BGBl. II Nr. 203/2014
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie)
111
§ 0↗RIS↗
Anl. 3geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu), lit m (neu), lit n (neu)
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
1.
Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien
I) | II) | |
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
C.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 30 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
C.2 Anorganische Parameter | ||
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) | 0,5 mg/l b) | 0,5 mg/l b) |
Arsen ber. als As | 0,05 kg/t c) | 0,05 kg/t c) |
Barium ber. als Ba | 3,0 mg/l | 3,0 mg/l |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) | 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l e) | 0,1 mg/l e) |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l g) | 0,5 mg/l g) |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l h) | 2,0 mg/l h) |
Bor ber. als B | i) | i) |
Fluorid-Gesamt ber. als F | 30 mg/l j) | 30 mg/l j) |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
Sulfat ber. als SO4 | 3 000 mg/l k) | l) |
C.3 Organische Parameter | ||
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) m) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 m) | 130 mg/l | – |
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl n) | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Der Emissionswert für die spez. Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
c) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
d) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Der Emissionswert für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, daß die eingesetzten Hilfs- und Zusatzstoffe keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.
e)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen
f)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
g)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
h)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.
i)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
j)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
k)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
m)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
n)
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn der Wasserrechtsbehörde nachgewiesen wird, dass die eingesetzten Hilfs- oder Zusatzstoffe (zB Kühlschmiermittel) keine halogenierten Kohlenwasserstoffe enthalten.
Schlagworte
Anl. 3geändertTabelle, lit n (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 5 unveränderte Absätze
Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
1.
Chemisches Bearbeiten (Säurepolieren, Ätzen, Mattieren) von Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas;
2.
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien
I) | II) | |
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
C.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 30 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
C.2 Anorganische Parameter | ||
Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As) | 0,5 mg/l b) | 0,5 mg/l b) |
Arsen ber. als As | 0,05 kg/t c) | 0,05 kg/t c) |
Barium ber. als Ba | 3,0 mg/l | 3,0 mg/l |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) | 0,5 mg/l 0,05 kg/t c) d) |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l e) | 0,1 mg/l e) |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l f) | 0,5 mg/l f) |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l g) | 0,5 mg/l g) |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l h) | 2,0 mg/l h) |
Bor ber. als B | i) | i) |
Fluorid-Gesamt ber. als F | 30 mg/l j) | 30 mg/l j) |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
Sulfat ber. als SO4 | 3 000 mg/l k) | l) |
C.3 Organische Parameter | ||
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) m) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 m) | 130 mg/l | – |
a)
… 24 unveränderte Absätze
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b)
Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
c)
Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet als HF).
d)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,005 kg/t einzuhalten. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l und eine spezifische Fracht von 0,03 kg/t einzuhalten.
e)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen
f)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
g)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
h)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Zink eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l festzulegen.
i)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
j)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
k)
Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
l)
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
m)
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte