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BGBl. II Nr. 224/2026

kundgemacht 30.07.2026 RIS↗
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2026× zu ÄAO 2015×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  (ÄAO 2015) 236 § 0↗RIS↗
Anl. 24geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
in Kraft 01.06.2015 – 31.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 147/2015 · danach: BGBl. II Nr. 224/2026 Anl. 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 224/2026 Anl. 24↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anlage 24
Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Pharmakologie und Toxikologie umfasst die Erforschung von Arzneimittel- und Schadstoffwirkungen im Tierexperiment, am Menschen und in der Umwelt, die Untersuchung von Resorption, Verteilung, chemischen Veränderungen und Elimination von Wirkstoffen, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeutischen Nutzens, die Mitarbeit bei der Auffindung und Bewertung von Schadstoffrisiken, die Beratung von Ärztinnen/Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergiftungsfällen sowie die fachspezifische Begutachtung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
… 3 unveränderte Absätze
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Schlagworte
Arzneimittelwirkung