Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen.
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Die in der unten stehenden Tabelle angeführten alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge, die serienmäßig hergestellt werden. Für Fahrzeuge, die auf Basis eines serienmäßig hergestellten Fahrgestells (eines unvollständigen Fahrzeuges) oder eines serienmäßig hergestellten vollständigen Fahrzeug aufgebaut werden, sind diese alternativen Vorschriften, Prüfungen und Ausnahmen nur auf die Teile und Systeme anzuwenden, die bei der letzten Baustufe vervollständigt oder abgeändert wurden. Zusätzlich gelten die in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG und die in den jeweils angeführten Rechtsakten angeführten Ausnahmen. |
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | Erforderliche Prüfungen, Ausnahmen |
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | | | | | Fahrgeräusch: Prüfung nach ECE-Regelung UN-Regelung 51.02, Anhang III (Messverfahren A ). ); weist die Einrichtung zur Schalldämmung verstellbare oder entfernbare Teile auf, die eine Auswirkung auf den Schallpegel haben könnten, ist die Prüfung jedoch gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 540/2014, ABl L 158 vom 27.5.2014, S 131, durchzuführen, und zusätzlich muss ein Nachweis über die Einhaltung des Artikels 6 der genannten Verordnung bezüglich der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen beigebracht werden. Standgeräusch: Prüfung nach Anhang 3, Punkt 3.2 oder Anhang 10, Punkt 3.2 der ECE-Regelung UN-Regelung 51.02 Ausnahmen für Fahrzeuge, die nicht auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell oder vollständigen Fahrzeug aufgebaut wurden: Die Grenzwerte hinsichtlich des Fahrgeräusches dürfen um 1dB(A) überschritten werden. Weist die Prüfstrecke den in Anhang 8 der ECE-Regelung UN-Regelung 51.02 vorgeschriebenen Fahrbahnbelag nicht auf, darf ein anderer geschlossener Beton- oder Asphaltbelag verwendet werden; die Fahrbahn darf jedoch keinen Drainasphalt oder einen anderen schallmindernden Belag aufweisen. Auspuffanlagen mit Faserwerkstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der ECE-Regelung UN-Regelung 51.02 konditioniert sein. |
2 2a
| Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen | Richtlinie 70/220/EWG Verordnung (EG) Nr. 715/2007
| X | X | X
| X | X | X
| | | | | Auspuffemissionen: Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 6.3.6.2 des Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG. Es gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle, Zeile B in Punkt 5.3.6.2 des Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG. Verdunstungsemissionen: Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung) Auspuffemissionen: Prüfung Typ I
Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse: Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. Prüfung Typ I gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für Fremdzündungsmotoren mit Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Anhang VII der genannten Verordnung, für Selbstzündungsmotoren werden keine Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt. Alternativ zur Prüfung Typ 1 können die Emissionen mit einem portablen Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt werden; für die Masse des Kohlendioxids, der Stickoxide und die Partikelzahl dürfen dabei die Grenzwerte gemäß Verordnung (EU) Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 2 um den Faktor 2,1, ab dem 1.1.2021 (ab dem 1.1.2022 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2) dürfen die Grenzwerte um den Faktor 1,5 überschritten werden.
OBD Verdunstungsemissionen: Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann.
Ausnahmen: Die Vorschrift in Punkt 3.1.1 des Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt. Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG gefordert werden. Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in der Anmerkung zu Anhang I, Punkt 5 der Richtlinie 70/220/EWG angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ I entfallen. Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung)
Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Richtlinie 2005/55/EG erforderlich. Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse:
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD: Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann. Messung der Abgastrübung: Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/1151 geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch: Es ist eine Prüfung nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchzuführen; werden jedoch anstelle der Prüfung Typ I die Abgasemissionen mit einem Emissionsmesssystem im Zuge einer gültigen PEMS-Fahrt gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt, sind die dabei ermittelten CO2-Emissionen maßgeblich. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen. Motorleistung: Es ist ein geeigneter Nachweis des Motorherstellers über die Motorleistung beibringen; dieser muss mindestens die Darstellung der Motorleistung über die Drehzahl und die Angabe der maximalen Motorleistung (bei Verbrennungsmotoren auch, bei welcher Drehzahl diese vorliegt). Dies kann eine EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder eine Genehmigung nach UN-Regelung 85.00 sein, die für ein Fahrzeug mit gleicher Motortype erteilt wurde. Wurden gegenüber dem Motortyp, für den ein Nachweis vorgelegt wird, Abänderungen vorgenommen (Ansaug- und Auspuffanlage, Einspritz- und/oder Zündanlage, Katalysatoren, Kurbeltrieb und/oder Zylinderkopf, bei verstellbaren Ventilsteuerungen Änderungen an der Ventilsteuerung), die eine Leistungsänderung von mehr als 5% bewirken können, ist ein Prüfbericht eines für die UN-Regelung 85.00 genannten technischen Dienstes über die Motorleistung vorzulegen; wird die Motorleistung auf einem Rollenprüfstand ermittelt, müssen die abweichenden Leistungsverluste und die abweichenden Prüfbedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Ausnahmen: Die Vorschrift in Punkt1.2.3.3 des Anhangs XXI, Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt. Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1151 gefordert werden. Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang I, Punkt 2.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ I entfallen. Die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen finden keine Anwendung. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 erforderlich. |
2a 3A
| Emissionen leichter Nutzfahrzeuge Verhütung von Brandgefahren (Euro 5 und 6Behälter für flüssigen Kraftstoff) / Zugang zu Informationen
| Verordnung (EG) Nr. 715/2007 UN-Regelung Nr. 34
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Auspuffemissionen Kraftstoffbehälter: Die Kraftstoffbehälter müssen den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 34.03 mit Ausnahme der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 entsprechen, die Punkte 5.9 und 5.9.1 der genannten Regelung müssen jedenfalls eingehaltenwerden, die Kipp-Prüfung muss nicht durchgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 und der Kipp-Prüfung können zusätzliche Nachweise vom technischen Dienst verlangt werden. Der Einbau in das Fahrzeug muss den Vorschriften von Punkt 8 der genannten Regelung entsprechen. Tanks für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) müssen eine Genehmigung nach der UN-Regelung 67.01 bzw. der UN-Regelung 110 aufweisen.
Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 1.4 Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Es gelten die Grenzwerte gemäß Tabellen I und II in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Spezielle Vorschrift für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: der Antragsteller muss eine auf die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs bezogene Bestätigung des Herstellers darüber vorlegen, dass entweder die Vorschriften der FMVSS No 301 (Fuel system integrity), oder des Anhangs 5 der UN-Regelung Nr. 34 eingehalten werden.
Verdunstungsemissionen:
Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen (Aktivkohlebehälter oder gleichwertige Einrichtung)
Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse:
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD:
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann.
Messung der Abgastrübung:
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen gemäß Punkt 4.3 der Anlage 2 zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geprüft werden. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen.
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch:
Es ist eine Prüfung nach Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen.
Ausnahmen:
Die Vorschrift in Punkt 3.1.1 des Anhang IV der ECE-Regelung 83.05 hinsichtlich des Einfahrens von mindestens 3.000 km entfällt.
Als Prüfkraftstoff darf vom technischen Dienst ausgewählter handelsüblicher Tankstellen-Treibstoff verwendet werden. Bei Zweifeln seitens der Behörde oder des technischen Dienstes kann eine Prüfung der Eigenschaften des verwendeten Kraftstoffs hinsichtlich der Übereinstimmung mit Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 gefordert werden.
Wenn ein Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug den Bestimmungen einem der in Anhang I, Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 angeführten California Codes of Regulations entspricht, kann die Prüfung Typ I entfallen.
Die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen finden keine Anwendung.
Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug eine Bezugsmasse von 2840 kg, ist ein Nachweis nach der Richtlinie 2005/55/EG erforderlich.
