Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 128/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) 65215 § 0↗RIS↗
Anl. 20neu
in Kraft 01.01.2014 – 15.10.2014 · idF BGBl. I Nr. 128/2013 · danach: BGBl. II Nr. 257/2014 Anl. 20↗RIS↗

Anhang römisch zwanzig

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Paragraph 80 a

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Litera a
    Soweit Waren von einem der folgenden Rechtsakte erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059 aus 2010, der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, Amtsblatt Nummer L 314 vom 30.11.2010, Seite 1;
    2. Sub-Litera, b, b
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060 aus 2010, der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Amtsblatt Nummer L 314 vom 30.10.2010, Seite 17;
    3. Sub-Litera, c, c
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061 aus 2010, der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, Amtsblatt Nummer L 314 vom 30.10.2010, Seite 47;
    4. Sub-Litera, d, d
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062 aus 2010, der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, Amtsblatt Nummer L 314 vom 30.10.2010, Seite 64;
    5. Sub-Litera, e, e
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626 aus 2011, der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; Amtsblatt Nummer L 178 vom 06.07.2011, Seite 1;
    6. Sub-Litera, f, f
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392 aus 2012, der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Amtsblatt Nummer L 123 vom 09.05.2012, Seite 1;
    7. Sub-Litera, g, g
      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874 aus 2012, der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, Amtsblatt Nummer L 258 vom 26.09.2012, Seite 1.
  2. Litera b
    Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der folgenden nach dem 4. Dezember 2012 angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 21.10.2009, Seite 10, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen:
    ----
  3. Litera c
    Soweit Bürogeräte von einem der folgenden Rechtsakte erfasst sind, sind Bürogeräte zu beschaffen, die zumindest jene Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die in den folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:
    1. Sub-Litera, a, a
      2009/789/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computerbildschirme in Anhang C Teil römisch zwei des Abkommens, ABl. L Nr. 282 vom 29.10.2009, S. 23;
    2. Sub-Litera, b, b
      2009/489/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil römisch acht des Abkommens, ABl. L Nr. 161 vom 24.06.2009, S. 16;
    3. Sub-Litera, c, c
      2009/347/EG: Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil römisch sieben des Abkommens, ABl. L Nr. 106 vom 28.04.2009, S. 25.
  4. Litera d
    Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009, Seite 46, erfüllen. Jedoch hindert dies die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.