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BGBl. II Nr. 139/2018

kundgemacht 29.06.2018 RIS↗
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 Anl. 3↗RIS↗

Anlage 3

zu Paragraph 10, Ziffer 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 2 Punkt eins
    Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
  2. 2 Punkt 2
    Grundlagen der Hygiene und Immunologie
  3. 2 Punkt 3
    Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten
  4. 2 Punkt 4
    Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie
  5. 2 Punkt 5
    Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen

3. Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. 3 Punkt eins
    Besondere Haltungsvorschriften für Vögel,
  2. 3 Punkt 2
    Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
  3. 3 Punkt 3
    Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
  4. 3 Punkt 4
    Besondere Haltungsvorschriften für Fische

4. Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.