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BGBl. II Nr. 161/2025

kundgemacht 15.07.2025 RIS↗
Änderung der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Maschinen Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2025× zu MSV 2010×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) 158 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändert
in Kraft 29.12.2009 – 15.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 282/2008 · danach: BGBl. II Nr. 161/2025 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 161/2025 Anl. 3↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
ANHANG III
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.
Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 3 lit. c dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. § 12 Abs. 4 lit. b dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der Benannten notifizierten Stelle anzufügen.