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BGBl. II Nr. 45/2010

kundgemacht 05.02.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2010× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 29 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertZ 8 (neu)
in Kraft 28.08.2006 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft 06.03.2010 – 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2010 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 Anl. 4↗RIS↗
Anlage D
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)
Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“