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BGBl. II Nr. 65/2006

kundgemacht 15.02.2006 RIS↗
Änderung der Fahrprüfungsverordnung (5. Novelle zur FSG-PV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 65/2006× zu FSG-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) 211 § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. II Nr. 65/2006 Anl. 3↗RIS↗

Kostenblatt

gem. Paragraph 11, Absatz 6 b, Führerscheingesetz

Name:

Familienname, Vorname

DVR: 9999999

Geb. am:

TT.MM.JJJJ

Antragsnummer: 06/000000

Straße:

Straße 1

Datum: TT.MM.JJJJJ

PLZ/Ort:

9999 Ort

 

Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) römisch zwanzig gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:

Kostenart

Betrag

Führerscheingebühr

€

0,00

Prüfgebühr

€

0,00

Expressherstellung

€

0,00

Gebühren Veröffentlichungen

€

0,00

Summe:

€

0,00

Achtung!

Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verwaltungsbehörde