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BGBl. II Nr. 278/2012

kundgemacht 22.08.2012 RIS↗
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (58. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (58. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2012× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 10 § 0↗RIS↗
Anl. 4geändertZ 21 (neu), Schlussteil (neu), Text (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), Tabelle
in Kraft 29.04.2010 – 22.08.2012 · idF BGBl. II Nr. 124/2010 · danach: BGBl. II Nr. 278/2012 Anl. 4↗RIS↗
in Kraft 23.08.2012 – 21.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 278/2012 · danach: BGBl. II Nr. 471/2012 Anl. 4↗RIS↗
… 35 unveränderte Absätze
Anlage 4
Zulassungsrelevante Daten
Zeile
Feld ZS
M1
M2/M3
N1/N2/N3
O1-O4
L1e-L7e
T, C nach
2003/37/EG
R nach
2003/37/EG
S nach
2003/37/EG
T nach
2001/3/EG
lof nach
2000/25/EG
Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen
Einheit
Anmerkung
1
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1
2
D1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
x
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
TB, EG, EI
3
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Type
TB, EG, EI
4
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Variante
Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB
5
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Version
Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden
6
D3
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
x
Handelsbezeichnung
EG, EI
7
0.3
0.3
0.3
0.3
Merkmale zur Typidentifizierung
Angabe fakultativ
8
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.1
0.3.1
0.3.1
0.3.1
x
M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
9
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.2
0.3.2
0.3.2
0.3.2
x
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
10
J
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
x
Fahrzeugklasse
TB, EG, EI
11
J
39
x
0.4.1
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24, Kapitel 7 (falls zutreffend) A, B, C, D; N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart
Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG
12
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
x
Name und Adresse des Herstellers
TB, EG
13
0.6
0.6
0.6
0.6
T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder
Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;
14
0.6
0.6
0.6
Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse
Bei Mehrstufengenehmigungen
15
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
16
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
17
0.9
0.9
0.9
0.9
0.6
0.6
0.6
Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen
18
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
19
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
20
E
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
EG
21
K
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
(Typen)Genehmigungsnummer
Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI
22
A6
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
Datum (Typen)Genehmigung
Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG
23
0.6
0.6
0.6
0.6
Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode
Angabe fakultativ
24
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Rechts- oder Linksverkehr
Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr
25
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
x
Metrische / angelsächsische Einheiten
Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen
26
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Datum der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung
27
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Aussteller des Genehmigungsdokuments
Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen
28
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.
29
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Achsen
Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG
30
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Räder
Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG
31
3
3
3
1.1.3
1.1.3
x
Anzahl der Antriebsachsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: "2", wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: " Achse ? zuschaltbar"; TB, EG
32
1.1.4
1.1.4
1.1.4
1.1.4
Anzahl der gebremsten Achsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: "2"; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB
33
1.4
1.4
Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein
"Ja" oder "Nein"; TB
34
13
13
13
13
12.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
x
Masse des fahrbereiten Fahrzeuges mit Aufbau (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)
kg
TB, EG
35
12.2
Leermasse des Fahrzeuges
kg
EG
36
F1
16.1
16.1
16.1
16.1
14.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
x
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI
37
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
38
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG
39
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG
40
16.2
16.2
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
41
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
42
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1
kg
entfällt bei N1; TB, EG
43
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2
kg
entfällt bei N1; TB, EG
44
31
31
Lage der anhebbaren Achse(n)
kg
Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB
45
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1
kg
46
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2
kg
Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen
47
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3
kg
Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)
48
13.1
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4
kg
49
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5
kg
50
13.1
Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast
kg
52
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
53
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
54
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension) , Achse 3
Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG
55
35
35
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
56
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
57
19
19
19
19
19.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast
kg
kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG
58
33
33
34
M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; nicht bei N1;TB, EG
59
2.3
2.3
Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)
Angabe fakultativ
60
18.4
18.4
18.4
17
x
x
x
2.4.1
x
Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG
61
x
x
x
2.4.2
x
Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
62
x
x
x
2.4.3
x
Anhängemasse bei Auflaufbremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
63
x
x
x
2.4.4.
x
Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)
kg
Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
64
17
Größte Anhängelast gebremst
kg
EG
65
18.1
18.1
18.1
2.4.1
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))
kg
Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
66
18.2
2.4.2
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG
67
18.3
18.3
18.3
2.4.3
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
68
16.4
16.4
16.4
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
69
2.4.4
2.4.5
x
T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
70
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
71
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unanhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
72
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
73
2.4.5
2.4
Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)
kg
TB
74
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden
mm
Angabe fakultativ
75
12
12
12
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
x
Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)
mm
bei N1 nicht erforderlich; TB
76
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
3
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1
mm
L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung - 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen - 1. Achse; TB, EG
77
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 2 / Achsabstand 2
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
78
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 3 / Achsabstand 3
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
79
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 4 / Achsabstand 4
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
80
8
Sattelvormaß
mm
Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG
81
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 1
mm
bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)
82
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 2
mm
siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB
83
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 3
mm
siehe Achse 1; TB
84
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 4
mm
siehe Achse 1; TB
85
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 5
mm
siehe Achse 1; TB
86
5
5
5
5
6.1
2.7.1
2.7.2.1
2.7.1
2.7.1
x
Länge
mm
TB, EG
87
9
9
10
2.5.1.2
N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers
mm
TB
88
6
6
6
6
7.1
2.7.2
2.7.2.2
2.7.2
2.7.2
x
Breite
mm
TB, EG
89
7
7
7
7
8
2.7.3
x
2.7.3
2.7.3
x
Höhe
mm
Bei N2, N3 Angabe fakultativ; bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG
91
20
20
20
20
3.1.1
3.1.1
x
Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine
TB, EG
92
3.1.3
3.1.3
T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart
Angabe fakultativ
93
22
22
22
22
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung
Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG
94
3.1.6
3.1.6
x
Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)
„Ja oder „Nein“
95
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt
TB, EG
96
P3
26
26
26
25
3.1.7
3.1.7
x
Kraftstoff
„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG
97
P5
21
21
21
21
3.2.1.2
3.2.1.2
x
Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ
Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI
98
3.2.1.2
3.2.1.2
Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer
Nur die Genehmigungsnummer nach 97/68/EWG oder 2000/25/EWG, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG); TB
99
24
24
24
23
3.2.1.6
3.2.1.6
x
Anzahl der Zylinder
TB, EG
100
24
24
24
23
Anordnung der Zylinder
TB
101
P1
25
25
25
24
3.2.1.7
3.2.1.7
x
Hubraum
cm3
In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
102
P2
P2
P2
P2
26
3.6
3.6
x
Nennleistung in kW
kW
Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI
103
P4
27
27
27
26
3.6
3.6
x
Nennleistung bei 1/min
min-1
TB, EG, EI
104
Q
26.1
Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges
kW/
kg
Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI
105
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)
kW
Angabe fakultativ
106
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)
min-1
Angabe fakultativ
108
28
28
28
Getriebe (Typ)
TB, EG
109
4.5
4.5
x
Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts
TB, EG
110
29
Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang
Siehe Anmerkung 8; TB
111
29
Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang
Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB
112
29
Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang
TB
113
29
Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang
TB
114
29
Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang
TB
115
29
Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang
TB
116
29
Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang
TB
117
29
Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang
TB
127
4.7
4.7
berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h
km/h
128
29
29
29
29
44
4.7.1
x
x
4.7.1
x
Höchstgeschwindigkeit (T und C: gemessene Höchstgeschwindigkeit km/h)
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogen eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei anderen Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzer nach Richtlinie 92/24/EWG ist die Bauartgeschwindigkeit ohne Geschwindigkeitsbegrenzer einzutragen – bei zusätzlicher Geschwindigkeitsbegrenzung das Motormanagement ist die durch das Motormanagement begrenzte Höchstgeschwindigkeit einzutragen. O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG
129
7.1
7.1
x
Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)
TB, EG
130
36
36
36
36
8
8
8
8
x
Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)
Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB
131
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa
kPa
Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG
132
37
37
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)
bar bzw. kPa
Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB
133
A8
38
38
