BGBl. I Nr. 125/2013
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3geändertText, Überschrift, Z 1, Z 2 Tabelle
Anlage 3 (§ 77a 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 16, § 71b Z 1)
1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung und oder der Erprobung neuer Erzeugnisse von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.
Anlagenart | Schwellenwerte | |
1. | Energiewirtschaft | |
1.1 | 50 MW | |
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | 0 |
1.3 | Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) | 0 |
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle | 0 | |
20 MW | ||
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | |
2.1 | Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze | 0 |
2.2 | Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 2,5 t/h |
20 t/h | ||
2.3b | mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW | |
2.3c | an Rohstahl von mehr als 2 t/h | |
2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als | 20 t/d |
0 | ||
2.5b1 | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen | |
2.5b2 | 4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen | |
2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren | mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 |
3. | Mineralverarbeitende Industrie | |
500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen | ||
3.1b | Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.1c | Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als | 50 t/d |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen | 0 |
3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 20 t/d |
3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als | 20 t/d |
3.5 | Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als | 75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen |
4. | Chemische Industrie | |
4.1a | Anlagen zur Herstellung von organischen - - - - - zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen - zur Herstellung von oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden - zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen - zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp | in verfahrenstechnischen |
4.1b | Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere - - - zur Herstellung von Duftstoffen - zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1c | Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.1d | Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2a | Anlagen zur Herstellung von anorganischen - - - - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.2b | Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.3 | Anlagen zur Herstellung von | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.4 | Anlagen zur Herstellung von | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.5 | Anlagen zur Herstellung von | in verfahrenstechnischen Anlagen |
4.6 | Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen | in verfahrenstechnischen Anlagen |
5. | Abfallbehandlung | |
5.1 | Anlagen zur Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung | 10 t/d |
5.2 | Anlagen zur | |
Anlagen zur im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen: i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen | ||
Anlagen zur im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlungvon metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von | ||
10 t/d oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t | ||
mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind | ||
5.6 | ||
6. | Sonstige Industriezweige | |
6.1a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | 0 |
6.1b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als | 20 t/d |
6.1c | Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als | 600 m³/d |
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 12 t/d Fertigerzeugnissen |
6.4a | Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als | 50 t/d |
- Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als | 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d 75 t/d | |
6.4b22 | - Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als - Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als - Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als - Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als - Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als | 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 3 000 hl/d3 300 t/d3 300 t/d3 300 t/d3 |
6.4b32 | 75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder [300 – (22,5·A)] t/d in allen anderen Fällen | |
6.4c | ||
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als | 10 t/d |
6.6 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen | 150 kg/h oder 200 t/a |
6.7 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile | 0 |
6.8 | Abscheidung von CO2-Strömen aus unter | 0 |
6.9 | Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als | 75 m³/d |
6.10 | Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt | 0 |