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3 3B
| Kraftstoffbehälter / Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz hinten und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz
| Richtlinie 70/221/EWG UN-Regelung Nr. 58
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Kraftstoffbehälter: Die Kraftstoffbehälter müssen den Bestimmungen in Punkt 5 des Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG mit Ausnahme der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 entsprechen, die Kipp-Prüfung muss nicht durchgeführt werden. Bei begründeten Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der Punkte 5.1, 5.2 und 5.12 und der Kipp-Prüfung können zusätzliche Nachweise vom technischen Dienst verlangt werden. Tanks für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG) müssen eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 67.01 bzw. der ECE-Regelung 110 aufweisen. Das Fahrzeug muss hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 58.03 entsprechen. Ist die Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes erforderlich, muss dieser entweder ein Bauteil mit einer Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 58 sein und seine Befestigung nach den Bestimmungen der genannten Regelung ausgeführt sein oder die Festigkeit des Unterfahrschutzes und seines Anbaues ist rechnerisch nachzuweisen, darüber hinaus müssen die geometrischen Anbaubedingungen eingehalten sein.
Hinterer Unterfahrschutz: Die Rückseite des Fahrzeugs muss den Bestimmungen in Punkt 5 des Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn Punkt 5.2, zweiter Anstrich in Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG erfüllt ist. Ist die Anbringung eines hinteren Unterfahrschutzes erforderlich, muss dieser entweder ein Bauteil mit EG-Betriebserlaubnis sein und die Befestigung am Fahrzeug muss nach den Vorschriften des Herstellers des Unterfahrschutzes ausgeführt sein oder die Festigkeit des Unterfahrschutzes und seiner Befestigung ist rechnerisch nachzuweisen; darüber hinaus müssen die geometrischen Anbaubedingungen erfüllt sein.
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4 4A
| Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Richtlinie 70/222/EWG Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Anmerkung: Es Die Vorschriften in Punkt 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 sind mit Ausnahme der Punkte 1.1.2 und 1.1.3 einzuhalten. Zusätzlich werden nur die in § 49 Abs. 6 KFG 1967 genannten Ausnahmen gewährt.
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5 5A
| Lenkanlagen | Richtlinie 70/311/EWG UN-Regelung Nr. 79
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Rein mechanische Lenkanlagen und Hilfskraftlenkanlagen: Die Lenkanlage muss augenscheinlich den Bestimmungen Punkt 4 des Anhang I der Richtlinie 70/311/EWG entsprechen. Eine physische Prüfung nach den Punkten 5.1.2 und 5.2.1 des Anhang I der Richtlinie 70/311/EWG ist durchzuführen. Die Lenkanlage muss augenscheinlich den Bestimmungen in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 79.02 entsprechen. Eine physische Prüfung nach den Punkten 6.1.2, 6.2.1 und 6.2.2 der UN-Regelung Nr. 79.02 ist durchzuführen. Ein Fehler in der Lenkunterstützung darf nicht zu einem vollständigen Verlust der Kontrolle des Lenkers über das Fahrzeug führen.
Bei komplexen elektronischen Fahrzeugsteuersystemen („Drive by wire“) ist die Übereinstimmung mit Anhang 6 der ECE-Regelung 79.01 UN-Regelung 79.02 durch einen für die UN-Regelung Nr. 79 genannten technischen Dienst nachzuweisen. |
6 6A
| Türverriegelungen Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe)
Scharniere
| Richtlinie 70/387/EWG Verordnung (EU) Nr. 130/2012
| X | | | X | X | X | | | | | Die Vorschriften in Punkt 3.2.1, 3.3.2, 3.4.1 und 3.5 des Anhang I der Richtlinie 70/387/EWG müssen augenscheinlich eingehalten werden, bei Fahrzeugen der Klassen N2 mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen und bei Fahrzeugen der Klasse N3 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 müssen zusätzlich die Vorschriften des Anhang III der Richtlinie 70/387/EWG augenscheinlich eingehalten werden; im Zweifelsfall sind geometrischen Messungen durchzuführen. Die Vorschriften in Punkt 3.4.1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Übereinstimmung mit Punkt 6.1.5.4 der ECE-Regelung 11.03 nachgewiesen wird |
7 6B
| Schallzeichen Türverschlüsse und Türaufhängungen
| Richtlinie 70/388/EWG UN-Regelung Nr. 11
| X | X
| X
| X | X
| X
| | | | | Die akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach Richtlinie 70/388/EWG oder ECE-Regelung 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 2 des Anhang I der Richtlinie 70/388/EWG ist durchzuführen. Der gemessene Schalldruck muss den Vorschriften in 2.1.4 des Anhang I der Richtlinie 70/388/EWG entsprechen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 4 KFG 1967 sind einzuhalten. Die Vorschriften in den Punkten 5, 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.03 müssen augenscheinlich eingehalten werden.
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8 7A
| Einrichtungen Vorrichtungen für indirekte Sicht Schallzeichen/Schallzeichen
| Richtlinie 2003/97/EG UN-Regelung Nr. 28
| X | X | X | X | X | X | | | | | Die Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für die indirekte Sicht – insbesonders Kamera-Monitor-Einrichtungen – müssen akustische Warneinrichtung muss ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 2003/97/EWG oder der ECE-Regelung 46.02 für die jeweils erforderliche Gruppe UN-Regelung Nr. 28 aufweisen. Bei Zweifeln hinsichtlich der akustischen Wirksamkeit ist eine akustische Prüfung gemäß Punkt 14.2 bis 14.7 der UN-Regelung Nr. 28.00 durchzuführen. Der gemessene Schalldruckpegel muss den Vorschriften in Punkt 14.8 der genannten Regelung entsprechen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 4 KFG 1967 sind einzuhalten. In Ausnahmefällen darf die Befestigungseinrichtung des Rückspiegels an die spezielle Anbausituation angepasst werden; die Einhaltung der Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhang II der Richtlinie 2003/97/EG ist in diesen Fällen durch Augenschein zu prüfen.
Der Anbau der Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für indirekte Sicht an den Fahrzeugen muss augenscheinlich den Vorschriften des Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG oder des Kapitels 15 der ECE-Regelung 46.02 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Sichtfelder nach den Vorschriften in Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG oder der ECE-Regelung 46.02 zu prüfen.
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9 8A
| Bremsanlagen Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung
| Richtlinie 71/320/EWG 2003/97/EG | X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Die Einhaltung der Vorschriften in Kapitel 2 des Anhangs I der Richtlinie 71/320/EWG ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Asbestfreiheit ist eine Bestätigung des oder der Hersteller der eingebauten Bremsbeläge vorzulegen. Die Bremsprüfungen können alternativ zu den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG nach den Vorschriften der Anlage 1f vorgenommen werden, Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für die Bremswirkungen indirekte Sicht – insbesondere Kamera-Monitor-Einrichtungen – müssen in diesem Fall den Vorschriften ein Genehmigungszeichen nach der Anlage 1f entsprechen UN-Regelung 46.04 für die jeweils erforderliche Gruppe aufweisen. In Ausnahmefällen darf die Befestigungseinrichtung des Rückspiegels an die spezielle Anbausituation angepasst werden; die Einhaltung der Bestimmungen in Punkt 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 46.04 ist in diesen Fällen durch Augenschein zu prüfen. Der Anbau der Rückspiegel und sonstigen erforderlichen Einrichtungen für indirekte Sicht an den Fahrzeugen muss augenscheinlich den Vorschriften des Punktes 15 der UN-Regelung 46.04 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Sichtfelder nach den Vorschriften in Punkt 15 der UN-Regelung 46.04 zu prüfen. |
10 9A
| Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
| Richtlinie 72/245/EWG UN-Regelung Nr. 13
| X
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften zur elektromagnetischen Störaussendungen der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn durch das bei laufendem Motor langsam fahrende Fahrzeug und Betätigung der betriebsmäßig zu betätigenden Einrichtungen wie Beleuchtungseinrichtungen, Scheibenwischer, Lüftungsventilatoren und Fensterheber keine merkbare Störungen bei in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Rundfunkempfängern, Funkgeräten, drahtlosen Internet-Verbindungen und Computer-Netzwerken (WLAN), Mobiltelefonen Fahrzeug-Prüfgeräten erzeugen. Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13.11 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Bei Kraftfahrzeugen sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen, bei Anhängern ist die Prüfung Typ 0 entweder durch eine Fahrprüfung oder durch eine Prüfung auf geeigneten Bremsprüfständen durchzuführen. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde.
Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn bei langsam mit laufendem Motor fahrenden Fahrzeugen der Klassen M und N keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Ansteuerung der Anhängerbremsanlage) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während
a) von einem Mobiltelefon innerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird;
b) von einem Mobiltelefon außerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird.
Die Vorschriften der Richtlinie 72/245/EWG hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen O gelten als eingehalten, wenn
a) der Anhänger keine elektronischen Komponenten aufweist, die von Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind; oder
b) keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Steuerung der Anhängerbremsanlage oder des ABV) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden,
während von einem Mobiltelefon in der Nähe des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem in Nähe des Fahrzeugs befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und mit diesen Mobiltelefonen ein Gespräch geführt wird
Für elektronische Steuerungen von Bremsanlagen und anderen für die Verkehrssicherheit kritischen Fahrzeugsystemen (Motorsteuerung) ist für alle Fahrzeugklassen ein Prüfbericht eines für die Richtlinie 72/245/EWG notifizierten technischen Dienstes über die ausreichende Störfestigkeit bei Einhaltung der Einbauvorschriften des Herstellers des Systems vorzulegen und die Einhaltung der Einbauvorschriften durch Augenschein zu kontrollieren.
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11 9B
| Emissionen von Dieselmotoren Bremsen (PKW)
| Richtlinie 72/306/EWG UN-Regelung Nr. 13-H
| X | X
| X
| X | X
| X
| | | | | Eine Prüfung gemäß Anhang IV der Richtlinie 72/306/EWG ist durchzuführen. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzuführen. Die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5 der UN-Regelung Nr. 13-H in der Fassung ABl L 335 vom 22.12.2015, S 1 ist durch Augenschein zu prüfen, sofern in den nachfolgenden Sätzen keine andere Prüfung vorgeschrieben ist. Es sind zumindest die Prüfungen Typ 0 und Typ I durchzuführen. Bei Fahrzeugen mit einem elektrischen Bremssystem mit Energierückgewinnungseinrichtung ist die Einhaltung der Vorschriften in Punkt 5.2.18 jedenfalls mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13 benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Wirkung der Bremsanlagen mit einem Prüfbericht auf Grundlage von physischen Prüfungen nachzuweisen, der von einem für die UN-Regelung Nr. 13-H benannten technischen Dienst ausgestellt wurde. Der Einbau eines Antiblockier-Bremssystems ist erforderlich. Der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems oder eines elektronischen Bremsassistenz-Systems ist nicht erforderlich, wenn das Basisfahrzeug kein solches System aufweist. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass das Fahrzeug den Vorschriften der FMVSS No 135 entspricht.
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12 10A
| Innenausstattung )Elektromagnetische Verträglichkeit
| Richtlinie 74/60/EWG UN-Regelung Nr. 10
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Vorschriften hinsichtlich der Energieabsorption der Richtlinie 74/60/EWG gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit Fahrer- und Beifahrerairbag ausgestattet ist; ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrerairbag ausgestattet, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn das Armaturenbrett aus energieabsorbierendem Material nach dem Stand der Technik besteht. Es ist zu prüfen, dass keine scharfen Kanten in den Bereichen, die in den Abschnitten 5.1. bis 5.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/60/EWG definiert sind, vorhanden sind. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben sind nach den Bestimmungen des Abschnittes 5.8 des Anhangs I der Richtlinie 74/60/EWG zu prüfen; die gemäß 5.8.3.1.1 zulässige Klemmkraft darf geringfügig überschritten werden. Fremdkraftbetätigte Fenster, die bei ausgeschalteter Zündung nicht geschlossen werden können, sind von den Vorschriften hinsichtlich der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtung ausgenommen. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften zur elektromagnetischen Störaussendungen der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn durch das bei laufendem Motor langsam fahrende Fahrzeug und Betätigung der betriebsmäßig zu betätigenden Einrichtungen wie Beleuchtungseinrichtungen, Scheibenwischer, Lüftungsventilatoren und Fensterheber keine merkbare Störungen bei in der Nähe des Fahrzeugs befindlichen Rundfunkempfängern, Funkgeräten, drahtlosen Internet-Verbindungen und Computer-Netzwerken (WLAN), Mobiltelefonen Fahrzeug-Prüfgeräten erzeugen.
Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen M und N gelten als eingehalten, wenn bei langsam mit laufendem Motor fahrenden Fahrzeugen der Klassen M und N keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Ansteuerung der Anhängerbremsanlage) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während a) von einem Mobiltelefon innerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird; b) von einem Mobiltelefon außerhalb des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem anderen im Fahrzeug befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und ein Gespräch geführt wird. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10.05 hinsichtlich der Vorschriften der Störfestigkeit der Fahrzeuge der Klassen O gelten als eingehalten, wenn a) der Anhänger keine elektronischen Komponenten aufweist, die von Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind; oder b) keine ungewöhnlichen Betriebszustände feststellbar sind (auch hinsichtlich der eventuell vorhandenen elektronischen Steuerung der Anhängerbremsanlage oder des ABV) und keine Anzeigen des Fahrzeugs ungewöhnlich aktiviert werden, während von einem Mobiltelefon in der Nähe des Fahrzeugs eine Telefonverbindung mit einem in Nähe des Fahrzeugs befindlichen Mobiltelefon aufgebaut wird und mit diesen Mobiltelefonen ein Gespräch geführt wird Für elektronische Steuerungen von Bremsanlagen und anderen für die Verkehrssicherheit kritischen Fahrzeugsystemen (Motorsteuerung) ist für alle Fahrzeugklassen ein Prüfbericht eines für die Richtlinie UN-Regelung Nr. 10.05 benannten technischen Dienstes über die ausreichende Störfestigkeit bei Einhaltung der Einbauvorschriften des Herstellers des Systems vorzulegen und die Einhaltung der Einbauvorschriften durch Augenschein zu kontrollieren. |
13 12A
| Diebstahlsicherung Innenausstattung
| Richtlinie 74/61/EWG UN-Regelung Nr. 21
| X | X
| X
| X
| X
| X
| | | | | Die Fahrzeuge müssen zumindest mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Abschnitt 2.2. in Anhang IV der Richtlinie 74/61/EWG und einer Wegfahrsperre, die die technischen Vorschriften des Abschnitts 3 und die grundsätzlichen Vorschriften in Abschnitt 4 – insbesonders des Abschnitts 4.1.1. – in Anhang V der Richtlinie 74/61/EWG einhalten, ausgestattet sein; wenn zur Einhaltung der Vorschrift hinsichtlich der Wegfahrsperre eine Wegfahrsperre nachgerüstet werden muss, muss sie ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 74/63/EG oder ECE-Regelung 97 oder ECE-Regelung 116 aufweisen und nach den Einbauvorschriften gemäß Genehmigung nach ECE oder EWG-Richtlinie eingebaut sein. Die Vorschriften hinsichtlich der Energieabsorption der UN-Regelung Nr. 21.01 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit Fahrer- und Beifahrerairbag ausgestattet ist; ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrerairbag ausgestattet, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn das Armaturenbrett aus energieabsorbierendem Material nach dem Stand der Technik besteht. Es ist zu prüfen, dass keine scharfen Kanten in den Bereichen, die in den Abschnitten 5.1. bis 5.7 UN-Regelung Nr. 21.01 definiert sind, vorhanden sind. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben sind nach den Bestimmungen des Abschnittes 5.8 UN-Regelung Nr. 21.01 zu prüfen; die gemäß 5.8.3.1.1 zulässige Klemmkraft darf geringfügig überschritten werden. Fremdkraftbetätigte Fenster, die bei ausgeschalteter Zündung nicht geschlossen werden können, sind von den Vorschriften hinsichtlich der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtung ausgenommen.
