BGBl. II Nr. 224/2026
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 31geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
… 4 unveränderte Absätze
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
… 3 unveränderte Absätze
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.
Schlagworte