BGBl. III Nr. 44/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden „ Europäische Union“,
und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
UNGARNS,
DER REPUBLIK MALTA,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
RUMÄNIENS,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages über die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU-Mitgliedstaaten“,
und die Bevollmächtigten
ISLANDS,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
im Folgenden „EFTA-Staaten“,
alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“), zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“, und
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK KROATIEN,
im Folgenden „neue Vertragspartei“,
die am [DATUM] des Jahres [JAHR] in Brüssel zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte angenommen:
- Ziffer römisch einsÜbereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum, (im Folgenden „Übereinkommen“);
- Ziffer römisch zweifolgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des ÜbereinkommensAnhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstige Erklärungen angenommen:
- Ziffer einsGemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
- Ziffer 2Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen;
- Ziffer 3Gemeinsame Erklärungen zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäichen Wirtschaftsraum;
- Ziffer 4Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit;
- Ziffer 5Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen;
- Ziffer 6Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragspartei haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten.
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungs-protokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von den Vertretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei in kroatischer Sprache abzufassen und auszufertigen sind.
Sie nehmen das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum zur Kenntnis, das dieser Schlussakte beigefügt ist.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum eintreten.