Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 4. April 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 4. April 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014,, weiter anzuwenden.
BGBl. II Nr. 167/2015
Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu nie in Kraft getreten
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014, tritt mit Ablauf des 3. April 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 1. April 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
- Absatz 3,Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. Februar und 15. März 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
- Absatz 4,Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.