Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin verwandt. Die im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin angerechnet.
BGBl. II Nr. 41/2020
Lehrberufsliste
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird (Lehrberufsliste)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
Anlage 3, (zu Paragraph 3,) Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.