BGBl. II Nr. 224/2026
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 20geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
… 4 unveränderte Absätze
Anlage 20
Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
… 3 unveränderte Absätze
3. 24 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.
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