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BGBl. II Nr. 597/2021

kundgemacht 29.12.2021 RIS↗
Verpackungsverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 597/2021× zu Verpackungsverordnung 2014×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 2014 12231 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertÜberschrift · 1. Allgemeines: Überschrift · 2. Betreiber einer Großanfallstelle: Überschrift, Text (neu), Z 1, Z 1 Tabelle (entfallen), Z 2, Z 2 Tabelle (entfallen), Z 3, Z 3 Tabelle (entfallen), Z 4, Z 5 · 3. Eigenimporteur: Überschrift (neu), Z 1 bis Z 6 (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 184/2014 · danach: BGBl. II Nr. 597/2021 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 597/2021 Anl. 3↗RIS↗
Anhang 3
Aufzeichnungen und Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren
1. Allgemeines
Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in Kilogramm ( kg) aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind. 2. Betreiber einer Großanfallstelle
Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber die Massen der von gewerblichen den Lieferanten übernommenen Verpackungen (Selbsterfüller) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 5.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Selbsterfüllermeldung
Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Packstoff
nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg
zurückgenommene (erfasste) Masse in kg
errechnete Rücklaufquote in Prozent
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
PLZ
Ort
Staat
2. Meldung für Großanfallstellen die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen;
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3.
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Großanfallstellen Verwertungsnachweis
Betreiber der Großanfallstelle
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Packstoff
angefallene Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
3. Meldung für Eigenimporteure betreffend die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen;
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.
Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis
Eigenimporteur
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Packstoff
nicht entpflichtete importierte Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Verwertungsmassen
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
Übernehmer
Packstoff
kg
GLN
Name
Rolle*
Straße
Nr.
* Sammler oder Verwerter
PLZ
Ort
Staat
4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen;
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen. 5. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben. Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen
Lieferant der Großanfallstelle
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Packstoff
gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
Glas
Keramik
Metalle
Kunststoffe
Textile Faserstoffe
Getränkeverbundkarton
Sonstige Materialverbunde
Holz
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
Summe
Gelieferte Masse je Großanfallstelle
Großanfallstelle
Packstoff
kg
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Großanfallstelle
Packstoff
kg
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Großanfallstelle
Packstoff
kg
GLN
Name
Straße
Nr.
PLZ
Ort
Staat
Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
3. Eigenimporteur
Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
1. die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
2. die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen;
3. die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
4. die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen;
5. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.
Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
1. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
2. die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
3. die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
4. die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
5. die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen,
6. die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 6 und die Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Schlagworte
Sammelsystem, Gebrauch, Sammelleistung