38
38
37
x
x
x
x
x
Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein
Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI
134
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Zusatz zu Art des Aufbaues
Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG
135
41
41
41
x
41
Anzahl der Türen
Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG
136
41
41
41
x
41
Anordnung der Türen
Angabe nach dem Muster "2/2" für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG
137
10.1
10.1
x
Rahmen/Führerhaus
Wenn Rahmen, dann Angabe "Rahmen", wenn Führerhaus, dann Angabe "Führerhaus"; TB, EG
138
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)
TB
139
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen
zB S e12 0018; TB, EG
140
10.1.3
10.1.3
x
Überrollbügel vorn/hinten
TB, EG
141
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel klappbar / nicht klappbar
TB
142
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Fabrikmarke
TB
143
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Typgenehmigungszeichen
TB, EG
144
42
42
42
x
42.1
Anzahl der Sitze
Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG
145
10.3.2
10.3.2
x
Beifahrersitze, Anzahl
TB, EG
146
42.1
Lage der Sitze
Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;
147
S2
43
S2
Anzahl der Stehplätze
O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
148
11
11
10.4.1
2.7.2.1.1
10.4.1
10.4.1
Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)
Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB
149
10.4.3
10.4.3
10.4.3
Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg
kg
Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB
150
11.2
11.2
11.2
11.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen
Angabe fakultativ
152
50
50
EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein
Wenn nicht zutreffend, dann "Nein"; TB, EG
155
43
43
43
43.1
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
x
EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)
Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG
156
12.3
12.3
Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; TB
157
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10
158
U
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzen Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG
159
U1
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Standgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
160
U2
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min
min-1
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
161
U3
46
46
46
x
45
13.2
13.2
x
Fahrgeräusch in dB(A)
dB(A)
O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten (gemessen nach Anlage 1c); in die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG
162
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10; TB
163
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; TB
164
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)
dB(A)
TB
165
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG
166
V
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG
167
V1
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
168
V2
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC bzw. THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB
169
V3
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
170
V4
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC+NOx bzw. THC+NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB
171
V5
48
48
48
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, T und C: Auspuffgas), Partikelmasse
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
172
V6
48.1
48.1
48.1
46
15.1
15.1
x
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (T und C: Ruß in 1/m)
m-1
Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG
173
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
174
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NOx in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
175
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NMHC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
176
48
48
48
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
177
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CH4 in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
178
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), Partikel in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
179
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO
g/min
Siehe Anmerkung 11
180
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC
g/min
Siehe Anmerkung 11
181
46
Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO
% vol.
Siehe Anmerkung 11
184
49
49
CO2-Emissionen innerorts
g/km
Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelt werden muss; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 11; TB
185
49
49
CO2-Emissionen außerorts
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB
186
V7
49
49
CO2-Emissionen kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
187
V8
49
49
Einheit für Kraftstoffverbrauch
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB, EG
188
49
49
Kraftstoffverbrauch innerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
189
49
49
Kraftstoffverbrauch außerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
190
V8
49
49
Kraftstoffverbrauch kombiniert
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts;; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
191
x
x
x
x
47
16
16
16
16
x
Steuerleistung Österreich
Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen
192
52
52
52
52
50
17
17
17
17
x
Anmerkungen
Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG
193
x
x
x
x
51
x
x
x
x
x
Ausnahmen
Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG
194
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Auflagen für die Zulassung
Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG
195
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids
196
Daten für die Zulassungsbescheinigung
197
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
Verwendungsbestimmung
Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI
198
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
Genehmigungsgrundlage
"EU-Betriebserlaubnis", "nationale österr. Typengenehmigung", "Einzelgenehmigung", „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI
199
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Grund-Genehmigungsnummer
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
200
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Datum der erstmaligen Genehmigung der Type
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
201
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
Nationaler Code
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode
202
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
Fahrzeugart
Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI
203
R
40
R
40 / R
R
R
R
R
R
R
R
Farbe des Fahrzeugs
Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI
204
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
Form der hinteren Kennzeichentafel
"einzeilig" oder "zweizeilig" oder "ein- oder zweizeilig"; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI
205
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
Anzahl Sitzplätze
Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
207
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
Eigengewicht
kg
wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI
208
F2
F2
F2/17.1
F2/17.1
F2/17.1
F2
F2
F2
F2
F2
F2
höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI
209
N1
N1
N1/17.2
N1/17.2
N1/17.2
N1
N1
N1
N1
N1
N1
höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
210
N2
N2
N2/17.2
N2/17.2
N2/17.2
N2
N2
N2
N2
N2
N2
höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
211
N3
N3
N3/17.2
N3/17.2
N3/17.2
N3
N3
N3
N3
N3
N3
höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
212
N4
N4
N4/17.2
N4/17.2
N4/17.2
N4
N4
N4
N4
N4
höchste zulässige Achslast Achse 4
kg
bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
213
A10
A10
A10
A10
höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
TB, EG
214
O1
O1
O1
O1
17
O1
O1
O1
höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)
kg
Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG
215
O2
O2
O2
O2
17
O2
O2
O2
höchste zulässige Anhängelast ungebremst
kg
TB, EG
216
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
höchste zulässige Stützlast
kg
Siehe Anmerkung 16; TB, EG
217
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 1
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
218
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 2
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
219
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 3
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG
220
T
29
29
29
29
44
T
T
T
T
T
Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als bis zu der Wert
20,0 km/h 28,0 km/h „25“
28,0 km/h 33,0 km/h „30“
33,0 km/h 43,0 km/h „40“
43,0 km/h 53,0 km/h „50“;
einzutragen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)
221
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
Farbe der Begutachtungsplakette
Farbe gemäß § 6 PBStV; TB, EG, EI
222
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
223
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A17
Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
224
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
225
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
Anmerkungen
Siehe Anmerkung 17; EG
226
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ende Erstzulassung
Siehe Anmerkung 18
227
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung
Nur erforderlich bei Typendaten
228
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen
Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind
229
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
Erstmalige Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
230
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Staat der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
231
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kennzeichen der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
232
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Genehmigungsdokument
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI
233
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Anzahl der Vorbesitzer
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI
234
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bei Zulassung vorzulegendes Dokument
Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI
235
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen
Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG
236
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen
Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI
237
A12
A12
A12
höchste zulässige Sattellast
EG, EI
238
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.
239
1.1
1.1
1.1
Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung
EG
240
2
2
2
Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen
nicht erforderlich bei N1, O1, O2
241
23
23
23
Reiner Elektroantrieb Ja/Nein
EG
242
23.1
23.1
23.1
Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug Ja/Nein
EG
243
26.1
26.1
26.1
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug
EG
244
27
27
27
Nennleistung Verbrennungsmotor in kW
siehe Anmerkung 20
245
27
27
27
Nenndauerleistung Elektromotor in kW
siehe Anmerkung 20
246
32
32
32
Lage der belastbaren Achse(n)
Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB
247
42.1
42.1
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind
Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI
248
42.2
Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
249
42.2
Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
250
42.3
42.3
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze
251
45.1
45.1
45.1
Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung
252
V
47
47
47
V
V
V
V
Abgasnorm
Bezeichnung gemäß VO des BMLFUW; TB, EG, EI
253
48
48
48
ELR-Test, Rauchtrübung
m-1
Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG , TB, EG
254
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, NMHC
g/km
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007, TB, EG
255
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, Partikelzahl
1
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, TB, EG
256
49.1
49.1
CO2, gewichtet, kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
257
49.1
49.1
Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
258
49.2
49.2
Stromverbrauch gewichtet, kombiniert
Wh/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
259
49.2
49.2
Elektrische Reichweite
km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
260
51
51
51
51
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG
kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht
Anmerkungen zur Anlage 4:
1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:
Spalte
Bedeutung
Zeile
Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.
