BGBl. II Nr. 226/2016
Änderung der AEV Kohleverarbeitung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Kohleverarbeitung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 3geändertZ 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Tabelle (neu)
Anlage C
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 7, 8, 10 bis 14 und 16 der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Die Parameter Fischtoxizität, Fluorid, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, PAK und die Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3 bis 6, 9 und 15 der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfide – leicht freisetzbar, Sulfit, Thiocyanat und BTXE der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie 10 bis 16 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Absetzbare Stoffe, TNb, Gesamt-Phosphor, TOC, CSB, BSB5, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex, BTXE und PAK der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Dem Emissionswert des Parameters Nr. 3 der Anlage A sowie den Emissionswerten der Parameter Nr. 7, 15 und 16 der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter Nr. 15 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter Nr. 16 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,0005 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote g) in Anlage B.
Der Emissionsbegrenzung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe der Anlage A sowie den Emissionsbegrenzungen der Parameter TNb, BTXE, Sulfide – leicht freisetzbar, Thiocyanat und PAK der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter TNb der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter BTXE der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter PAK der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,00001 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote m) in Anlage B.
Parameter | Analysenmethode |
Abfiltrierbare Stoffe, Glasfaserfiltration | ÖNORM EN 872:2005 04 01 |
Fluorid | DIN 38405-D 4-1 (DEV D 4-1) |
Gesamter gebundener Stickstoff, TNb | ÖNORM EN 12260:2003 |
Sulfide – leicht freisetzbar | DIN 38405-27:1992 07 |
Sulfit | ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01 |
Thiocyanat | ÖNORM EN ISO 10304-3:1998-05-01 |
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE) | DIN 38407-9:1991 05 |
Polycyclische aromat. Kohlenwasserstoffe (PAK) | DIN 38407-39:2011 09“ |
Anmerkung