BGBl. II Nr. 224/2026
7. Novelle der ÄAO 2015
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (7. Novelle der ÄAO 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 32geändertB. Mindestdauer der Ausbildung: Z 1
… 4 unveränderte Absätze
Anlage 32
Sonderfach Urologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung
1. 9 6 Monate Basisausbildung
2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.