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BGBl. II Nr. 114/2017

kundgemacht 20.04.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2017× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 3257 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändert
in Kraft 05.06.1975 – 20.04.2017 · idF BGBl. Nr. 291/1975 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 114/2017 Anl. 3↗RIS↗
Anlage 3
(Anm.: Die Novellierungsanordnungen Z 35 bis 37 der Novelle BGBl. II Nr. 114/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 ___/___“ durch die Wendung „Schuljahr 20 ___/___“ ersetzt.
36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 ___“ durch die Wendung „20 ___“ ersetzt.)