ZS
Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II
M1
Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten
M2/M3
Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten
N1/N2/N3
Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten
O1-O4
Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
L1e-L7e
Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten
T, C nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten
R nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten
S nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten
T nach 2001/3/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten
lof nach 2000/25/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
Einheit
Einheit des Merkmals
2) Für die Fahrzeuge der einzelnen Klassen sind die Zulassungsrelevanten Daten anzugeben, für die in der der Fahrzeugklasse entsprechenden Spalte „M1“ bis „T nach 2001/3/EG“ eine Eintragung angegeben ist. Die Ziffern entsprechen den im für die Klasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung angeführten Ziffern der Merkmale. Die Eintragung „x“ bedeutet, dass diese Angabe auch dann erforderlich ist, wenn sie in der Übereinstimmungsbescheinigung für die betreffende Klasse nicht angeführt ist.
3) Die Zulassungsrelevanten Daten sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster anzugeben.
4) Die Felder, bei denen in der Spalte „Anmerkung“ die Anmerkung „TB“ aufscheint, müssen für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den als Anlage zum Antrag auf Typengenehmigung beigefügten Typenscheinmustern vorhanden sein – siehe § 20 Abs. 3 Z 3.
5) Für die angeführten Felder gelten die selben Fußnoten wie in dem für die Fahrzeugklasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie oder Verordnung der EU, auch wenn diese in dieser Anlage nicht wiedergegeben wurden.
6) Auf ein Fahrzeug nicht zutreffende Felder – wie zB Spurweiten für die 3. bis 5. Achse, wenn das Fahrzeug nur 2 Achsen aufweist oder die Übersetzungsverhältnisse für die Gänge 7 bis 16, wenn das Fahrzeug nur 6 Gänge aufweist – können in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 1“ und in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff“entfallen. Die Merkmale im Abschnitt Zulassungsbescheinigung oder mit einer Eintragung in der Spalte „ZS“ dürfen nicht entfallen.
7) Vollständige Dimensionsangabe von Reifen und Rädern, einschließlich Betriebskennung der Reifen und Einpresstiefe der Räder. Muster für diese Angabe: „175/70 R13 82T auf 5Jx13/ET42“; fehlen Teile dieser Angaben zu den Reifen und Rädern, hat der Fahrzeughersteller für die entsprechende Information des Lenkers/Zulassungsbesitzers und über die dabei einzuhaltenden Bedingungen zu sorgen. Klassen T, C, R und S: Angaben zu Massen und Reifen, Reifendimension und von den Reifen abhängige zulässige Achslasten, Stützlasten und zulässiges Gesamtgewicht sind gegebenenfalls in Tabellenform beizubringen.
8) Als Übersetzungsverhältnis ist das Verhältnis Eingangsdrehzahl / Ausgangsdrehzahl einzutragen. Bei stufenlosem Getriebe ist im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ der Höchstwert oder der Höchst- und Mindestwert einzutragen.
9) Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Zahlenwerte:
- Angaben in mm, kg, min-1, dB(A) sowie CO2-Emissionen: kaufmännisch gerundete Ganzzahl,
- Übersetzungsverhältnisse, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten [m-1]: Zahl mit mind.1 Vorkomma- und 3 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet),
- Emissionen [g/km, g/kWh]: Zahl mit mind. 1 Vorkomma und 4 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet). Wenn in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Emissionswerte in mg/km bzw. in mg/kWh angegeben sind, können diese in den Typenscheinen und Datenauszügen auch in mg/km bzw. in mg/km angegeben sein. In die Genehmigungsdatenbank sind diese Werte jedoch in g/km bzw. g/kWh einzugeben.
10) Nummer der letzten für die Genehmigung gültigen Änderungsrichtlinie; bei einer Richtlinie mit mehreren Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: Die Umsetzungsstufe ist, wie in der Richtlinie vorgesehen, anzugeben, zB: „2003/76B/EWG“; bei Genehmigungen nach ECE-Regelungen ist entsprechend der Umsetzungsstufe in der ECE-Regelung ein „I“ oder „II“, etc. anzugeben, zB für eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 83 in der Änderungsserie 05, Umsetzungsstufe II: „ECE-R83.05II“. Bei Motoren, bei deren Genehmigungszeichen eine Kennzeichnung für die Kraftstoffart oder Gasgruppe angefügt ist, ist dieses Kennzeichen bei der Angabe der Umsetzungsstufe mit anzugeben, zB: „2001/27B2/EG HLt“
11) Abgasverhalten und Verbrauch:
Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen.
12) Wenn die Gültigkeit der Genehmigung von der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abhängig ist, ist hier die Verwendungsbestimmung einzutragen. Für die Angabe der Verwendungsbestimmung sind vorzugsweise die in der Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 464/1998 angegebenen Werte einzusetzen.
13) Eine eventuell erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Feld 51 „Ausnahmen“ einzutragen; ein entsprechender Kurztext nach dem Muster „Ausnahmegenehmigung wegen ??“ ist in das Feld A18 einzutragen.
14) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht das höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand“, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter F2 die Unter- und Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einzutragen. Wird bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchstes zulässiges Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
15) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entsprechen die höchsten zulässigen Achslasten für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis den „Technisch zulässigen maximalen Achslasten“ für die einzelnen Achsen, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter N1 bis N3 die Unter- und Obergrenze der höchsten zulässigen Achslast einzutragen.
Für jede einzelne Achse einer Achsgruppe ist als höchste zulässige Achslast bei Doppelachsen die Hälfte, bei Dreifachachsen das Drittel der zulässigen Höchstlast für die Achsgruppe einzutragen. Als zulässige Höchstlast für die Achsgruppe ist die technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe, höchstens jedoch der sich aus §4 Abs. 8 KFG 1967 ergebende Werte anzunehmen.
Ist bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige maximale Achslast“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchste zulässige Achslast Achse x bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
16) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht die höchste zulässige Stützlast für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Größten vertikalen Stützlast“. Bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern kann soll die höchste zulässige Sattellast in das Feld „höchste zulässige Sattellast“ eingetragen werden.
17) In das Feld A19 sind Anmerkungen einzutragen, die aufgrund der Bestimmungen in dieser Anlage in das Feld A19 der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind oder wichtige Informationen für den Lenker oder die Organe der Straßenaufsicht darstellen und die in der Zulassungsbescheinigung angegeben werden sollen. Diese sind in Klartext abzufassen und müssen sich gegebenenfalls auf Feldbezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehen.
18) Ende Erstzulassung:
Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten der Zeitpunkt bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des In-Kraft-Tretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert, ist in diesem Feld das Datum des letzten Tages anzugeben, an dem das Fahrzeug zugelassen werden darf. Dieses darf nach erteilter Ausnahmegenehmigung auf das sich aus dem Bescheid für die Ausnahmegenehmigung ergebende Datum abgeändert werden. Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten kein Datum bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert oder ist der bekannte Zeitraum länger als 2 Jahre, ist in diesem Feld das Datum der Eingabe des Datensatzes in die Genehmigungsdatenbank plus 2 Jahre zu übermitteln. Ergibt sich aufgrund von Änderungen im KFG 1967 oder in einer aufgrund des KFG 1967 erlassenen Verordnung oder in einer Richtlinie ein früheres Datum für das Ende der Erstzulassung, ist dieses frühere Datum vom Einbringer des Datensatzes in der Genehmigungsdatenbank einzutragen.
19) Die in der Spalte „Anmerkung“ angeführten Fußnoten haben folgende Bedeutung:
Anmerkung
Bedeutung
TB
Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3
EG
Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft
EI
Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.
20) Die Leistung ist anzugeben:
a) bei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
b) bei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
c) bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro-Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nenndauerleistung des Gesamtsystems aus Verbrennungsmotor und dem/den Elektromotor/en angegeben.
Bei Fahrzeugen, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.
21) Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:
a) Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
Euro 4
Euro 5
Euro 6
n.z.
b) Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:
Euro 0
Euro I
Euro II
Euro III
Euro IV
Euro V
Euro EEV
Euro VI
c) Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen:
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
d) Fahrzeuge der Klassen T, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen:
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
Stufe IIIA
Stufe IIIB
Stufe IV
e) Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb
Alternativ
f) Fahrzeuge, die nicht unter die lit. a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:
n.z.
Tabellenteil
… 3 unveränderte Absätze
Fußnote a) in den Tabellen:
Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.
1) Tabelle für die Kraftstoffarten:
Tabelle für die Kraftstoffarten:
Code
Kraftstoffart bzw. Energiequelle
Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung
4
Benzin
Benzin
6
Diesel
Diesel
B
Vielstoff 1)
Vielstoff
5
Elektro (Strom bzw. Solarzellen)
Elektro
C
Flüssiggas (LPG) 2)
Flüssiggas (LPG)
D
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)
Benzin/Flüssiggas (LPG)
E
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)
Benzin/Erdgas (CNG)
F
Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor
Hybr.Benzin/E
G
Erdgas (CNG) 2)
Erdgas (CNG)
H
Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor
Hybr.Diesel/E
I
Wasserstoff
Wasserstoff
J
Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor
Hybr.Wasserst./E
K
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin
Wasserstoff/Benzin
L
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor
Wasserst./Benzin/E
M
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie
Wasserstoff BZ/Wasserstoff
N
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin
BZ/Benzin
O
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol
BZ/Methanol
P
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol
BZ/Ethanol
Q
Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor
Hybr.Vielstoff/E
R
Biogas
Biogas
S
Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas
Benzin/Biogas
T
Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor
Hybr.Erdgas (CNG)/E
V
Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor
Hybr.Biogas/E
W
Benzin / Ethanol (E85)
Benzin/Ethanol (E85)
9
Andere
Andere
U
Unbekannt a)
Unbekannt
0
kein Antrieb
kein Antrieb
1
Benzin ohne Katalysator a)
Benzin ohne Katalysator
2
Gas a)
Gas
3
Diesel ohne Katalysator a)
Diesel
Anmerkungen:
1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.
2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.
4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.
5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.
6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.
2) Tabelle für die Fahrzeugarten
Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.
Code
Fahrzeugart
Klasse
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe
Bezeichnung in der
Zulassungsbescheinigung
910
zweirädriges Kleinkraftrad
L1e
Klasse gem. 97/24/7: A
zweirädriges Kleinkraftrad
911
dreirädriges Kleinkraftrad
L2e
dreirädriges Kleinkraftrad
912
Motorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: D
Motorrad
913
Kleinmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B
Kleinmotorrad
914
Leichtmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B, C
Leichtmotorrad
915
Motorrad mit Beiwagen
L4e
Motorrad mit Beiwagen
916
Kleinmotorrad mit Beiwagen
L4e
Kleinmotorrad mit Beiwagen
917
Leichtmotorrad mit Beiwagen
L4e
Leichtmotorrad mit Beiw.
918
dreirädriges Kraftfahrzeug
L5e
dreirädriges Kraftfahrzeug
919
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
L6e
vierrädriges LeichtKFZ
920
vierrädriges Kraftfahrzeug
L7e
vierrädriges Kraftfahrzeug
930
Personenkraftwagen
M1, M1G
Personenkraftwagen
931
Omnibus M2, M2G, M3, M3G
Omnibus
Omnibus
932
Lastkraftwagen N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Lastkraftwagen
Lastkraftwagen
933
Sattelzugfahrzeug
N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Sattelzugfahrzeug
934
Zugmaschine
-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5
Zugmaschine
935
Zugmaschine auf Ketten
-, C1, C2, C3, C4.1, C5
936
Motorkarren
-, lof, T4.3
Motorkarren
937
Sonderkraftfahrzeug
-, C1, C2, C3, C4.1, C5
Sonderkraftfahrzeug
938
Kraftwagen
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3
Kraftwagen
950
Anhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhänger
951
Anhängewagen
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhängewagen
952
Sattelanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Sattelanhänger
953
Zentralachsanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Zentralachsanhänger
954
Starrdeichselanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Starrdeichselanhänger
955
Sonderanhänger
-
Sonderanhänger
958
Omnibusanhänger
-, O1, O2, O3, O4
Omnibusanhänger
956
Gezogene auswechselbare Maschine
S1a, S1b, S2a, S2b
Gez. auswb. Maschine
939
selbstfahrende Arbeitsmaschine
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
selbstf. Arbeitsmaschine
957
Anhänger-Arbeitsmaschine
-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b
Anhänger-Arbeitsmaschine
940
Invalidenkraftfahrzeug
-
Invalidenkraftfahrzeug
941
Spezialkraftwagen
-
Spezialkraftwagen
942
Transportkarren
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
Transportkarren
960
Unvollständiges Fahrzeug
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Unvollständiges Fahrzeug
3) Tabelle für die Aufbauarten
… 3 unveränderte Absätze
Code
Art des Aufbaues
AA
Limousine
AB
Schräghecklimousine
AC
Kombilimousine
AD
Coupé
AE
Kabrio-Limousine
AF
Mehrzweckfahrzeug
SA
Wohnmobil
SB
Beschussgeschützte Fahrzeuge
SC
Krankenwagen
SD
Leichenwagen
BB
Van
BC
Sattelzugmaschine
BD
Straßenzugmaschine
SF
Mobilkran
CA
Eindeckerbus Gruppe I
CB
Doppeldeckerbus Gruppe I
CC
Eindecker-Gelenksbus Gruppe I
CD
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe I
CE
Eindecker-Niederflurbus Gruppe I
CF
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe I
CG
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I
CH
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I
CI
Eindeckerbus Gruppe II
CJ
Doppeldeckerbus Gruppe II
CK
Eindecker-Gelenksbus Gruppe II
CL
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe II
CM
Eindecker-Niederflurbus Gruppe II
CN
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe II
CO
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CP
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CQ
Eindeckerbus Gruppe III
CR
Doppeldeckerbus Gruppe III
CS
Eindecker-Gelenksbus Gruppe III
CT
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe III
CU
Eindeckerbus Gruppe A
CV
Eindecker-Niederflurbus Gruppe A
CW
Eindeckerbus Gruppe B
NQ
Omnibus a)
DA
Sattelanhänger
DB
Deichselanhänger
DC
Zentralachsanhänger
NK
Nachläufer
SE
Wohnanhänger
MA
Spezialaufbauten
MB
Spriegel mit Plane
MK
Behälter für flüssige Güter
ML
Behälter für staubförmige Güter
MM
Rampen
MN
Rungen
MO
Absetz-/Abrollkipper
NA
Kasten/Koffer
NB
Kipper
NC
Tankfahrzeug
ND
Müllfahrzeug
NE
Klimatisiertes Fahrzeug
NF
Hubarbeitsbühne
NG
Pritsche
NH
Betonmischer
NL
Wechselaufbau-/Containerträger
NP
geschlossen a)
NO
offen a)
NM
Ja
NN
Nein
NR
Druck- und vakuumfester Tank
SH
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug
Anmerkungen:
Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.
Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“
4) Tabelle für die Farben
Code
Farbbezeichnung
Farbe bzw. Farbabstufung
WEI
Weiß
Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend
GEL
Gelb
Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel
ORA
Orange
Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,
ROT
Rot
Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot
VIO
Violett
Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett
BLA
Blau
Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau
GRU
Grün
Blaßgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün
GRA
Grau
Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend, , Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber
BRA
Braun
Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun
SCH
Schwarz
Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,
BUN
Mehrfärbig
Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)
Anl. 4geändert nie in Kraft getretenZ 11, Schlussteil, Z 20 lit c
in Kraft 23.08.2012 – 21.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 278/2012 · danach: BGBl. II Nr. 471/2012 Anl. 4↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2013) · idF BGBl. II Nr. 278/2012 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 471/2012 Anl. 4↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Anlage 4
Zulassungsrelevante Daten
Zeile
Feld ZS
M1
M2/M3
N1/N2/N3
O1-O4
L1e-L7e
T, C nach
2003/37/EG
R nach
2003/37/EG
S nach
2003/37/EG
T nach
2001/3/EG
lof nach
2000/25/EG
Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen
Einheit
Anmerkung
1
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1
2
D1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
x
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
TB, EG, EI
3
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Type
TB, EG, EI
4
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Variante
Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB
5
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Version
Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden
6
D3
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
x
Handelsbezeichnung
EG, EI
7
0.3
0.3
0.3
0.3
Merkmale zur Typidentifizierung
Angabe fakultativ
8
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.1
0.3.1
0.3.1
0.3.1
x
M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
9
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.2
0.3.2
0.3.2
0.3.2
x
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
10
J
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
x
Fahrzeugklasse
TB, EG, EI
11
J
39
x
0.4.1
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24, Kapitel 7 (falls zutreffend) A, B, C, D; N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart
Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG
12
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
x
Name und Adresse des Herstellers
TB, EG
13
0.6
0.6
0.6
0.6
T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder
Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;
14
0.6
0.6
0.6
Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse
Bei Mehrstufengenehmigungen
15
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
16
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
17
0.9
0.9
0.9
0.9
0.6
0.6
0.6
Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen
18
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
19
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
20
E
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
EG
21
K
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
(Typen)Genehmigungsnummer
Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI
22
A6
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
Datum (Typen)Genehmigung
Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG
23
0.6
0.6
0.6
0.6
Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode
Angabe fakultativ
24
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Rechts- oder Linksverkehr
Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr
25
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
x
Metrische / angelsächsische Einheiten
Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen
26
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Datum der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung
27
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Aussteller des Genehmigungsdokuments
Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen
28
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.
29
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Achsen
Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG
30
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Räder
Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG
31
3
3
3
1.1.3
1.1.3
x
Anzahl der Antriebsachsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: "2", wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: " Achse ? zuschaltbar"; TB, EG
32
1.1.4
1.1.4
1.1.4
1.1.4
Anzahl der gebremsten Achsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: "2"; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB
33
1.4
1.4
Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein
"Ja" oder "Nein"; TB
34
13
13
13
13
12.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
x
Masse des fahrbereiten Fahrzeuges mit Aufbau (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)
kg
TB, EG
35
12.2
Leermasse des Fahrzeuges
kg
EG
36
F1
16.1
16.1
16.1
16.1
14.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
x
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI
37
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
38
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG
39
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG
40
16.2
16.2
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
41
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
42
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1
kg
entfällt bei N1; TB, EG
43
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2
kg
entfällt bei N1; TB, EG
44
31
31
Lage der anhebbaren Achse(n)
kg
Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB
45
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1
kg
46
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2
kg
Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen
47
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3
kg
Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)
48
13.1
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4
kg
49
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5
kg
50
13.1
Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast
kg
52
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
53
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
54
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension) , Achse 3
Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG
55
35
35
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
56
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
57
19
19
19
19
19.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast
kg
kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG
58
33
33
34
M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; nicht bei N1;TB, EG
59
2.3
2.3
Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)
Angabe fakultativ
60
18.4
18.4
18.4
17
x
x
x
2.4.1
x
Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG
61
x
x
x
2.4.2
x
Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
62
x
x
x
2.4.3
x
Anhängemasse bei Auflaufbremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
63
x
x
x
2.4.4.
x
Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)
kg
Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
64
17
Größte Anhängelast gebremst
kg
EG
65
18.1
18.1
18.1
2.4.1
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))
kg
Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
66
18.2
2.4.2
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG
67
18.3
18.3
18.3
2.4.3
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
68
16.4
16.4
16.4
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
69
2.4.4
2.4.5
x
T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
70
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
71
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unanhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
72
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
73
2.4.5
2.4
Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)
kg
TB
74
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden
mm
Angabe fakultativ
75
12
12
12
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
x
Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)
mm
bei N1 nicht erforderlich; TB
76
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
3
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1
mm
L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung - 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen - 1. Achse; TB, EG
77
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 2 / Achsabstand 2
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
78
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 3 / Achsabstand 3
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
79
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 4 / Achsabstand 4
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
80
8
Sattelvormaß
mm
Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG
81
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 1
mm
bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)
82
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 2
mm
siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB
83
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 3
mm
siehe Achse 1; TB
84
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 4
mm
siehe Achse 1; TB
85
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 5
mm
siehe Achse 1; TB
86
5
5
5
5
6.1
2.7.1
2.7.2.1
2.7.1
2.7.1
x
Länge
mm
TB, EG
87
9
9
10
2.5.1.2
N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers
mm
TB
88
6
6
6
6
7.1
2.7.2
2.7.2.2
2.7.2
2.7.2
x
Breite
mm
TB, EG
89
7
7
7
7
8
2.7.3
x
2.7.3
2.7.3
x
Höhe
mm
Bei N2, N3 Angabe fakultativ; bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG
91
20
20
20
20
3.1.1
3.1.1
x
Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine
TB, EG
92
3.1.3
3.1.3
T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart
Angabe fakultativ
93
22
22
22
22
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung
Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG
94
3.1.6
3.1.6
x
Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)
„Ja oder „Nein“
95
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt
TB, EG
96
P3
26
26
26
25
3.1.7
3.1.7
x
Kraftstoff
„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG
97
P5
21
21
21
21
3.2.1.2
3.2.1.2
x
Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ
Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI
98
3.2.1.2
3.2.1.2
Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer
Nur die Genehmigungsnummer nach 97/68/EWG oder 2000/25/EWG, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG); TB
99
24
24
24
23
3.2.1.6
3.2.1.6
x
Anzahl der Zylinder
TB, EG
100
24
24
24
23
Anordnung der Zylinder
TB
101
P1
25
25
25
24
3.2.1.7
3.2.1.7
x
Hubraum
cm3
In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
102
P2
P2
P2
P2
26
3.6
3.6
x
Nennleistung in kW
kW
Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI
103
P4
27
27
27
26
3.6
3.6
x
Nennleistung bei 1/min
min-1
TB, EG, EI
104
Q
26.1
Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges
kW/
kg
Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI
105
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)
kW
Angabe fakultativ
106
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)
min-1
Angabe fakultativ
108
28
28
28
Getriebe (Typ)
TB, EG
109
4.5
4.5
x
Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts
TB, EG
110
29
Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang
Siehe Anmerkung 8; TB
111
29
Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang
Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB
112
29
Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang
TB
113
29
Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang
TB
114
29
Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang
TB
115
29
Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang
TB
116
29
Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang
TB
117
29
Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang
TB
127
4.7
4.7
berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h
km/h
128
29
29
29
29
44
4.7.1
x
x
4.7.1
x
Höchstgeschwindigkeit (T und C: gemessene Höchstgeschwindigkeit km/h)
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogen eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei anderen Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzer nach Richtlinie 92/24/EWG ist die Bauartgeschwindigkeit ohne Geschwindigkeitsbegrenzer einzutragen – bei zusätzlicher Geschwindigkeitsbegrenzung das Motormanagement ist die durch das Motormanagement begrenzte Höchstgeschwindigkeit einzutragen. O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG
129
7.1
7.1
x
Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)
TB, EG
130
36
36
36
36
8
8
8
8
x
Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)
Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB
131
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa
kPa
Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG
132
37
37
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)
bar bzw. kPa
Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB
133
A8
38
38
38
38
37
x
x
x
x
x
Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein
Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI
134
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Zusatz zu Art des Aufbaues
Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG
135
41
41
41
x
41
Anzahl der Türen
Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG
136
41
41
41
x
41
Anordnung der Türen
Angabe nach dem Muster "2/2" für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG
137
10.1
10.1
x
Rahmen/Führerhaus
Wenn Rahmen, dann Angabe "Rahmen", wenn Führerhaus, dann Angabe "Führerhaus"; TB, EG
138
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)
TB
139
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen
zB S e12 0018; TB, EG
140
10.1.3
10.1.3
x
Überrollbügel vorn/hinten
TB, EG
141
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel klappbar / nicht klappbar
TB
142
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Fabrikmarke
TB
143
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Typgenehmigungszeichen
TB, EG
144
42
42
42
x
42.1
Anzahl der Sitze
Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG
145
10.3.2
10.3.2
x
Beifahrersitze, Anzahl
TB, EG
146
42.1
Lage der Sitze
Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;
147
S2
43
S2
Anzahl der Stehplätze
O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
148
11
11
10.4.1
2.7.2.1.1
10.4.1
10.4.1
Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)
Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB
149
10.4.3
10.4.3
10.4.3
Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg
kg
Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB
150
11.2
11.2
11.2
11.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen
Angabe fakultativ
152
50
50
EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein
Wenn nicht zutreffend, dann "Nein"; TB, EG
155
43
43
43
43.1
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
x
EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)
Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG
156
12.3
12.3
Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; TB
157
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10
158
U
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzen Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG
159
U1
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Standgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
160
U2
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min
min-1
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
161
U3
46
46
46
x
45
13.2
13.2
x
Fahrgeräusch in dB(A)
dB(A)
O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten (gemessen nach Anlage 1c); in die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG
162
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10; TB
163
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; TB
164
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)
dB(A)
TB
165
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG
166
V
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG
167
V1
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
168
V2
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC bzw. THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB
169
V3
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
170
V4
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC+NOx bzw. THC+NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB
171
V5
48
48
48
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, T und C: Auspuffgas), Partikelmasse
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
172
V6
48.1
48.1
48.1
46
15.1
15.1
x
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (T und C: Ruß in 1/m)
m-1
Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG
173
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
174
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NOx in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
175
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NMHC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
176
48
48
48
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
177
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CH4 in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
178
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), Partikel in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
179
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO
g/min
Siehe Anmerkung 11
180
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC
g/min
Siehe Anmerkung 11
181
46
Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO
% vol.
