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BGBl. II Nr. 203/2014

kundgemacht 18.08.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2014× zu AEV Glasindustrie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu)
in Kraft 29.12.1996 – 18.08.2014 · idF BGBl. Nr. 888/1995 · danach: BGBl. II Nr. 203/2014 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 19.08.2014 – 18.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 203/2014 Anl. 3↗RIS↗
ANLAGE Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
I)
Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
30 ºC
2.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
b)
a)
3.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
4.
Antimon
0,3 mg/l
0,3 mg/l
ber. als Sb
5.
Arsen
0,3 mg/l
0,3 mg/l
ber. als As
0,05 kg/t b)
0,05 kg/t b)
6.
Barium
3,0 mg/l
3,0 mg/l
ber. als Ba
7.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
0,05 kg/t b)
0,05 kg/t b)
8.
Cadmium
0,1 mg/l
0,1 mg/l
ber. als Cd
9.
Chrom-gesamt
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cr
10.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
11.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
13.
Zink
2,0 mg/l
2,0 mg/l
ber. als Zn
15.
Fluorid
30 mg/l
30 mg/l
ber. als F
16.
Gesamt-
2,0 mg/l
-
Phosphor
ber. als P
17.
Sulfat
3 000 mg/l
c)
ber. als SO4
C.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauer-
130 mg/l
-
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
d)
19.
Adsorb. org.geb.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Halogene, (AOX)
ber. als Cl
e)
1.
Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe
a)
30 mg/l
150 mg/l
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)
0,5 mg/l
b)
0,5 mg/l
b)
Arsen
ber. als As
0,05 kg/t
c)
0,05 kg/t
c)
Barium
ber. als Ba
3,0 mg/l
3,0 mg/l
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,05 kg/t
c) d)
0,5 mg/l
0,05 kg/t
c) d)
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
e)
0,1 mg/l
e)
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/l
f)
0,5 mg/l
f)
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
g)
0,5 mg/l
g)
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/l
h)
2,0 mg/l
h)
Bor
ber. als B
i)
i)
Fluorid-Gesamt
ber. als F
30 mg/l
j)
30 mg/l
j)
Phosphor-Gesamt
ber. als P
2,0 mg/l
–
Sulfat
ber. als SO4
3 000 mg/l
k)
l)
C.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
m)
45 mg/l
–
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
m)
130 mg/l
–
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
n)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Der Emissionswert für die spez. Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
c) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
d) Die Festlegung Emissionsbegrenzung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Parameter TOC und BSB5 Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
d) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Der Emissionswert für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, daß die eingesetzten Hilfs- und Zusatzstoffe keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
Anmerkung
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.
lit. d wurde doppelt vergeben
e)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen
f)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
g)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
h)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.
i)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
j)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
k)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
m)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
n)
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, dass die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
Schlagworte
Kanalisationsbereich, Hilfsstoff
Anl. 3geändertTabelle, lit n (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 19.08.2014 – 18.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 203/2014 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 19.08.2017 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2014 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 3↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
1.
Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien
I)
II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
C.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
30 ºC
Abfiltrierbare Stoffe
a)
30 mg/l
150 mg/l
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-9,5
C.2 Anorganische Parameter
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)
0,5 mg/l
b)
0,5 mg/l
b)
Arsen
ber. als As
0,05 kg/t
c)
0,05 kg/t
c)
Barium
ber. als Ba
3,0 mg/l
3,0 mg/l
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,05 kg/t
c) d)
0,5 mg/l
0,05 kg/t
c) d)
Cadmium
ber. als Cd
0,1 mg/l
e)
0,1 mg/l
e)
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
0,5 mg/l
f)
0,5 mg/l
f)
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
g)
0,5 mg/l
g)
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Zink
ber. als Zn
2,0 mg/l
h)
2,0 mg/l
h)
Bor
ber. als B
i)
i)
Fluorid-Gesamt
ber. als F
30 mg/l
j)
30 mg/l
j)
Phosphor-Gesamt
ber. als P
2,0 mg/l
–
Sulfat
ber. als SO4
3 000 mg/l
k)
l)
C.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
m)
45 mg/l
–
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
m)
130 mg/l
–
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
n)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
a)
… 24 unveränderte Absätze
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b)
Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
c)
Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
d)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.
e)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen
f)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
g)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
h)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.
i)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
j)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
k)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
m)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
n)
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, dass die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
Schlagworte
Kanalisationsbereich, Hilfsstoff