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14 13A
| Lenkanlage bei Unfallstößen Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
| Richtlinie 74/297/EWG UN-Regelung Nr. 18
| X
| X | X | X
| X | X | | | | | Die Vorschriften der Richtlinie 74/297/EWG gelten als eingehalten, wenn die Lenksäule des Fahrzeugs und die Fahrzeugfront nach dem Stand der Technik ausgeführt ist (Knautschzone, deformierbarer oder ausklinkbarer Unterteil der Lenksäule) und das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Fahrer-Airbag im Lenkrad ausgestattet ist. Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 2.3. der UN-Regelung Nr. 18.03 ist augenscheinlich zu prüfen. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem und/oder eine Wegfahrsperre eingebaut, müssen diese den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen.
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15 13B
| Sitzfestigkeit Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung
| Richtlinie 74/408/EWG UN-Regelung Nr. 116
| X | X
| X
| X | X
| X
| | | | | Die Vorschriften der Richtlinie 74/408/EWG gelten als eingehalten, wenn die Sitze, ihre Befestigungen und gegebenenfalls die integrierten Kopfstützen Das Vorhandensein und die Funktion einer Schutzeinrichtung gemäß Punkt 5.1.2. der UN-Regelung Nr. 116.00 ist augenscheinlich zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 2 000 kg muss eine Wegfahrsperre vorhanden sein. Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 oder der UN-Regelung Nr. 116 entsprechen.
a) Sitzen baugleich sind, die in Fahrzeugen verwendet werden, die bereits eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben, oder
b) die Sitze und gegebenenfalls ihre Kopfstützen eine EG-Genehmigung nach der Richtlinie 74/408/EG oder der ECE-Regelung 17.07 bzw. ECE-Regelung 80.01 bei Sitzen für Omnibusse aufweisen, und
nach den Bestimmungen des Herstellers des Sitzes eingebaut sind.
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16 14A
| Außenkanten Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen
| Richtlinie 74/483/EWG UN-Regelung Nr. 12
| X | | | X | | | | | | | Die vorstehenden Außenkanten müssen den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 5 des Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen. Im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bestimmungen in den Abschnitten 6.1 bis 6.15.1 sowie 6.17 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG zu prüfen. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 12.04 gelten als eingehalten, wenn die Lenksäule des Fahrzeugs und die Fahrzeugfront nach dem Stand der Technik ausgeführt ist (Knautschzone, deformierbarer oder ausklinkbarer Unterteil der Lenksäule) und das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Fahrer-Airbag im Lenkrad ausgestattet ist.
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17 15A
| Geschwindigkeitsmesser Sitze, ihre Verankerungen und Rückwärtsgang Kopfstützen
| Richtlinie 75/443/EWG UN-Regelung Nr. 17
| X | X | X | X | X | X | | | | | Das Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt und den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 4 des Anhang II der Richtlinie 75/433/EWG entspricht. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der angezeigten Geschwindigkeit ist eine Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts durchzuführen; diese kann auf die Prüfung bei 40 km/h und 80 km/h oder 80% der vom Antragsteller angegeben Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 100 km/h beträgt, eingeschränkt bleiben; die angezeigte Geschwindigkeit muss den Bestimmungen in 4.4 des Anhang I der Richtlinie 75/433/EWG entsprechen; unter der Verantwortung des technischen Dienstes darf von den Bestimmungen in 4.3.2 und 4.3.3. des Anhang I der Richtlinie 75/433/EWG abgewichen werden. Zur Messung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist die Verwendung von geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (Radargeräte und Laserpistolen), von ausreichend genauen GPS-Navigationssystemen oder gleichwertigen Messgeräten zulässig. Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind: bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Anzeigebereichs in Punkt 4.1 des Anhangs II der Richtlinie 75/433/EWG als erfüllt, wenn der Geschwindigkeitsanzeiger eine Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h anzeigen kann; bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Anzeigebereichs in Punkt 4.1 des Anhangs II der Richtlinie 75/433/EWG als erfüllt, wenn der Geschwindigkeitsanzeiger eine Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h anzeigen kann. Die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 17.08 gelten als eingehalten, wenn die Sitze, ihre Befestigungen und gegebenenfalls die integrierten Kopfstützen Sitzen baugleich sind, die in Fahrzeugen verwendet werden, die bereits eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben, die im Fall von Sitzen für Omnibusse eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 80 aufweisen; im Zweifelsfall ist ein Nachweis eines für die UN-Regelung Nr. 17 benannten technischen Dienstes über die augenscheinliche Übereinstimmung mit der genannten UN-Regelung vorzulegen.
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18 15B
| Vorgeschriebene Schilder Sitze für Kraftomnibusse
| Richtlinie 76/114/EWG UN-Regelung Nr. 80
| X
| X | X | X
| X
| X
| X
| X
| X
| X
| In Abweichung zu Anhang, Punkt 2.1.2 der Richtlinie 76/114/EWG muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugen keine Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang, Punkte 3.1.1 bis 3.1.1.3 der Richtlinie 76/114/EWG muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen. Die Sitze müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 80.03 aufweisen und gemäß den zutreffenden Einbaubestimmungen eingebaut sein.
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19 16A
| Gurtverankerungen Vorstehende Außenkanten
| Richtlinie 76/115/EWG UN-Regelung Nr-26
| X | X
| X
| X
| X
| X
| | | | | Die Fahrzeuge müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Die Anzahl der Verankerungen muss den Bestimmungen in Abschnitt 4.3 und der Anlage des Anhangs I, ihre allgemeine Beschaffenheit den Bestimmungen in den Abschnitten 4.2 und 4.5 des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG entsprechen und zu den verwendeten Gurtsystemen passen. Die Lage der Gurtverankerungen muss den Bestimmungen des Abschnitts 4.4. des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG entsprechen und ist augenscheinlich zu beurteilen; im Zweifelsfall ist eine vollständige Prüfung nach diesen Bestimmungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verankerungen ausreichende Festigkeit aufweisen, ist eine Bestätigung darüber beizubringen, dass die Verankerungen nach dem Stand der Technik ausgeführt sind und mit großer Sicherheit den zu erwartenden Belastungen gemäß Abschnitt 5 des Anhangs I der Richtlinie 76/115/EWG standhalten; diese Bestätigung muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG benannten technischen Dienst der Kategorie A ausgestellt sein, der über ausreichende Erfahrung hinsichtlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 5 des Anhang I der Richtlinie 76/115/EWG verfügt und muss sich auf das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizierte Fahrzeug beziehen. Die vorstehenden Außenkanten müssen den grundsätzlichen Bestimmungen in Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 26.03 entsprechen. Im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bestimmungen in den Abschnitten 6.1 bis 6.15.1 sowie 6.17 der UN-Regelung Nr. 26.03 zu prüfen.