Siehe Anmerkung 11
184
49
49
CO2-Emissionen innerorts
g/km
Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelt werden muss; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 11; TB
185
49
49
CO2-Emissionen außerorts
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB
186
V7
49
49
CO2-Emissionen kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
187
V8
49
49
Einheit für Kraftstoffverbrauch
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB, EG
188
49
49
Kraftstoffverbrauch innerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
189
49
49
Kraftstoffverbrauch außerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
190
V8
49
49
Kraftstoffverbrauch kombiniert
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts;; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
191
x
x
x
x
47
16
16
16
16
x
Steuerleistung Österreich
Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen
192
52
52
52
52
50
17
17
17
17
x
Anmerkungen
Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG
193
x
x
x
x
51
x
x
x
x
x
Ausnahmen
Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG
194
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Auflagen für die Zulassung
Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG
195
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids
196
Daten für die Zulassungsbescheinigung
197
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
Verwendungsbestimmung
Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI
198
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
Genehmigungsgrundlage
"EU-Betriebserlaubnis", "nationale österr. Typengenehmigung", "Einzelgenehmigung", „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI
199
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Grund-Genehmigungsnummer
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
200
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Datum der erstmaligen Genehmigung der Type
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
201
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
Nationaler Code
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode
202
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
Fahrzeugart
Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI
203
R
40
R
40 / R
R
R
R
R
R
R
R
Farbe des Fahrzeugs
Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI
204
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
Form der hinteren Kennzeichentafel
"einzeilig" oder "zweizeilig" oder "ein- oder zweizeilig"; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI
205
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
Anzahl Sitzplätze
Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
207
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
Eigengewicht
kg
wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI
208
F2
F2
F2/17.1
F2/17.1
F2/17.1
F2
F2
F2
F2
F2
F2
höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI
209
N1
N1
N1/17.2
N1/17.2
N1/17.2
N1
N1
N1
N1
N1
N1
höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
210
N2
N2
N2/17.2
N2/17.2
N2/17.2
N2
N2
N2
N2
N2
N2
höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
211
N3
N3
N3/17.2
N3/17.2
N3/17.2
N3
N3
N3
N3
N3
N3
höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
212
N4
N4
N4/17.2
N4/17.2
N4/17.2
N4
N4
N4
N4
N4
höchste zulässige Achslast Achse 4
kg
bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
213
A10
A10
A10
A10
höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
TB, EG
214
O1
O1
O1
O1
17
O1
O1
O1
höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)
kg
Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG
215
O2
O2
O2
O2
17
O2
O2
O2
höchste zulässige Anhängelast ungebremst
kg
TB, EG
216
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
höchste zulässige Stützlast
kg
Siehe Anmerkung 16; TB, EG
217
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 1
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
218
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 2
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
219
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 3
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG
220
T
29
29
29
29
44
T
T
T
T
T
Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als bis zu der Wert
20,0 km/h 28,0 km/h „25“
28,0 km/h 33,0 km/h „30“
33,0 km/h 43,0 km/h „40“
43,0 km/h 53,0 km/h „50“;
einzutragen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)
221
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
Farbe der Begutachtungsplakette
Farbe gemäß § 6 PBStV; TB, EG, EI
222
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
223
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A17
Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
224
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
225
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
Anmerkungen
Siehe Anmerkung 17; EG
226
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ende Erstzulassung
Siehe Anmerkung 18
227
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung
Nur erforderlich bei Typendaten
228
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen
Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind
229
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
Erstmalige Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
230
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Staat der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
231
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kennzeichen der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
232
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Genehmigungsdokument
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI
233
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Anzahl der Vorbesitzer
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI
234
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bei Zulassung vorzulegendes Dokument
Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI
235
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen
Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG
236
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen
Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI
237
A12
A12
A12
höchste zulässige Sattellast
EG, EI
238
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.
239
1.1
1.1
1.1
Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung
EG
240
2
2
2
Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen
nicht erforderlich bei N1, O1, O2
241
23
23
23
Reiner Elektroantrieb Ja/Nein
EG
242
23.1
23.1
23.1
Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug Ja/Nein
EG
243
26.1
26.1
26.1
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug
EG
244
27
27
27
Nennleistung Verbrennungsmotor in kW
siehe Anmerkung 20
245
27
27
27
Nenndauerleistung Elektromotor in kW
siehe Anmerkung 20
246
32
32
32
Lage der belastbaren Achse(n)
Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB
247
42.1
42.1
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind
Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI
248
42.2
Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
249
42.2
Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
250
42.3
42.3
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze
251
45.1
45.1
45.1
Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung
252
V
47
47
47
V
V
V
V
Abgasnorm
Bezeichnung gemäß VO des BMLFUW; TB, EG, EI
253
48
48
48
ELR-Test, Rauchtrübung
m-1
Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG , TB, EG
254
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, NMHC
g/km
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007, TB, EG
255
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, Partikelzahl
1
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, TB, EG
256
49.1
49.1
CO2, gewichtet, kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
257
49.1
49.1
Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
258
49.2
49.2
Stromverbrauch gewichtet, kombiniert
Wh/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
259
49.2
49.2
Elektrische Reichweite
km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
260
51
51
51
51
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG
kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht
Anmerkungen zur Anlage 4:
1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:
Spalte
Bedeutung
Zeile
Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.
ZS
Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II
M1
Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten
M2/M3
Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten
N1/N2/N3
Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten
O1-O4
Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
L1e-L7e
Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten
T, C nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten
R nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten
S nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten
T nach 2001/3/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten
lof nach 2000/25/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
Einheit
Einheit des Merkmals
2) Für die Fahrzeuge der einzelnen Klassen sind die Zulassungsrelevanten Daten anzugeben, für die in der der Fahrzeugklasse entsprechenden Spalte „M1“ bis „T nach 2001/3/EG“ eine Eintragung angegeben ist. Die Ziffern entsprechen den im für die Klasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung angeführten Ziffern der Merkmale. Die Eintragung „x“ bedeutet, dass diese Angabe auch dann erforderlich ist, wenn sie in der Übereinstimmungsbescheinigung für die betreffende Klasse nicht angeführt ist.
