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BGBl. I Nr. 1/2018

kundgemacht 02.01.2018 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 12b sowie der Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 12b sowie der Anlage C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2018× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 3aufgehoben
in Kraft 01.07.2011 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 25/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2018 Anl. 3↗RIS↗

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

15

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

20

15

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50