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BGBl. II Nr. 321/2006

kundgemacht 25.08.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2006× zu Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 15 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertÜberschrift
in Kraft 05.11.2005 – 25.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 359/2005 · danach: BGBl. II Nr. 321/2006 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 26.08.2006 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 321/2006 Anl. 3↗RIS↗
… 174 unveränderte Absätze
Anlage C
____________
LEHRPLAN DES AUFBAUGYMNASIUMS UND DES AUFBAUREALGYMNASIUMS
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A.
Da die Schülerinnen und Schüler verschiedenen Altersstufen angehören, über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen, unterschiedliche Vorkenntnisse und oft auch verschiedene sprachliche Eigenart mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf ist den Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Technik des Lernens und eine Beratung in schwierigen Lernsituationen zu gewähren. Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten sind, vor allem auf der Übergangstufe, aber auch in der
5. und 6. Klasse, in einem Nachholverfahren, das eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler erforderlich macht, aufzufrischen und zu ergänzen. Wo bei größeren Altersunterschieden die Führung gesonderter Klassen nicht erfolgen kann, ist durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Altersgruppen Bedacht zu nehmen.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Aufbaugymnasium
____________________________________________________________________
aa) Pflicht-  Ü-  Klassen und Wochenstunden      Summe  Lehrver-
gegenstände  Stufe                                Ober-  verpflich-
5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl.  stufe  tungsgruppe
____________________________________________________________________
Religion ... (2)    2      2      2      2      8 (+2)    (III)
Deutsch .... (8) *4) 4      3      3      3      13 (+6)      (I)
Erste
lebende
Fremd-
sprache .... (8) *4) 3      3      3      3      12 (+8)      (I)
Zweite
lebende
Fremd-
sprache/
Latein *1)..  -      4      3      3      3      13          (I)
Griechisch/
Zweite
lebende
Fremd-
sprache
*2) *) .....        -      5      4      3      12          (I)
Geschichte
und
Sozial-
kunde/
Politische
Bildung ....  -      1      2      2      2      7            III
Geographie
und
Wirt-
schafts-
kunde ......  -    2      1      2      2      7        (III)
Mathematik  (7) *4) 3      3      3      3    12 (+7)    (II)
Biologie
und
Umwelt-
kunde ......  -    2      2      -      2      6          III
Chemie .....  -    -      -      2      2      4        (III)
Physik .....  -    -      2      2      2      6        (III)
Psycho-
logie und
Philo-
sophie .....        -      -      2      2      4          III
Informatik .        2      -      -      -      2          II
Musik-      (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
erziehung                    )                    )
........                )                    )
Bild-                        )  2 *3)    2 *3)  )  +4
nerische                    )                    )
Erziehung                    )                    )
............ (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
Leibes-
übungen .... (2)    3      2      2      2      9 (+2)    (IVa)
____________________________________________________________________
Summe der
Pflicht-
gegenstände (31)  30      30      32      33    125 (+31)
--------------------
____________________________________________________________________
bb) Wahl-
pflicht-
gegen-
stände ....                        6                6
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)  131 (+31)
2. Aufbaurealgymnasium
____________________________________________________________________
aa) Pflicht-  Ü-  Klassen und Wochenstunden      Summe  Lehrver-
gegenstände  Stufe                                Ober-  verpflich-
5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl.  stufe  tungsgruppe
____________________________________________________________________
Religion ... (2)    2      2      2      2      8 (+2)    (III)
Deutsch .... (8) *4) 4      3      3      3      13 (+6)      (I)
Erste
lebende
Fremd-
sprache .... (8) *4) 3      3      3      3      12 (+8)      (I)
Zweite
lebende
Fremd-
sprache/
Latein *1)..  -      3      3      3      3      12          (I)
Geschichte
und
Sozial-
kunde/
Politische
Bildung ....  -      1      2      2      2      7          III
Geographie
und
Wirt-
schafts-
kunde ......  -      2      1      2      2      7        (III)
Mathematik
**) ........ (7) *4) 4      4      3      3    14 (+7)      (II)
Biologie
und
Umwelt-
kunde **) ..  -      2      3    -/2    2      7/9        III *5)
Chemie **) .  -      -      -      3    2/3    5/6        (III)
Physik **)..  -      2      3      2    2/3    9/10      (III) *6)
Darstellende
Geometrie
**) ........  -      -      -    2/-    2/-    4/-        (II)
Psycho-
logie und
Philo-
sophie .....  -      -      -      2      2      4          III
Informatik .        2      -      -      -      2          II
Musik-      (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
erziehung                    )                    )
............                )                    )
Bild-                        )  2 *3)    2 *3)  )  +4
nerische                    )                    )
Erziehung                    )                    )
............ (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
Leibes-
übungen .... (2)    3      2      2      2      9 (+2)    (IVa)
____________________________________________________________________
Summe der
Pflicht-
gegenstände (31)  32      28      31      32    123 (+31)
--------------------
____________________________________________________________________
bb) Wahl-
pflicht-
gegen-
stände ....                        8                8
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) 131 (+31)
(Anm.: Fußnoten nicht darstellbar)
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:
Übergangsstufe
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die aufgrund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse des Aufbaugymnasiums oder des Aufbaurealgymnasiums geeignet sind, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik einschließlich der entsprechenden Übungen durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens gemäß den geltenden Lehrplänen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sowie der Hauptschule für einen erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.
