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BGBl. II Nr. 350/2010

kundgemacht 12.11.2010 RIS↗
Änderung der Zulassungsstellenverordnung (5. Novelle zur ZustV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (5. Novelle zur ZustV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2010× zu ZustV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassungsstellenverordnung (ZustV) 27 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertText, Tabelle
in Kraft 20.03.2010 – 30.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 92/2010 · danach: BGBl. II Nr. 350/2010 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft 01.12.2010 – 30.06.2015 · idF BGBl. II Nr. 350/2010 · danach: BGBl. II Nr. 101/2015 Anl. 4↗RIS↗
Anlage 4 (§ 12 Abs. 2)
(§ 12 Abs. 2)
Kennziffer
Verwendungsbestimmung
01
zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10
zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19
zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20
zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22
zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 der GewO 1973 bestimmt
23
zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
24
zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
25
zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt
26
zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 8 13 KFG 1967)
27
zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt
28
zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
29
zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt
30
zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
31
ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt
32
zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt
33
zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt
40
zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
50
zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
51
zur Verwendung für Konsuln bestimmt
60
ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
61
zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
62
zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt
63
ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt
64
ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt
65
zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt
70
zur Verwendung im Bereich der Zollwache Finanzverwaltung bestimmt
71
zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
72
zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
74
zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
80
zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt
81
zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt