9 Monate Basisausbildung
BGBl. II Nr. 147/2015
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 20neu
Anlage 20
Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
- Ziffer eins
- Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
- Ziffer 324 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.