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BGBl. I Nr. 134/2006

kundgemacht 02.08.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) 121 § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2006 Anl. 3↗RIS↗

Anlage C

Schema C
Schema für den vereinfachten Prospekt

  1. Ziffer eins
    Kurzdarstellung des Immobilienfonds
    – Datum seiner Gründung
    – die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien – (gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen – (gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert
    wurde
    – Depotbank
    – Abschlussprüfer
    – den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
  2. Ziffer 2
    Anlageinformationen
    – Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds (zB Immobilienspezialisierung nach geografischen Kriterien und/oder Immobilienarten)
    – Anlagestrategie des Immobilienfonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds
    – bisherige Wertentwicklungen des Immobilienfonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
    – Profil des typischen Anlegers, für den der Immobilienfonds
    konzipiert ist
  3. Ziffer 3
    Wirtschaftliche Informationen
    – Geltende Steuervorschriften
    – Ein- und Ausstiegsprovisionen
    – etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu
    unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Immobilienfonds zu zahlen sind
  4. Ziffer 4
    Den Handel betreffende Informationen
    – Art und Weise des Erwerbs der Anteile
    – Art und Weise der Veräußerung der Anteile
    – Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung
    bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise
  5. Ziffer 5
    Zusätzliche Informationen
    – Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt
    sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können
    – zuständige Aufsichtsbehörde
    – Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.),
    bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können,
    – Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts