BGBl. II Nr. 224/2026
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 30geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
… 4 unveränderte Absätze
Anlage 30
Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.