die Bezeichnung der sehr gefährlichen Pestizidformulierung;
BGBl. III Nr. 156/2006
Berichtigung der Kundmachung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Änderungen durch diese Kundmachung
Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
5
§ 0↗RIS↗
Anl. 4neu
Anlage römisch vier Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage römisch drei Teil 1: Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen
Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:
- Litera a
- Litera bdie Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in der Formulierung;
- Litera cden relativen Gehalt jedes Wirkstoffs in der Formulierung;
- Litera ddie Art der Formulierung;
- Litera eHandelsbezeichnungen und Namen der Hersteller, sofern bekannt;
- Litera fbei der vorschlagenden Vertragspartei allgemein übliche und anerkannte Anwendungsbedingungen der Formulierung;
- Litera geine genaue Beschreibung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Problem, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen und der Art und Weise, in der die Formulierung verwendet wurde;
- Litera hals Reaktion auf diese Vorfälle ergriffene oder geplante rechtliche, administrative oder sonstige Maßnahmen der vorschlagenden Vertragspartei.
Teil 2: Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen
Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:
- Litera aüber die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften der Formulierung;
- Litera büber das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen;
- Litera cInformationen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Formulierung in anderen Staaten;
- Litera dvon anderen Vertragsparteien, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen vorgelegte oder aus sonstigen einschlägigen nationalen oder internationalen Quellen stammende Informationen;
- Litera eBewertungen der Risiken und/oder der Gefährlichkeit, soweit vorhanden;
- Litera fsofern vorhanden, über das Ausmaß der Verwendung der Formulierung, wie etwa Anzahl der Registrierungen oder Herstellungs- oder Absatzmenge;
- Litera güber andere Formulierungen des betreffenden Pestizids und über eventuelle Vorfälle im Zusammenhang mit diesen;
- Litera hüber alternative Schädlingsbekämpfungspraktiken;
- Litera isonstige Informationen, die der Chemikalienprüfungsausschuss für relevant befindet.
Teil 3: Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage römisch drei
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen:
- Litera adie Zuverlässigkeit der Nachweise dafür, dass sie gemeldeten Vorfälle durch die Verwendung der Formulierung nach allgemein gebräuchlichen oder anerkannten Methoden verursacht worden sind;
- Litera bdie Relevanz dieser Vorfälle für andere Staaten mit ähnlichem Klima, ähnlichen Bedingungen und ähnlichen Vorgehensweisen bei Anwendung der Chemikalie;
- Litera cdas Vorliegen von Beschränkungen der Handhabung oder betreffend den Anwender, die Technologien oder Verfahren umfassen, welche in Staaten ohne die erforderliche Infrastruktur nicht zweckentsprechend oder in großem Umfang angewendet werden können;
- Litera ddie Signifikanz gemeldeter Auswirkungen im Verhältnis zur Menge der verwendeten Formulierung;
- Litera edass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Formulierung in Anlage römisch drei ist.