BGBl. II Nr. 208/2009
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen)
Anhang 3
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 3
BETRIEBSLEITER ANSCHLUSSBAHN
Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Eisenbahnunternehmen (Grundsätze des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Unfalluntersuchung) | 4 UE |
betriebliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten) | 12 UE |
technische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung) | 12 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 28 UE“ |