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BGBl. III Nr. 182/2017

kundgemacht 30.10.2017 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2017× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 29.10.2014 · idF BGBl. III Nr. 182/2017 Anl. 3↗RIS↗

ANLAGE C: NÄHERE ANGABEN ZU DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN

[Bitte ergänzen]