3) Die Zulassungsrelevanten Daten sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster anzugeben.
4) Die Felder, bei denen in der Spalte „Anmerkung“ die Anmerkung „TB“ aufscheint, müssen für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den als Anlage zum Antrag auf Typengenehmigung beigefügten Typenscheinmustern vorhanden sein – siehe § 20 Abs. 3 Z 3.
5) Für die angeführten Felder gelten die selben Fußnoten wie in dem für die Fahrzeugklasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie oder Verordnung der EU, auch wenn diese in dieser Anlage nicht wiedergegeben wurden.
6) Auf ein Fahrzeug nicht zutreffende Felder – wie zB Spurweiten für die 3. bis 5. Achse, wenn das Fahrzeug nur 2 Achsen aufweist oder die Übersetzungsverhältnisse für die Gänge 7 bis 16, wenn das Fahrzeug nur 6 Gänge aufweist – können in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 1“ und in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff“entfallen. Die Merkmale im Abschnitt Zulassungsbescheinigung oder mit einer Eintragung in der Spalte „ZS“ dürfen nicht entfallen.
7) Vollständige Dimensionsangabe von Reifen und Rädern, einschließlich Betriebskennung der Reifen und Einpresstiefe der Räder. Muster für diese Angabe: „175/70 R13 82T auf 5Jx13/ET42“; fehlen Teile dieser Angaben zu den Reifen und Rädern, hat der Fahrzeughersteller für die entsprechende Information des Lenkers/Zulassungsbesitzers und über die dabei einzuhaltenden Bedingungen zu sorgen. Klassen T, C, R und S: Angaben zu Massen und Reifen, Reifendimension und von den Reifen abhängige zulässige Achslasten, Stützlasten und zulässiges Gesamtgewicht sind gegebenenfalls in Tabellenform beizubringen.
8) Als Übersetzungsverhältnis ist das Verhältnis Eingangsdrehzahl / Ausgangsdrehzahl einzutragen. Bei stufenlosem Getriebe ist im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ der Höchstwert oder der Höchst- und Mindestwert einzutragen.
9) Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Zahlenwerte:
- Angaben in mm, kg, min-1, dB(A) sowie CO2-Emissionen: kaufmännisch gerundete Ganzzahl,
- Übersetzungsverhältnisse, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten [m-1]: Zahl mit mind.1 Vorkomma- und 3 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet),
- Emissionen [g/km, g/kWh]: Zahl mit mind. 1 Vorkomma und 4 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet). Wenn in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Emissionswerte in mg/km bzw. in mg/kWh angegeben sind, können diese in den Typenscheinen und Datenauszügen auch in mg/km bzw. in mg/km angegeben sein. In die Genehmigungsdatenbank sind diese Werte jedoch in g/km bzw. g/kWh einzugeben.
10) Nummer der letzten für die Genehmigung gültigen Änderungsrichtlinie; bei einer Richtlinie mit mehreren Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: Die Umsetzungsstufe ist, wie in der Richtlinie vorgesehen, anzugeben, zB: „2003/76B/EWG“; bei Genehmigungen nach ECE-Regelungen ist entsprechend der Umsetzungsstufe in der ECE-Regelung ein „I“ oder „II“, etc. anzugeben, zB für eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 83 in der Änderungsserie 05, Umsetzungsstufe II: „ECE-R83.05II“. Bei Motoren, bei deren Genehmigungszeichen eine Kennzeichnung für die Kraftstoffart oder Gasgruppe angefügt ist, ist dieses Kennzeichen bei der Angabe der Umsetzungsstufe mit anzugeben, zB: „2001/27B2/EG HLt“
11) Abgasverhalten und Verbrauch: Verbrauch:Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen.
Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen.
12) Wenn die Gültigkeit der Genehmigung von der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abhängig ist, ist hier die Verwendungsbestimmung einzutragen. Für die Angabe der Verwendungsbestimmung sind vorzugsweise die in der Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 464/1998 angegebenen Werte einzusetzen.
… 13 unveränderte Absätze
13) Eine eventuell erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Feld 51 „Ausnahmen“ einzutragen; ein entsprechender Kurztext nach dem Muster „Ausnahmegenehmigung wegen ??“ ist in das Feld A18 einzutragen.
14) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht das höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand“, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter F2 die Unter- und Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einzutragen. Wird bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchstes zulässiges Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
15) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entsprechen die höchsten zulässigen Achslasten für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis den „Technisch zulässigen maximalen Achslasten“ für die einzelnen Achsen, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter N1 bis N3 die Unter- und Obergrenze der höchsten zulässigen Achslast einzutragen.
Für jede einzelne Achse einer Achsgruppe ist als höchste zulässige Achslast bei Doppelachsen die Hälfte, bei Dreifachachsen das Drittel der zulässigen Höchstlast für die Achsgruppe einzutragen. Als zulässige Höchstlast für die Achsgruppe ist die technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe, höchstens jedoch der sich aus §4 Abs. 8 KFG 1967 ergebende Werte anzunehmen.
Ist bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige maximale Achslast“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchste zulässige Achslast Achse x bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
16) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht die höchste zulässige Stützlast für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Größten vertikalen Stützlast“. Bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern kann soll die höchste zulässige Sattellast in das Feld „höchste zulässige Sattellast“ eingetragen werden.
17) In das Feld A19 sind Anmerkungen einzutragen, die aufgrund der Bestimmungen in dieser Anlage in das Feld A19 der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind oder wichtige Informationen für den Lenker oder die Organe der Straßenaufsicht darstellen und die in der Zulassungsbescheinigung angegeben werden sollen. Diese sind in Klartext abzufassen und müssen sich gegebenenfalls auf Feldbezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehen.
18) Ende Erstzulassung:
Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten der Zeitpunkt bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des In-Kraft-Tretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert, ist in diesem Feld das Datum des letzten Tages anzugeben, an dem das Fahrzeug zugelassen werden darf. Dieses darf nach erteilter Ausnahmegenehmigung auf das sich aus dem Bescheid für die Ausnahmegenehmigung ergebende Datum abgeändert werden. Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten kein Datum bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert oder ist der bekannte Zeitraum länger als 2 Jahre, ist in diesem Feld das Datum der Eingabe des Datensatzes in die Genehmigungsdatenbank plus 2 Jahre zu übermitteln. Ergibt sich aufgrund von Änderungen im KFG 1967 oder in einer aufgrund des KFG 1967 erlassenen Verordnung oder in einer Richtlinie ein früheres Datum für das Ende der Erstzulassung, ist dieses frühere Datum vom Einbringer des Datensatzes in der Genehmigungsdatenbank einzutragen.
19) Die in der Spalte „Anmerkung“ angeführten Fußnoten haben folgende Bedeutung:
Anmerkung
Bedeutung
TB
Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3
EG
Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft
EI
Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.
20) Die Leistung ist anzugeben:
a) bei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
b) bei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
c) bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro-HybridfahrzeugeElektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nenndauerleistung Nennleistung des Gesamtsystems aus Verbrennungsmotor und dem/den Elektromotor/en Verbrennungsmotors angegeben.
Bei Fahrzeugen Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.
21) Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:
… 44 unveränderte Absätze
a) Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
Euro 4
Euro 5
Euro 6
n.z.
b) Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:
Euro 0
Euro I
Euro II
Euro III
Euro IV
Euro V
Euro EEV
Euro VI
c) Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen:
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
d) Fahrzeuge der Klassen T, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen:
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
Stufe IIIA
Stufe IIIB
Stufe IV
e) Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb
Alternativ
f) Fahrzeuge, die nicht unter die lit. a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:
n.z.
Tabellenteil
Fußnote a) in den Tabellen:
Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.
