Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 41/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Lehrberufsliste
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird (Lehrberufsliste)
Kundmachung BGBl. II Nr. 41/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrberufslisteverordnung neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft 01.05.2020 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 41/2020 · danach: BGBl. II Nr. 179/2024 Anl. 3↗RIS↗

Anlage 3, (zu Paragraph 3,) Anrechnung von Lehrzeiten, die in Lehrberufen außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes zurückgelegt wurden

  1. Ziffer eins
    Der gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement ist mit dem Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin verwandt. Die im Lehrberuf Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin angerechnet.
  2. Ziffer 2
    Die gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, eingerichtete Ausbildung in der Forstwirtschaft ist mit dem Lehrberuf Forsttechnik verwandt. Die in der Ausbildung in der Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit wird im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Forsttechnik angerechnet.