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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung 2 § 0↗RIS↗
Anl. 3aufgehoben
in Kraft 29.10.1997 – 31.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 316/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Anl. 3↗RIS↗

Anhang römisch drei, (Paragraph 5, Absatz eins,)

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

A. CE-Kennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die Mindesthöhe der CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm.

B. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung

  1. Litera a
    Falls Kühl- und Gefriergeräte auch von anderen österreichischen Rechtsvorschriften, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen und die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, erfaßt werden, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch diese Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Kühl- und Gefriergeräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
  2. Litera b
    Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kühl- und Gefriergeräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der den jeweils angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.