BGBl. II Nr. 332/2019
Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, der Indirekteinleiterverordnung und der Methodenverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Indirekteinleiterverordnung und die Methodenverordnung Wasser geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
ANLAGE C
Anpassungsfristen gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959:
Ziffer eins Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
Ziffer 2 Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.