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BGBl. Nr. 269/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1931× zu Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 25.06.1931 · idF BGBl. Nr. 269/1931 Anl. 2↗RIS↗

Anlage römisch zwei.
Fischerei-Statistik.

(Siehe Artikel 4.)

Die Fischereistatistik soll ersichtlich machen:

Ziffer eins Menge und Wert aller Erzeugnisse der Seefischerei (einschließlich der Krebsarten, der Mollusten und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Schiffe, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen;

Ziffer 2 Menge und Wert der obengenannten Erzeugnisse, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind;

Ziffer 3 wenn möglich, die Mengen der wichtigsten Fischereierzeugnisse, welche im Lande bearbeitet wurden;

Ziffer 4 soweit möglich, die Menge der von nationalen Schiffen gefangenen Fische, ohne Rücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fichereiwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Ziffer 5 die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung nach dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet;

Ziffer 6 Anzahl und Arten der in der Seefischerei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe;

Ziffer 7 soweit möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Erzeugnisse angewendet worden ist.