BGBl. II Nr. 147/2023
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung – ZIB-V 2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung (ZIB-V 2023)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 3neu
Anlage 3
Versorgte Gebiete – Angaben zu erbrachten Diensten auf eigenen oder fremden Netzen
Erhebungsmerkmal | Betrachtungs-zeitraum | Einschränkung Geografie | Einschränkung Geschäftsfeld | Anmerkungen / Detaillierungen |
Vetragspartner (Hostnetz) der Vorleistung, getrennt nach Zugangstechnologie bzw. passiver Infrastruktur | quartalsweise | a) keine Einschränkung, b) Bundesland, c) Bezirk, d) Gemeinde | a) keine Einschränkung, b) Privatkunden, c) Geschäftskunden, d) Wholesale Only | Angaben pro Hostnetz und Zugangstechnologie, gegebenfalls Einschränkungen nach Geschäftsfeld und/oder Geografie |