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20 17A
| Anbau der Beleuchtungs- Einstieg ins Fahrzeug und Lichtsignaleinrichtungen Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang)
| Richtlinie 76/756/EWG Verordnung (EU) Nr. 130/2012
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Das Fahrzeug muss hinsichtlich des Einstiegs augenscheinlich den Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (keine AusnahmeEU) Nr. 130/2012 entsprechen; im Zweifelsfall ist die Übereinstimmung mit entsprechenden Messungen nachzuweisen. Das Fahrzeug muss mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt ausgestattet sein. |
21 17B
| Rückstrahler Geschwindigkeitsmesser
| Richtlinie 76/757/EWG UN-Regelung Nr. 39
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Das Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt und den grundsätzlichen Bestimmungen den Punkten 5.1. bis 5.1.4. der UN-Reglung Nr. 39.00 entspricht. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Genauigkeit der angezeigten Geschwindigkeit ist eine Prüfung der Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts durchzuführen; diese kann auf die Prüfung bei 40 km/h und 80 km/h oder 80% der vom Antragsteller angegeben Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 100 km/h beträgt, eingeschränkt bleiben; die angezeigte Geschwindigkeit muss den Bestimmungen in 5.3. der UN-Reglung Nr. 39.00 entsprechen; unter der Verantwortung des technischen Dienstes darf von den Bestimmungen in 5.2.3 der UN-Reglung Nr. 39.00 abgewichen werden. Zur Messung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist die Verwendung von geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (keine AusnahmeRadargeräte und Laserpistolen), von ausreichend genauen GPS-Navigationssystemen oder gleichwertigen Messgeräten zulässig. |
22 18A
| Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Seitenmarkierungsleuchten Fahrzeug-Identifizierungsnummer
| Richtlinie 76/758/EWG Verordnung (EU) Nr. 19/2011
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | In Abweichung zu Anhang I, Teil A, Punkt 2.1. lit. b der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 muss bei nicht serienmäßig hergestellten Fahrzeugenkeine Ausnahme Genehmigungsnummer auf dem Fabrikschild angebracht sein. In Abweichung zum Anhang I, Teil B Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011muss die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei einzeln gebauten Fahrzeugen mindestens 5 Zeichen und höchstens 17 Zeichen umfassen. Bei Fahrzeugen, die auf einem serienmäßig hergestellten Fahrgestell aufgebaut sind, ist die vom Hersteller des Fahrgestelles festgesetzte Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu verwenden, bei anderen Fahrzeugen ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer vom Landeshauptmann festzusetzen. |
23 19A
| Fahrtrichtungsanzeiger Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme
und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Richtlinie 76/759/EWG UN-Regelung Nr. 14
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| (keine Ausnahme) Die Fahrzeuge müssen mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein. Die Anzahl der Verankerungen muss den Bestimmungen in Abschnitt 5.3 und in Anhang 6, ihre allgemeine Beschaffenheit den Bestimmungen in den Abschnitten 5.2 und 5.5der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und zu den verwendeten Gurtsystemen passen. Die Lage der Gurtverankerungen muss den Bestimmungen des Abschnitts 5.4. der UN-Regelung Nr. 14.07 entsprechen und ist augenscheinlich zu beurteilen; im Zweifelsfall ist eine vollständige Prüfung nach diesen Bestimmungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verankerungen ausreichende Festigkeit aufweisen, ist eine Bestätigung darüber beizubringen, dass die Verankerungen nach dem Stand der Technik ausgeführt sind und mit großer Sicherheit den zu erwartenden Belastungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 standhalten; diese Bestätigung muss von einem für der UN-Regelung Nr. 14 benannten technischen Dienst der Kategorie A ausgestellt sein, der über ausreichende Erfahrung hinsichtlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 6 der UN-Regelung Nr. 14.07 verfügt und muss sich auf das durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizierte Fahrzeug beziehen.
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24 20A
| Hintere Kennzeichenbeleuchtung Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
| Richtlinie 76/760/EWG UN-Regelung Nr. 48
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 48.06) |
25 21A
| Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
| Richtlinie 76/761/EWG UN-Regelung Nr. 3
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 3.02) |
26 22A
| Nebelscheinwerfer Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Bremsleuchten
| Richtlinie 76/762/EWG UN-Regelung Nr. 7
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 7.02) |
27 22B
| Abschleppeinrichtung Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
| Richtlinie 77/389/EWG UN-Regelung Nr. 87
| X | X | X | X | X | X | | | | | Das Fahrzeug muss eine Struktur aufweisen, die die Anbringung eines Abschleppseils erlaubt; dies können auch augenscheinlich ausreichend feste Teile der Karosserie (beispielsweise die Stoßstange) oder die hintere Anhängevorrichtung sein. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 87.00)
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28 22C
| Nebelschlussleuchten Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
| Richtlinie 77/538/EWG UN-Regelung Nr. 91
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 91.00) |
29 23A
| Rückfahrscheinwerfer Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
| Richtlinie 77/539/EWG UN-Regelung Nr. 6
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2, M3, O2, O3 und O4 ist die Anbringung von einem oder zwei Nebelscheinwerfern mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 19.02 anstelle der Rückfahrscheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 77/539/EWG oder der ECE-Regelung 23.00 zulässig. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 6.01)
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30 24A
| Parkleuchten Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
| Richtlinie 77/540/EWG UN-Regelung Nr. 4
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 4.00) |
31 25A
| Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
| Richtlinie 77/541/EWG UN-Regelung Nr. 31
| X | X | X | X | X | X | | | | | Die Sicherheitsgurte müssen vom nach Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG bzw. Anhang 16 der ECE-Regelung 16.04 erforderlichen Typ sein und das dem Typ entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen. Der Einbau des Sicherheitsgurtes und die Gurtanordnung müssen der vom Hersteller des Gurtes der dem Sicherheitsgurt beigefügten Einbauanleitung entsprechen. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Piktogramme und Warnhinweise müssen angebracht sein. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 31.02)
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32 25B
| Sichtfeld Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
| Richtlinie 77/649/EWG UN-Regelung Nr. 37
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Innerhalb des 180°-Sichtfeldes nach vorne gemäß Kapitel 5.1.3 des Anhangs I der Richtlinie 77/649/EWG darf das Sichtfeld nicht verdeckt sein. Ausgenommen von dieser Anforderung sind die A-Säulen und die in Kapitel 5.1.3 des Anhangs I dieser Richtlinie genannten Einrichtungen. Die Anzahl der A-Säulen darf nicht mehr als 2 betragen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie 77/469/EWG durchzuführen. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 37.03)
|
33 25C
| Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen
| Richtlinie 78/316/EWG UN-Regelung Nr. 98
| X | X | X | X | X | X | | | | | Wenn andere Symbole oder Lichtfarben als die in der Richtlinie 78/316/EWG oder in der ECE-Regelung 121.00 festgelegten verwendet werden, müssen diese einen für den Lenker eindeutigen und unverwechselbaren Bezug zu ihrer Funktion aufweisen. Die Einhaltung ist durch Augenschein zu prüfen. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 98.01)
|
34 25D
| Entfrostung/ Trocknung Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen
| Richtlinie 78/317/EWG UN-Regelung Nr. 99
| X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 78/317/EWG, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 5.1 und 5.2 des Anhangs I dieser Richtlinie vorzunehmen. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 99.00)
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35 25E
| Scheibenwischer/ Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind
-wascher
| Richtlinie 78/318/EWG UN-Regelung Nr. 112
| X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Scheibenwischern und -waschern ausgerüstet sein. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie 78/318/EWG durchzuführen. Die Anzahl der Wischzyklen muss bei Fahrzeugen Klassen M1 und N1 den Vorschriften in 5.1.3 bis 5.1.5 des Anhangs I der Richtlinie 78/316/EWG entsprechen. Bei Fahrzeugen der anderen Klassen sind Abweichungen von diesen Vorschriften zulässig, sofern sichergestellt ist, dass durch die Scheibenwischer ausreichende Sicht bei schlechtem Wetter sichergestellt ist. Das Wischerfeld muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens 80 % des Sichtfeldes in Sichtbereich B gemäß Punkt 2.3 in Anhang IV dieser Richtlinie betragen, bei Fahrzeugen der anderen Klassen so groß sein, dass eine ausreichende Sicht des Lenkers sichergestellt ist. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 112.01)
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36 25F
| Heizung Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge
| Richtlinie 2001/56/EG UN-Regelung Nr. 121
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Der Fahrgastraum muss mit einer Heizung ausgestattet sein. Verbrennungsheizgeräte müssen ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 2001/56/EG oder der ECE-Regelung 122.00 aufweisen und nach den Einbauanweisungen des Herstellers des Heizgerätes eingebaut sein. Bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Heizgeräten sind die Vorschriften des Anhang VIII der Richtlinie 2001/56/EG oder des Anhangs 8 der ECE-Regelung 122.00 einzuhalten. (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 121.00)
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37 25X
| Radabdeckung Abbiegescheinwerfer
| Richtlinie 78/549/EWG UN-Regelung Nr. 119
| X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 119.01) |
38 26A
| Kopfstützen Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
| Richtlinie 78/932/EWG UN-Regelung Nr. 19
| X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 19.02) |
39 27A
| CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch Abschleppeinrichtung
| Richtlinie 80/1268/EWG Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
| X | X | X | X | X | X | | | | | Es ist eine Prüfung nach Kapitel 5 des Anhangs I der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen; die Vorschrift in Punkt 5.1.1 des Anhangs I dieser Richtlinie findet keine Anwendung. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 – Emissionen Anwendung. Wenn keine Prüfung der Auspuffemissionen durchgeführt wurde (Nachweis der Übereinstimmung mit dem zutreffenden California Code of Regulations) ist die CO2-Emisison und der Kraftstoffverbrauch nach den Formeln in der Fußnote (1) zu berechnen. Das Fahrzeug muss eine Struktur aufweisen, die die Anbringung eines Abschleppseils erlaubt; dies können auch augenscheinlich ausreichend feste Teile der Karosserie (beispielsweise die Stoßstange) oder die hintere Anhängevorrichtung sein.
