BGBl. I Nr. 118/2011
Änderungen durch diese Kundmachung
Anhang 4 zu Paragraphen 7 und 9
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen
- Ziffer einsÜberwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:
Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.
- Litera aDie Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.
Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.
Es sind gemäß der Richtlinie 2008/1/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß Paragraph 49, nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
- Litera bBei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
- Ziffer 2Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die gemäß dem in Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.
- Ziffer 3Berichterstattung über die Emissionen:Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
- Litera aAnlagedaten, einschließlich:
- StrichaufzählungName der Anlage;
- StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 1; und
- StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
- Litera bFür jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet werden:
- StrichaufzählungTätigkeitsdaten;
- StrichaufzählungEmissionsfaktoren;
- StrichaufzählungOxidationsfaktoren;
- StrichaufzählungGesamtemissionen; und
- StrichaufzählungUnsicherheitsfaktoren.
- Litera cFür jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4,, für die Emissionen gemessen werden:
- StrichaufzählungGesamtemissionen;
- StrichaufzählungAngaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.
- Litera dFür Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.