Durch die systematische Vermittlung der Grundlagen einer effektiven Lerntechnik soll vor allem den älteren Schülern eine angemessene Hilfe für die Bewältigung des Lehrstoffes geboten werden.
Den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Leibesübungen kommt auch die Bedeutung eines Ausgleiches durch musische Bildung und körperliche Übung zu.
Didaktische Grundsätze:
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium, mit folgender
Ergänzung:
Vor allem ältere, der Schule entwöhnte Schüler bedürfen besonderer Einführung und Beratung.
Der Unterricht aus Englisch bringt für manche (ältere) Schüler die erste Begegnung mit einer Fremdsprache; dies erfordert eine besondere Einstellung auf die Probleme dieses Anfängerunterrichts und auf die Vorbereitung der 5. Klasse.
Lehrstoff:
MATHEMATIK
Je 2 wochenstunden sind planmäßigen Übungen zu widmen.
5. bis 8. Klasse
GRIECHISCH
Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzug: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.
LEBENDE FREMDSPRACHE (ZWEITE)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch,
Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch,
Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzug: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.
Anl. 3geändertText, Tabelle, Z 1, Schlussteil, sublit bb (entfallen), Z 2, Z 3 (neu), Überschrift
in Kraft 26.08.2006 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 321/2006 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 321/2006 · danach: BGBl. II Nr. 219/2016 Anl. 3↗RIS↗
Anlage C
____________
LEHRPLAN DES AUFBAUGYMNASIUMS UND DES AUFBAUREALGYMNASIUMS
… 12 unveränderte Absätze
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A.
Da die Schülerinnen und Schüler verschiedenen Altersstufen angehören, über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen, unterschiedliche Vorkenntnisse und oft auch verschiedene sprachliche Eigenart mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf ist den Schülerinnen und Schülern eine Einführung in die Technik des Lernens und eine Beratung in schwierigen Lernsituationen zu gewähren. Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten sind, vor allem auf der Übergangstufe, aber auch in der 5. und 6. Klasse, in einem Nachholverfahren, das eine besondere Betreuung der Schülerinnen und Schüler erforderlich macht, aufzufrischen und zu ergänzen. Wo bei größeren Altersunterschieden die Führung gesonderter Klassen nicht erfolgen kann, ist durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Altersgruppen Bedacht zu nehmen.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium:
____________________________________________________________________
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe
Oberstufe 1
Lehrverpflichtungsgruppe 2
Religion
8
(III)
Deutsch
mindestens 12 3
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 11 3
(I)
Latein
mindestens 10 3
(I)
Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache
mindestens 11 3)
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 11 3
(II)
Biologie und Umweltkunde
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musikerziehung
mindestens 3
(IVa)
Bildnerische Erziehung
mindestens 3
(IVa)
alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung
mindestens 4
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 8 3
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
114
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
schulautonom 4
höchstens 13
Summe autonomer Bereich
17
Gesamtwochenstundenzahl
131
aa) Pflicht- Ü- Klassen und Wochenstunden Summe Lehrver- _______________________________
gegenstände Stufe Ober- verpflich- 1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
5 1. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. stufe tungsgruppe Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
____________________________________________________________________
Religion ... (2)    2      2      2      2      8 (+2)    (III)
Deutsch .... (8) *4) 4      3      3      3      13 (+6)      (I)
Erste
lebende
Fremd-
sprache .... (8) *4) 3      3      3      3      12 (+8)      (I)
Zweite
lebende
Fremd-
sprache/
Latein *1)..  -      4      3      3      3      13          (I)
Griechisch/
Zweite
lebende
Fremd-
sprache
*2) *) .....        -      5      4      3      12          (I)
Geschichte
und
Sozial-
kunde/
Politische
Bildung ....  -      1      2      2      2      7            III
Geographie
und
Wirt-
schafts-
kunde ......  -    2      1      2      2      7        (III)
Mathematik  (7) *4) 3      3      3      3    12 (+7)    (II)
Biologie
und
Umwelt-
kunde ......  -    2      2      -      2      6          III
Chemie .....  -    -      -      2      2      4        (III)
Physik .....  -    -      2      2      2      6        (III)
Psycho-
logie und
Philo-
sophie .....        -      -      2      2      4          III
Informatik .        2      -      -      -      2          II
Musik-      (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
erziehung                    )                    )