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40 28A
| Motorleistung Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
| Richtlinie 80/1269/EWG UN-Regelung Nr. 38
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Es ist ein geeigneter Nachweis des Motorherstellers über die Motorleistung beibringen. Dies kann eine EG-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 80/1269/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder eine Genehmigung nach ECE-Regelung 85.00 sein, die für ein Fahrzeug mit gleicher Motortype erteilt wurde. Wurden gegenüber dem Motortyp, für den ein Nachweis vorgelegt wird, Abänderungen vorgenommen (Ansaug- und Auspuffanlage, Einspritz- und/oder Zündanlage, Katalysatoren, Kurbeltrieb und/oder Zylinderkopf, bei verstellbaren Ventilsteuerungen Änderungen an der Ventilsteuerung), die eine Leistungsänderung von mehr als 5% bewirken können, ist ein Prüfbericht eines für die Richtlinie 80/1269/EWG genannten technischen Dienstes über die Motorleistung vorzulegen; wird die Motorleistung auf einem Rollenprüfstand ermittelt, müssen die abweichenden Leistungsverluste und die abweichenden Prüfbedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 – Emissionen Anwendung. (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 38.00)
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41 29A
| Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro 4 Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und 5) ihre Anhänger
| Richtlinie 2005/55/EG UN-Regelung Nr. 23
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Auspuffemissionen: Bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2, M3, O2, O3 und O4 ist die Anbringung von einem oder zwei Nebelscheinwerfern mit einem Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 19.02 anstelle der Rückfahrscheinwerfer mit einem Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 77/539/EWG oder der ECE-Regelung 23.00 zulässig.
Es ist eine Prüfung nach Abschnitt 6.2 des Anhangs I der Richtlinie 2005/55/EG unter Anwendung der Verschlechterungsfaktoren gemäß Punkt 3.6 des Anhangs II der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen. Es müssen jeweils die Grenzwerte für die Zeilen B2 oder C in den Tabellen in 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/55/EG eingehalten werden. Hinsichtlich des Prüfkraftstoffes finden die Bestimmungen zu Genehmigungsgegenstand 2 – Emissionen Anwendung. Die Prüfung kann entfallen, wenn eine EG-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der ECE-Regelung 49.04 für den Motor beigebracht wird und der eingebaute Motor keine Änderungen gegenüber der in der vorgelegten Genehmigung angeführten Motorenfamilie aufweist. Die Prüfung kann auch auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden, wenn hinsichtlich des Messergebnisses die abweichenden Prüfbedingungen ausreichend berücksichtigt werden.
OBD-System:
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgestattet sein, auf das mit handelsüblichen Lesegeräten zugegriffen werden kann.
Rauchtrübung:
Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß Anhang 5 der ECE-Regelung 24 geprüft werden oder gemäß Anhang IV der Richtlinie 72/306/EWG ist durchzuführen (freie Beschleunigung), wenn diese Prüfung nicht im Zuge der Genehmigung nach der Richtlinie 2005/55/EG durchgeführt wurde. Der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten ist anzugeben.
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42 30A
| Seitliche Schutzvorrichtungen Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
| Richtlinie 89/297/EWG UN-Regelung Nr. 77
| X | X | X | X | X | X | | | X
| X
| Bei geländegängigen Kraftfahrzeugen (Klassen N2G und N3G) und Fahrzeugen mit Kipperaufbauten sind geringfügige Abweichungen von den Vorschriften zulässig, sofern der Schutzzweck der Richtlinie 89/297/EWG annähernd erhalten bleibt. Ergeben sich bei der augenscheinlichen Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, sind Messungen der geometrischen Vorschriften und/oder Berechnungen hinsichtlich der Festigkeit durchzuführen. (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 77.00)
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43 31A
| Spritzschutzsystem Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme
| Richtlinie 91/226/EWG UN-Regelung Nr. 16
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Bei Geländefahrzeugen aller Klassen dürfen die Abstände der Radabdeckungen zu den Rädern soweit vergrößert werden, dass bei extremen Bewegungen der Räder bei Fahrten in unbefestigtem Gelände sich ein ausreichender Freiraum zwischen den Teilen den Rädern, Reifen sowie Radaufhängungen und den Radabdeckungen ergibt. Hinsichtlich der Gesamtbreite der Radabdeckungen werden keine Ausnahmen von den oben angeführten Vorschriften gewährt. Die Sicherheitsgurte müssen gemäß Anhang 16 der ECE-Regelung 16.07 erforderlichen Typ sein und das dem Typ entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen. Der Einbau des Sicherheitsgurtes und die Gurtanordnung müssen der vom Hersteller des Gurtes der dem Sicherheitsgurt beigefügten Einbauanleitung entsprechen. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Piktogramme und Warnhinweise müssen angebracht sein.
Ergibt eine augenscheinliche Prüfung Zweifel an der Einhaltung der oben genannten Vorschriften, sind Messungen hinsichtlich ihrer Einhaltung durchzuführen.
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44 32A
| Massen und Abmessungen (Pkw) Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn
| Richtlinie 92/21/EWG UN-Regelung Nr. 125
| X | | | | | | | | | | (keine Ausnahme) Innerhalb des 180°-Sichtfeldes nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 darf das Sichtfeld nicht verdeckt sein. Ausgenommen von dieser Anforderung sind die A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125.01 dieser Regelung genannten Einrichtungen. Die Anzahl der A-Säulen darf nicht mehr als 2 betragen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Richtlinie UN-Regelung Nr. 125.01 durchzuführen.
