Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
BGBl. II Nr. 139/2018
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
Anlage 3
zu Paragraph 10, Ziffer 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
- 2 Punkt eins
- 2 Punkt 2Grundlagen der Hygiene und Immunologie
- 2 Punkt 3Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten
- 2 Punkt 4Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie
- 2 Punkt 5Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen
3. Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
- 3 Punkt einsBesondere Haltungsvorschriften für Vögel,
- 3 Punkt 2Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
- 3 Punkt 3Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
- 3 Punkt 4Besondere Haltungsvorschriften für Fische