Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 57/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Änderung der Trinkwasserverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 57/2024× zu TWV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Trinkwasserverordnung (TWV) 111 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 7, Tabelle · 2. Anmerkungen zur Tabelle: Überschrift, Text
in Kraft 12.12.2017 – 15.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 362/2017 · danach: BGBl. II Nr. 57/2024 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 16.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 57/2024 Anl. 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anhang III
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden.
Teil A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion. Andere als die genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.:
Folgende Methoden 1. Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für mikrobiologische Parameter haben Referenzfunktion: die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.);
a) 2. Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2; die Methode EN ISO 9308-2 beruht auf der Untersuchung einer Probenmenge von 100 ml und ist somit für die Untersuchung einer Probenmenge von 250 ml nur bedingt geeignet.) intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);
b) Enterokokken 3. Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 7899-2 16266);
c) Pseudomonas aeruginosa 4. Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 22°C (EN ISO 16266 6222);
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – 5. Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahl bei 22°C 37°C (EN ISO 6222);
e) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 37°C 6. Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 6222 14189);
f) Clostridium perfringens einschließlich Sporen 7. Somatische Coliphagen (EN ISO 14189 10705-2 und EN ISO 10705-3).
Teil B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.
Tabelle 1
Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“ (Anmerkung 1)
Parameter
Messunsicherheit
(Anmerkung 2)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Acrylamid
40 30
Anmerkung 6 3
Aluminium
25
Ammonium
40
Antimon
40
Arsen
30
Benzo(a)pyren
50
Anmerkung 7 4
Benzol
40
Bisphenol A
50
Blei
30
Bor
25
Bromat
40
Cadmium
25
Chlorat
40
Chlorid
15
Chlorit
40
Chrom
30
Leitfähigkeit Cyanid
20 30
Anmerkung 5
Kupfer
25
Cyanid
30
Anmerkung 8
1,2-Dichlorethan
40
Epichlorhydrin
40
Anmerkung 6
Fluorid
20
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2
Anmerkung 9
Eisen
30
Blei Epichlorhydrin
25 40
Anmerkung 3
Fluorid
20
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
30
Anmerkung 6
Halogenessigsäuren (HAA5)
50
Kupfer
25
Leitfähigkeit
20
Mangan
30
Quecksilber Microcystin-LR
30
Natrium
15
Nickel
25
Nitrat
15
Nitrit
20
Oxidierbarkeit
50
Anmerkung 10 7
Pestizide
30
Anmerkung 11 8
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PFAS
50
Anmerkung 12
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
40
Anmerkung 9
Quecksilber
30
Selen
40
Natrium
15
Sulfat
15
Tetrachlorethen
30 40
Anmerkung 13 10
Trichlorethen
40
Anmerkung 13 10
Trihalomethane Trihalogenmethane – insgesamt
40
Anmerkung 12 9
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Trübung
30
Anmerkung 14 11
Trübung
30
Anmerkung 15
Uran
30
Vinylchlorid
40 50
Anmerkung 6 3
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2
Anmerkung 12“
(Anm.: Tabelle 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2024)
Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ (Anmerkung 16)
Parameter
Richtigkeit
(Anmerkung 3)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
Präzision
(Anmerkung 4)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
Nachweisgrenze
(Anmerkung 5)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Acrylamid
25
25
25
Anmerkung 6
Aluminium
10
10
10
Ammonium
10
10
10
Antimon
25
25
25
Arsen
10
10
10
Benzo(a)pyren
25
25
25
Benzol
25
25
25
Bor
10
10
10
Bromat
25
25
25
Cadmium
10
10
10
Chlorid
10
10
10
Chrom
10
10
10
Leitfähigkeit
10
10
10
Kupfer
10
10
10
Cyanid
10
10
10
Anmerkung 8
1,2-Dichlorethan
25
25
10
Epichlorhydrin
25
25
25
Anmerkung 6
Fluorid
10
10
10
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2
0,2
Anmerkung 9
Eisen
10
10
10
Blei
10
10
10
Mangan
10
10
10
Quecksilber
20
10
20
Nickel
10
10
10
Nitrat
10
10
10
Nitrit
10
10
10
Oxidierbarkeit
25
25
10
Anmerkung 10
Pestizide
25
25
25
Anmerkung 11
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
25
25
25
Anmerkung 12
Selen
10
10
10
Natrium
10
10
10
Sulfat
10
10
10
Tetrachlorethen
25
25
10
Anmerkung 13
Trichlorethen
25
25
10
Anmerkung 13
Trihalomethane – insgesamt
25
25
10
Anmerkung 12
Trübung
25
25
25
Uran
10
10
10
Vinylchlorid
25
25
25
Anmerkung 6
2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2 zur Tabelle:
Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 3: „Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen. Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.
Anmerkung 4: „Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert. Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).
Anmerkung 5: „Nachweisgrenze“ ist entweder Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.
– Anmerkung 6: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die dreifache Standardabweichung Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (innerhalb einer MesswertreiheTOC) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration und des Parameters oder gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.
– die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe) Anmerkung 7: Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 7: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %). Anmerkung 9: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 8: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden. Anmerkung 10: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 9: Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. Anmerkung 11: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.
Anmerkung 10: Referenzverfahren: EN ISO 8467 Anmerkung 12: Der Wert für die Messunsicherheit wird in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung 11: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 12: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 13: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 14: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 15: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.
Anmerkung 16: Bis zum 31. Dezember 2019 ist die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Z 1, einschließlich Tabelle 1, dargestellt, zulässig.
3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide:
… 7 unveränderte Absätze
Radionuklide
Nachweisgrenze Bq/l
(Anmerkung 1 und 2)
Anmerkungen
Tritium
10
Anmerkung 3
Radon
10
Anmerkung 3
U-238
0,02
U-234
0,02
Ra-226
0,04
Ra-228
0,02
Anmerkung 4
Pb-210
0,02
Po-210
0,01
C-14
20
Sr-90
0,4
Pu-239/Pu-240
0,04
Am-241
0,06
Co-60
0,5
Cs-134
0,5
Cs-137
0,5
I-131
0,5
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.
Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.
Schlagworte
Parameterwert, Produktspezifikation