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45 33A
| Sicherheitsglas Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
| Richtlinie 92/22/EWG UN-Regelung Nr. 121
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Die Verglasung der Fahrzeuge muss hinsichtlich des Einbaus den Vorschriften des Anhangs 21 mit Ausnahme des Punktes 4.1.2. der ECE-Regelung 43.00 entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Vorschriften dieses Anhang 21 erfüllt sind, dürfen die Sicherheitsscheiben anstelle der Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung 43 oder Richtlinie 92/22/EWG ein Genehmigungszeichen nach DOT aufweisen, wenn aus der Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Sicherheitsscheibe für die gegenständliche Verwendung geeignet ist. a) Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121.01 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen. Wenn andere Symbole oder Lichtfarben als die in der ECE-Regelung 121.01 festgelegten verwendet werden, müssen diese einen für den Lenker eindeutigen und unverwechselbaren Bezug zu ihrer Funktion aufweisen. Die Einhaltung ist durch Augenschein zu prüfen.
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46 34A
| Reifen Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
| Richtlinie 92/23/EWG Verordnung (EU) Nr. 672/2010
| X | X | X | X | X | X | X
| X
| X
| X
| Wenn keine EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Montage der Bereifung (Anhang III der Richtlinie 92/23/EWG) vorliegt, gelten folgende Bestimmungen: die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Montage der Bereifung den Bestimmungen des Abschnitts 3 des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. Die Reifen müssen, wenn sie ein Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 30 oder 54 aufweisen, zusätzlich ein Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung 117 oder Punkt 4.4 des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG aufweisen („s-Kennzeichnung“), sofern in der Richtlinie 92/23/EWG keine Ausnahmen vorgesehen sind. Liegt seitens des Fahrzeugherstellers keine Angabe hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vor oder bestehen hinsichtlich dieser Angabe berechtigte Zweifel, ist die Höchstgeschwindigkeit entweder zu Messen oder mit Hilfe einer geeigneten anderen Methode (beispielsweise Berechnung oder Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen) zu bestimmen. Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß Richtlinie 92/24/EWG oder ECE-Regelung 89.00 ausgerüstet sein müssen: bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die ohne Geschwindigkeitsbegrenzer eine Geschwindigkeit von mehr als 105 km/h erreichen können, muss die Bereifung ein Symbol für die Geschwindigkeitsklasse aufweisen, die mindestens 130 km/h entspricht; bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3, die die ohne Geschwindigkeitsbegrenzer eine Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h erreichen können, muss die Bereifung ein Symbol für die Geschwindigkeitsklasse aufweisen, die mindestens 110 km/h entspricht. Die Fahrzeuge müssen eine entsprechende Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe aufweisen. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, ist eine Prüfung nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 des Anhangs II der genannten Verordnung vorzunehmen.
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47 35A
| Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen
| Richtlinie 92/24/EWG Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
| X | X | X | X | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen des Abschnitts 7 des Anhangs I der Richtlinie 92/24/EWG entsprechen und gegebenenfalls ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/24/EWG oder nach der ECE-Regelung 89.00 aufweisen. Bestehen bei augenscheinlicher Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 7 des Anhangs I der Richtlinie 92/24/EWG ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Abschnitts 7 des Anhangs I der Richtlinie 92/24/EWG von einem technischen Dienst, der gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach der Richtlinie 92/24/EWG durchführen darf durchzuführen. Die Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Scheibenwischern und -waschern ausgerüstet sein. Ergibt eine Augenscheinprüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, ist eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 durchzuführen. Die Anzahl der Wischzyklen muss bei Fahrzeugen Klassen M1 und N1 den Vorschriften in Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 entsprechen. Bei Fahrzeugen der anderen Klassen sind Abweichungen von diesen Vorschriften zulässig, sofern sichergestellt ist, dass durch die Scheibenwischer ausreichende Sicht bei schlechtem Wetter sichergestellt ist. Das Wischerfeld muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mindestens 80 % des Sichtfeldes in Sichtbereich B gemäß Anhang 18 der UN-Regelung Nr. 43.00 betragen, bei Fahrzeugen der anderen Klassen so groß sein, dass eine ausreichende Sicht des Lenkers sichergestellt ist.
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48 36A
| Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) Heizanlagen
| Richtlinie 97/27/EG UN-Regelung Nr. 122
| X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 7.6 (Manövrierfähigkeit) und/oder in Abschnitt 7.9 bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in § 4 Abs. 7 bis 9 und § 28 Abs. 3a nach den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 97/27/EG. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizung ausgestattet sein. Verbrennungsheizgeräte müssen ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung 122.00 aufweisen und nach den Einbauanweisungen des Herstellers des Heizgerätes eingebaut sein. Bei mit Flüssiggas (LPG) betriebenen Heizgeräten sind die Vorschriften des Anhangs 8 der UN-Regelung 122.00 einzuhalten.
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49 37A
| Führerhaus-Außenkanten Radabdeckungen
| Richtlinie 92/114/EWG Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
| X | | | X
| X
| X
| | | | | (keine Ausnahmen Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 ) |
50 38A
| Verbindungseinrichtungen In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen
| Richtlinie 94/20/EG UN-Regelung Nr. 25
| X | X
| X
| X
| X
| X)
| X
| X
| X
| X
| Für Zugeinrichtungen der Klasse E für Zentralachsanhänger, Halterungen von Kupplungskugeln, oder Zugstangen der Klasse F, die kein Genehmigungszeichen aufweisen und die ausreichend einfach gestaltet sind, kann ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Festigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang VI der Richtlinie 94/20/EWG beigebracht werden; dieser Nachweis muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach Anhang VI der Richtlinie 94/20/EWG durchführen darf, ausgestellt sein. (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 25.04)
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51 41A
| Brennverhalten Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen
| Richtlinie 95/28/EG Verordnung (EG) Nr. 595/2009
| X | X | X | X | X | X | | | | | Für Werkstoffe, die kein Genehmigungszeichen aufweisen, ist ein Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 95/28/EG beizubringen; dieser Nachweis muss von einem gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EWG genannten technischen Dienst, der Prüfungen nach den Anhängen IV, V und VI der Richtlinie 95/28/EG durchführen darf. Auspuffemissionen, Emissionsdaten für die periodische Begutachtung, Off-Cycle-Emissionen, im Betrieb abgegebenen Emissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen:
der Motor, das unvollständige bzw. das vollständige Fahrzeug müssen eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 oder der UN-Regelung Nr. 49.06 aufweisen. OBD-Systeme: es gelten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 mit den dort genannten Ausnahmen; Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch: ab den in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2400, ABl L 349 vom 29.12.2017, S. 1 genannten Terminen, sofern auf das vervollständigte Fahrzeug zutreffend, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch anhand des in Artikel 5 Abs. 3 der genannten Verordnung festgelegten Simulationsinstruments zu bestimmen und der kryptografische Hash des Hersteller-Datenprotokolls sowie des Kundeninformationsprotokolls zu erfassen. Motorleistung: es gelten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 Einrichtungen zur Begrenzung der NOx –Emissionen: liegt keine Genehmigung des unvollständigen oder vollständigen Fahrzeugs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 vor, ist zu prüfen, ob die Vorschriften der genannten Verordnung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen (wie beispielsweise beim Fehlen eines benötigten Reagens) eingehalten sind. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 mit den dort genannten Ausnahmen |
52 42A
| Kraftomnibusse Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern
| Richtlinie 2001/85/EG UN-Regelung Nr. 73
| | X
| X
| | X | X | | | X | X | Es gelten die Vorschriften der UN-Regelung Nr. 73.01. Bei geländegängigen Kraftfahrzeugen (keine AusnahmeKlassen N2G und N3G) und Fahrzeugen mit Kipperaufbauten sind geringfügige Abweichungen von den Vorschriften zulässig, sofern der Schutzzweck der UN-Regelung Nr. 73.01 annähernd erhalten bleibt. Ergeben sich bei der augenscheinlichen Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften, sind Messungen der geometrischen Vorschriften und/oder Berechnungen hinsichtlich der Festigkeit durchzuführen. |
53 43A
| Frontalaufprall Spritzschutzsysteme
| Richtlinie 96/79/EG Verordnung (EU) Nr. 109/2011
| X
| | | X | X | X | X | X | X | X | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 109/2011)Ergibt eine augenscheinliche Prüfung Zweifel an der Einhaltung der oben genannten Vorschriften, sind Messungen hinsichtlich ihrer Einhaltung durchzuführen.
