nr. 208/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einhebung von Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung (Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei - AnonymVV Straßenpolizei)
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2026× zu AnonymVV Straßenpolizei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei (AnonymVV Straßenpolizei) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 208/2026 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins
    Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone durch den entsprechenden Kurzparknachweis
    60 Euro
    Nichtentfernen des Fahrzeuges spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit
    60 Euro
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2
    Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug
    60 Euro
  3. Ziffer 3
    Paragraph 2, Absatz 3
    Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten
    60 Euro
  4. Ziffer 4
    Paragraph 3
    Verwendung eines anderen als des vorgeschriebenen Kurzparknachweises
    60 Euro
  5. Ziffer 5
    Paragraph 4, Absatz 2
    Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe
    60 Euro
  6. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz 4
    Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein
    60 Euro