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BGBl. II Nr. 208/2015

kundgemacht 27.07.2015 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2015× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 6 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertTabelle, Z 4 (neu)
in Kraft 31.10.2012 – 31.07.2015 · idF BGBl. II Nr. 359/2012 · danach: BGBl. II Nr. 208/2015 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 01.08.2015 – 11.12.2017 · idF BGBl. II Nr. 208/2015 · danach: BGBl. II Nr. 362/2017 Anl. 3↗RIS↗
… 28 unveränderte Absätze
Anhang III
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
1. Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Wird ein anderes als das angegebene Verfahren eingesetzt, ist nachzuweisen, dass das eingesetzte Verfahren vergleichbare Ergebnisse zum Referenzverfahren liefert.
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli) (ÖNORM ISO 9308-1)
Enterokokken (ÖNORM ISO 7899-2)
Pseudomonas aeruginosa (ÖNORM EN 12780)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei
22°C (ÖNORM EN ISO 6222)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 37°C (ÖNORM EN ISO 6222)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar (siehe Anmerkung 1) bei 44 ± 1°C über 21 ± 3 Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Anmerkung 1: Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose
30 g
Hefeextrakt
20 g
Saccharose
5 g
L-Cysteinhydrochlorid
1 g
MgSO4•7H2O
0,1 g
Bromkresolpurpur
40 mg
Agar
15 g
Wasser
1 000 ml
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin
400 mg
Polymyxin-B-Sulfat
25 mg
Indoxyl-ß-D-Glukosid aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
60 mg
Filter-sterilisierte 0,5 %ige Phenolphtalein-Diphosphat-Lösung
20 ml
Filter-sterilisierte 4,5 %ige Lösung von FeCl3•6H2O
2 ml
2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
2.1.
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C anzugeben.
Parameter
Richtigkeit
in % des
Parameter-
wertes
(Anm. 1)
Präzision
in % des
Parameter-
wertes
(Anm. 2)
Nachweis-
grenze in % des Para-
meterwertes
(Anm. 3)
Bedingungen
Anmerkungen
Acrylamid
Anhand der Produkt-
spezifikation
zu kontrollieren
Aluminium
10
10
10
Ammonium
10
10
10
Antimon
25
25
25
Arsen
10
10
10
Benzo-(a)-
pyren
25
25
25
Benzol
25
25
25
Bor
10
10
10
Bromat
25
25
25
Cadmium
10
10
10
Chlorid
10
10
10
Chrom
10
10
10
Leitfähigkeit
10
10
10
Kupfer
10
10
10
Cyanid
10
10
10
1,2-Dichlor-
ethan
25
25
10
Epichlorhydrin
Anhand der Produkt-
spezifikation
zu kontrollieren
Fluorid
10
10
10
Eisen
10
10
10
Blei
10
10
10
Mangan
10
10
10
Quecksilber
20
10
10
Nickel
10
10
10
Nitrat
10
10
10
Nitrit
10
10
10
Oxidierbarkeit
25
25
10
Anm. 4
Pestizide
25
25
25
Anm. 5
Polyzyklische aromatische Kohlen-
wasserstoffe
25
25
25
Anm. 6
Selen
10
10
10
Natrium
10
10
10
Sulfat
10
10
10
Tetrachlor-
ethen
25
25
10
Anm. 7
Trichlorethen
25
25
10
Anm. 7
Trihalo-
methane insgesamt
25
25
10
Anm. 6
Uran
10
10
10
Vinylchlorid
Anhand der Produkt-
spezifikation
zu kontrollieren
2.2.
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Anmerkung 1:
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Anmerkung 2:
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Anmerkung 3:
Nachweisgrenze ist entweder
- die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder
- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Anmerkung 4:
Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.
Anmerkung 5:
Die Verfahrenskennwerte gelten für jedes einzelne Pestizid und hängen von dem betreffenden Pestizid ab.
Anmerkung 6:
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25% des Parameterwerts in Anhang I.
Anmerkung 7:
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 50% des Parameterwerts in Anhang I.
3. Indikatorparameter, für die keine Verfahrenskenndaten
Angegeben sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Trübung (Anmerkung 1)
Anmerkung 1:
Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 25%, einer Präzision von 25% und einer Nachweisgrenze von 25% zu messen.
4. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:
Radionuklide
Nachweisgrenze
(Anm. 1, 2)
Anmerkungen
Tritium
10 Bq/l
Anm. 3
Radon
10 Bq/l
Anm. 3
U-238
0,02 Bq/l
U-234
0,02 Bq/l
Ra-226
0,04 Bq/l
Ra-228
0,02 Bq/l
Anm. 4
Pb-210
0,02 Bq/l
Po-210
0,01 Bq/l
C-14
20 Bq/l
Sr-90
0,4 Bq/l
Pu-239/Pu-240
0,04 Bq/l
Am-241
0,06 Bq/l
Co-60
0,5 Bq/l
Cs-134
0,5 Bq/l
Cs-137
0,5 Bq/l
I-131
0,5 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu melden als vollständige Standardunsicherheiten oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.
Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.
Schlagworte
Parameterwert, Produktspezifikation