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54 44A
| Seitenaufprall Massen und Abmessungen (Pkw)
| Richtlinie 96/27/EG Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
| X | | | X
| | | | | | | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012)
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45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | UN-Regelung Nr. 43 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Die Verglasung der Fahrzeuge muss hinsichtlich des Einbaus den Vorschriften des Anhangs 21 der ECE-Regelung 43.01 entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Vorschriften dieses Anhang 21 erfüllt sind, dürfen die Sicherheitsscheiben anstelle der Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung 43 oder Richtlinie 92/22/EWG ein Genehmigungszeichen nach DOT aufweisen, wenn aus der Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, dass die Sicherheitsscheibe für die gegenständliche Verwendung geeignet ist. |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011) Die Reifen müssen eine Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 30.02 (Klasse C1) bzw. 54.00 (Klassen C2 und C3) und zusätzlich ein Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 117.02 aufweisen (Klassen C1 und C2: „S2WR2“, Klasse C3: „S2WR1“ oder höher, ab dem 1.11.2020: „S2WR2“ oder höher für alle Reifenklassen. |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | UN-Regelung Nr. 30 | X | | | X | | | X | X | | | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 30.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 54 | | X | X | X | X | X | | | X | X | (keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 54.00, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen) |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | UN-Regelung Nr. 117 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | keine Ausnahme von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 117.02, die Reifen müssen das entsprechende Genehmigungszeichen aufweisen: Reifen der Klassen C1 und C2: „S2WR2“ Reifen der Klasse C3: „S2WR1“, ab dem 1.11.2020: „S2WR2“ |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | UN-Regelung Nr. 64 | X | | | X | | | | | | | Gilt für Fahrzeuge, die mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem oder Reifendrucküberwachungssystem ausgestattet sind; weist das Basisfahrzeug kein solches System auf, ist kein Reifendrucküberwachungssystem erforderlich. |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | UN-Regelung Nr. 89 | | X | X | | X | X | | | | | Die Fahrzeuge müssen hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung den Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 entsprechen und gegebenenfalls ein Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/24/EWG oder nach der UN-Regelung 89.00 aufweisen. Bestehen bei augenscheinlicher Prüfung Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 ist eine Prüfung nach den Vorschriften des 5.1 der UN-Regelung Nr. 89.00 von einem technischen Dienst, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde, durchzuführen. |
48A | Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | | X | X | X | X | X | X | X | X | X | Wenn keine Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Manövrierfähigkeit und/oder dem Anfahrvermögen an Steigungen bestehen, müssen diese Prüfungen nicht durchgeführt werden. Die Festsetzung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der höchsten zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen Anhängelast erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in § 4 Abs. 7 bis 9 und § 28 Abs. 3a KFG 1967 nach den Vorschriften des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. Das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten hängen nicht von den angebrachten Reifen ab. |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | UN-Regelung Nr. 61 | | | | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 61.00) |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | UN-Regelung Nr. 55 | X | X | X | X | X | X) | X | X | X | X | Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 55.01: Für Zugeinrichtungen der Klasse E für Zentralachsanhänger, Halterungen von Kupplungskugeln, oder Zugstangen der Klasse F, die kein Genehmigungszeichen aufweisen und die ausreichend einfach gestaltet sind, kann ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Festigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 55.01 beigebracht werden; dieser Nachweis muss von einem technischen Dienst, ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | UN-Regelung Nr. 102 | | | | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 102.00) |
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | UN-Regelung Nr. 118 | | | X | | | | | | | | Für Werkstoffe, die kein Genehmigungszeichen nach der Änderungsserie 02 der UN-Regelung Nr. 118 aufweisen, ist ein Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 118.02 beizubringen; dieser Nachweis muss von technischen Dienst ausgestellt sein, der gegenüber der UNO für diese Regelung benannt wurde. |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | UN-Regelung Nr. 107 | | X | X | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 107.07) |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | UN-Regelung Nr. 66 | | | | | | | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 66.02) |
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | UN-Regelung Nr. 94 | X | | | | | | | | | | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | UN-Regelung Nr. 95 | X | | | X | | | | | | | Fahrzeuge, deren Fahrgestell nicht serienmäßig hergestellt ist, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
55 | (leer) | | | | | | | | | | | | |
56 56A
| Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | Richtlinie 98/91/EG UN-Regelung Nr. 105
| | | | X | X | X | X | X | X | X | (nur Nur auf Fahrzeuge anzuwenden, die für die Beförderung gefährlicher Güter genehmigt werden sollen, in diesem Fall keine Ausnahmen von der UN-Regelung Nr. 105.05; jedoch wird die Einhaltung der jeweils aktuellen Vorschriften des ADR (europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) akzeptiert.
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57 57A
| Vorderer Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz
| Richtlinie 2000/40/EG UN-Regelung Nr. 93
| | | | | X | X | | | | | (keine Ausnahme Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 93.00) |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie Verordnung (EG) Nr. 78/2009 muss nicht nachgewiesen werden. Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und, mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein. |
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2005/64/EG muss nicht nachgewiesen werden. |
60 | (leer) | | | | | | | | | | | | |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | | | X | | | | | | | Die Einhaltung der Vorschriften (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG muss bis zum 31.12.2010 nicht nachgewiesen werden. Nach dem 31.12.1010 muss ein Nachweis über die Einhaltung dieser Richtlinie hinsichtlich der Klimaanlage für den Fahrgastraum vorgelegt werden.)
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62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | X | | | | | Alternativ zu den Bestimmungen der Verordnung (keine AusnahmeEG) Nr. 79/2009 kann ein Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 134.00 vorgelegt werden. |
| | | | | | | | | | | | | | |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X | | | | | | | | | | Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über keinen Gangwechselanzeiger verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | | X | X | | X | X | | | | | Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 139.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | | X | X | | X | X | | | | | Alternativ zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 kann ein Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 140.00 vorgelegt werden. Es können die in den genannten Rechtsakten sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 67.01) |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | UN-Regelung Nr. 97 | X | | | X | | | | | | | Ist ein Fahrzeug-Alarmsystem eingebaut, muss dieses den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97.01 entsprechen. |
69 | Elektrische Sicherheit | UN-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | X | | | | | Für Fahrzeuge mit Elektronantrieb (rein elektrisch oder hybrid-elektrisch. Die Einhaltung der Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 ist durch einen Prüfbericht, der von einem geeigneten Sachverständigen ausgestellt wurde, nachzuweisen. |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | UN-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | X | | | | | (keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 110) |
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | UN-Regelung Nr. 29 | | | | X | X | X | | | | | Bei serienmäßig hergestellten Fahrerhäusern keine Ausnahmen von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 29.03. Keine Anwendung bei einzeln angefertigten Fahrerhäusern für spezielle Zwecke wie die Beförderung von langem Ladegut oder Fahrerhäusern, die zur Vergrößerung der Anzahl der Sitzplätze verlängert wurden. |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X | | | X | | | | | | | Fahrzeuge, deren Basisfahrzeug über kein eCall-System verfügt, sind von der Anwendung dieser Vorschrift ausgenommen. |
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