........                )                    )
Bild-                        )  2 *3)    2 *3)  )  +4
nerische                    )                    )
Erziehung                    )                    )
............ (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
Leibes-
übungen .... (2)    3      2      2      2      9 (+2)    (IVa)
____________________________________________________________________
Summe der
Pflicht-
gegenstände (31)  30      30      32      33    125 (+31)
--------------------
____________________________________________________________________
bb) Wahl-
pflicht-
gegen-
stände ....                        6                6
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)  131 (+31)
2. Aufbaurealgymnasium Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
____________________________________________________________________ 2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II);
mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II);
Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV;
Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe
Oberstufe 1
Lehrverpflichtungsgruppe 2
Religion
8
(III)
Deutsch
mindestens 11 3
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 11 3
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/Latein
mindestens 10 3
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 13 3
(II)
Biologie und Umweltkunde
mindestens 7
III 4
Chemie
mindestens 5
(III)
Physik
mindestens 7
(III) 5
Darstellende Geometrie 6
(II)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 2
II
Musikerziehung
mindestens 3
(IVa)
Bildnerische Erziehung
mindestens 3
(IVa)
alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung
mindestens 4
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 8 3
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
109
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-10
schulautonom 7
höchstens 18
Summe autonomer Bereich
22
Gesamtwochenstundenzahl
131
_______________________________
1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle
angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung
zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
3 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
4 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.
5 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).
6 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.
7 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
3.
Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Aufbaugymnasium
aa) Pflicht-  Ü-  Klassen und Wochenstunden      Summe  Lehrver-
aa) Pflichtgegenstände
Ü-Stufe
Klassen und Wochenstunden
Summe
Lehrverpflichtungsgruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Oberstufe
Religion
(2)
2
2
2
2
8 (+2)
(III)
Deutsch
(8) 4)
4
3
3
3
13 (+6)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
(8) 4)
3
3
3
3
12 (+8)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)
–
4
3
3
3
13
(I)
Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache 2) *)
–
5
4
3
12
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
–
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde
–
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
(7) 4)
3
3
3
3
12 (+7)
(II)
Biologie und Umweltkunde
–
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musikerziehung
(2)
2
1
3
(+2)
(IVa)
2 3)
2 3)
+4
Bildnerische Erziehung
(2)
2
1
3
(+2)
(IVa)
Bewegung und Sport
(2)
3
2
2
2
9 (+2)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
(31)
30
30
32
33
125 (+31)
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
131 (+31)
gegenstände Stufe Ober- verpflich- Aufbaurealgymnasium
5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl.  stufe  tungsgruppe
aa) Pflichtgegenstände
Ü-Stufe
Klassen und Wochenstunden
Summe
Lehrverpflichtungsgruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Oberstufe
Religion
(2)
2
2
2
2
8 (+2)
(III)
Deutsch
(8) 4)
4
3
3
3
13 (+6)
(I)
Erste lebende Fremdsprache
(8) 4)
3
3
3
3
12 (+8)
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein 1)
–
3
3
3
3
12
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
–
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde
–
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik **)
(7) 4)
4
4
3
3
14 (+7)
(II)
Biologie und Umweltkunde **)
–
2
3
–/2
2
7/9
III 5)
Chemie **)
–
–
–
3
2/3
5/6
(III)
Physik **)
–
2
3
2
2/3
9/10
(III) 6)
Darstellende Geometrie **)
–
–
–
2/–
2/–
4/–
(II)
Psychologie und Philosophie
–
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musikerziehung
(2)
2
1
3
(+2)
(IVa)
2 3)
2 3)
+4
Bildnerische Erziehung
(2)
2
1
3
(+2)
(IVa)
Bewegung und Sport
(2)
3
2
2
2
9 (+2)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
(31)
32
28
31
32
123 (+31)
bb) Wahlpflichtgegenstände
8
8
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
131 (+31)
____________________________________________________________________ ______________________
Religion ... (2) 2 2 2 2 8 (+2) (III *)/**) Typenbildende Pflichtgegenstände Aufbaugymnasium/Aufbaurealgymnasium.
Deutsch .... (8) *4) 4 3 3 3 13 (+6) (I 1) Am Aufbaugymnasium Latein, am Aufbaurealgymnasium alternativ.
Erste 2) Am Aufbaugymnasium.
lebende 3) Alternative Pflichtgegenstände.
Fremd- 4) Einschließlich 2 Wochenstunden Übungen.
sprache .... (8) *4) 3 3 3 3 12 (+8) (I 5) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch II.
Zweite 6) In der Schwerpunktform am Aufbaurealgymnasium in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).
lebende
Fremd-
sprache/
Latein *1)..  -      3      3      3      3      12          (I)
Geschichte
und
Sozial-
kunde/
Politische
Bildung ....  -      1      2      2      2      7          III
Geographie
und
Wirt-
schafts-
kunde ......  -      2      1      2      2      7        (III)
Mathematik
**) ........ (7) *4) 4      4      3      3    14 (+7)      (II)
Biologie
und
Umwelt-
kunde **) ..  -      2      3    -/2    2      7/9        III *5)
Chemie **) .  -      -      -      3    2/3    5/6        (III)
Physik **)..  -      2      3      2    2/3    9/10      (III) *6)
Darstellende
Geometrie
**) ........  -      -      -    2/-    2/-    4/-        (II)
Psycho-
logie und
Philo-
sophie .....  -      -      -      2      2      4          III
Informatik .        2      -      -      -      2          II
Musik-      (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
erziehung                    )                    )
............                )                    )
Bild-                        )  2 *3)    2 *3)  )  +4
nerische                    )                    )
Erziehung                    )                    )
............ (2)    2      1)                    3) (+2)    (IVa)
Leibes-
übungen .... (2)    3      2      2      2      9 (+2)    (IVa)
____________________________________________________________________
Summe der
Pflicht-
gegenstände (31)  32      28      31      32    123 (+31)
--------------------
____________________________________________________________________
bb) Wahl-
pflicht-
gegen-
stände ....                        8                8
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) 131 (+31)
(Anm.: Fußnoten nicht darstellbar)
FÜNFTER TEIL
… 15 unveränderte Absätze
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B, mit folgenden Abweichungen:
Übergangsstufe
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht auf der Übergangsstufe soll die Schüler, die aufgrund der mitgebrachten Voraussetzungen noch nicht für den Eintritt in die 5. Klasse des Aufbaugymnasiums oder des Aufbaurealgymnasiums geeignet sind, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch) und Mathematik einschließlich der entsprechenden Übungen durch Wiederholung, Ergänzung und Sicherung des grundlegenden Wissens und Könnens gemäß den geltenden Lehrplänen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sowie der Hauptschule für einen erfolgreichen Besuch der 5. Klasse vorbereiten.
Durch die systematische Vermittlung der Grundlagen einer effektiven Lerntechnik soll vor allem den älteren Schülern eine angemessene Hilfe für die Bewältigung des Lehrstoffes geboten werden.
Den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Leibesübungen kommt auch die Bedeutung eines Ausgleiches durch musische Bildung und körperliche Übung zu.
Didaktische Grundsätze:
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium, mit folgender Ergänzung:
Vor allem ältere, der Schule entwöhnte Schüler bedürfen besonderer Einführung und Beratung.
Der Unterricht aus Englisch bringt für manche (ältere) Schüler die erste Begegnung mit einer Fremdsprache; dies erfordert eine besondere Einstellung auf die Probleme dieses Anfängerunterrichts und auf die Vorbereitung der 5. Klasse.
Lehrstoff:
MATHEMATIK
Je 2 wochenstunden Wochenstunden sind planmäßigen Übungen zu widmen.
5. bis 8. Klasse
GRIECHISCH
Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzug Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.
LEBENDE FREMDSPRACHE (ZWEITE)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzung: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.
Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Wie Anlage A für das Gymnasium mit folgender Ergänzug: Die Stundensumme in der Oberstufe ist gleich wie in Anlage A, der Unterricht beginnt jedoch erst in der 6. Klasse. Der Lehrstoff ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze auf drei Schuljahre zu verteilen. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung des Unterrichtes durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen.