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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Anl. 3↗RIS↗

ANLAGE römisch drei

Liste der Zuwiderhandlungen, die nicht unter das Strafrecht fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen ist gleichzustellen

  • Strichaufzählung
    in Frankreich:
    jedes unrechtmäßige Verhalten, das eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum Schutz der Hauptverkehrswege („contravention de grande voirie“) darstellt;
  • Strichaufzählung
    in der Bundesrepublik Deutschland:
    jedes unrechtmäßige Verhalten, für welches das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 eingeführte Verfahren vorgesehen ist Bundesgesetzblatt 1968, römisch eins, S. 481);
  • Strichaufzählung
    in Italien:
    jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 Anwendung findet.