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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen 45 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertZ 1 bis Z 9
in Kraft 19.04.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2000 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Anl. 4↗RIS↗
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Schlagworte
Zulassungssystem, Führungsverfahren