1) Tabelle für die Kraftstoffarten:
Tabelle für die Kraftstoffarten:
Code
Kraftstoffart bzw. Energiequelle
Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung
4
Benzin
Benzin
6
Diesel
Diesel
B
Vielstoff 1)
Vielstoff
5
Elektro (Strom bzw. Solarzellen)
Elektro
C
Flüssiggas (LPG) 2)
Flüssiggas (LPG)
D
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)
Benzin/Flüssiggas (LPG)
E
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)
Benzin/Erdgas (CNG)
F
Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor
Hybr.Benzin/E
G
Erdgas (CNG) 2)
Erdgas (CNG)
H
Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor
Hybr.Diesel/E
I
Wasserstoff
Wasserstoff
J
Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor
Hybr.Wasserst./E
K
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin
Wasserstoff/Benzin
L
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor
Wasserst./Benzin/E
M
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie
Wasserstoff BZ/Wasserstoff
N
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin
BZ/Benzin
O
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol
BZ/Methanol
P
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol
BZ/Ethanol
Q
Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor
Hybr.Vielstoff/E
R
Biogas
Biogas
S
Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas
Benzin/Biogas
T
Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor
Hybr.Erdgas (CNG)/E
V
Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor
Hybr.Biogas/E
W
Benzin / Ethanol (E85)
Benzin/Ethanol (E85)
9
Andere
Andere
U
Unbekannt a)
Unbekannt
0
kein Antrieb
kein Antrieb
1
Benzin ohne Katalysator a)
Benzin ohne Katalysator
2
Gas a)
Gas
3
Diesel ohne Katalysator a)
Diesel
Anmerkungen:
1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.
2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.
4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.
5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.
6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.
2) Tabelle für die Fahrzeugarten
Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.
Code
Fahrzeugart
Klasse
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe
Bezeichnung in der
Zulassungsbescheinigung
910
zweirädriges Kleinkraftrad
L1e
Klasse gem. 97/24/7: A
zweirädriges Kleinkraftrad
911
dreirädriges Kleinkraftrad
L2e
dreirädriges Kleinkraftrad
912
Motorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: D
Motorrad
913
Kleinmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B
Kleinmotorrad
914
Leichtmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B, C
Leichtmotorrad
915
Motorrad mit Beiwagen
L4e
Motorrad mit Beiwagen
916
Kleinmotorrad mit Beiwagen
L4e
Kleinmotorrad mit Beiwagen
917
Leichtmotorrad mit Beiwagen
L4e
Leichtmotorrad mit Beiw.
918
dreirädriges Kraftfahrzeug
L5e
dreirädriges Kraftfahrzeug
919
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
L6e
vierrädriges LeichtKFZ
920
vierrädriges Kraftfahrzeug
L7e
vierrädriges Kraftfahrzeug
930
Personenkraftwagen
M1, M1G
Personenkraftwagen
931
Omnibus M2, M2G, M3, M3G
Omnibus
932
Lastkraftwagen N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Lastkraftwagen
933
Sattelzugfahrzeug
N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Sattelzugfahrzeug
934
Zugmaschine
-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5
Zugmaschine
935
Zugmaschine auf Ketten
C1, C2, C3, C4.1, C5
936
Motorkarren
-, lof, T4.3
Motorkarren
937
Sonderkraftfahrzeug
-, C1, C2, C3, C4.1, C5
Sonderkraftfahrzeug
938
Kraftwagen
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3
Kraftwagen
950
Anhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhänger
951
Anhängewagen
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhängewagen
952
Sattelanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Sattelanhänger
953
Zentralachsanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Zentralachsanhänger
954
Starrdeichselanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Starrdeichselanhänger
955
Sonderanhänger
-
Sonderanhänger
958
Omnibusanhänger
-, O1, O2, O3, O4
Omnibusanhänger
956
Gezogene auswechselbare Maschine
S1a, S1b, S2a, S2b
Gez. auswb. Maschine
939
selbstfahrende Arbeitsmaschine
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
selbstf. Arbeitsmaschine
957
Anhänger-Arbeitsmaschine
-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b
Anhänger-Arbeitsmaschine
940
Invalidenkraftfahrzeug
-
Invalidenkraftfahrzeug
941
Spezialkraftwagen
-
Spezialkraftwagen
942
Transportkarren
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
Transportkarren
960
Unvollständiges Fahrzeug
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Unvollständiges Fahrzeug
3) Tabelle für die Aufbauarten
Code
Art des Aufbaues
AA
Limousine
AB
Schräghecklimousine
AC
Kombilimousine
AD
Coupé
AE
Kabrio-Limousine
AF
Mehrzweckfahrzeug
SA
Wohnmobil
SB
Beschussgeschützte Fahrzeuge
SC
Krankenwagen
SD
Leichenwagen
BB
Van
BC
Sattelzugmaschine
BD
Straßenzugmaschine
SF
Mobilkran
CA
Eindeckerbus Gruppe I
CB
Doppeldeckerbus Gruppe I
CC
Eindecker-Gelenksbus Gruppe I
CD
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe I
CE
Eindecker-Niederflurbus Gruppe I
CF
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe I
CG
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I
CH
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I
CI
Eindeckerbus Gruppe II
CJ
Doppeldeckerbus Gruppe II
CK
Eindecker-Gelenksbus Gruppe II
CL
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe II
CM
Eindecker-Niederflurbus Gruppe II
CN
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe II
CO
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CP
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CQ
Eindeckerbus Gruppe III
CR
Doppeldeckerbus Gruppe III
CS
Eindecker-Gelenksbus Gruppe III
CT
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe III
CU
Eindeckerbus Gruppe A
CV
Eindecker-Niederflurbus Gruppe A
CW
Eindeckerbus Gruppe B
NQ
Omnibus a)
DA
Sattelanhänger
DB
Deichselanhänger
DC
Zentralachsanhänger
NK
Nachläufer
SE
Wohnanhänger
MA
Spezialaufbauten
MB
Spriegel mit Plane
MK
Behälter für flüssige Güter
ML
Behälter für staubförmige Güter
MM
Rampen
MN
Rungen
MO
Absetz-/Abrollkipper
NA
Kasten/Koffer
NB
Kipper
NC
Tankfahrzeug
ND
Müllfahrzeug
NE
Klimatisiertes Fahrzeug
NF
Hubarbeitsbühne
NG
Pritsche
NH
Betonmischer
NL
Wechselaufbau-/Containerträger
NP
geschlossen a)
NO
offen a)
NM
Ja
NN
Nein
NR
Druck- und vakuumfester Tank
SH
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug
Anmerkungen:
Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.
Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“
4) Tabelle für die Farben
Code
Farbbezeichnung
Farbe bzw. Farbabstufung
WEI
Weiß
Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend
GEL
Gelb
Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel
ORA
Orange
Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,
ROT
Rot
Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot
VIO
Violett
Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett
BLA
Blau
Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau
GRU
Grün
Blaßgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün
GRA
Grau
Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend, , Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber
BRA
Braun
Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun
SCH
Schwarz
Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,
BUN
Mehrfärbig
Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)
Anl. 4geändert nie in Kraft getretenTabelle, Z 11, Schlussteil (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2013) · idF BGBl. II Nr. 278/2012 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 471/2012 Anl. 4↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 07.07.2013) · idF BGBl. II Nr. 278/2012 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 471/2012 Anl. 4↗RIS↗
Anlage 4
Zulassungsrelevante Daten
Zeile
Feld ZS
M1
M2/M3
N1/N2/N3
O1-O4
L1e-L7e
T, C nach
2003/37/EG
R nach
2003/37/EG
S nach
2003/37/EG
T nach
2001/3/EG
lof nach
2000/25/EG
Sinngemäße Bezeichnung in der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung; es ist an Stelle der Bezeichnungen in dieser Tabelle im Zweifelsfall der deutsche Text der auf die Fahrzeugklasse zutreffenden Richtlinie heranzuziehen
Einheit
Anmerkung
1
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 1
2
D1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
0.1
x
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)
TB, EG, EI
3
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Type
TB, EG, EI
4
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Variante
Einteilige nationale österreichische Ausführungsbezeichnungen sind unter „Variante“ einzutragen; TB
5
D2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
0.2
x
Version
Wenn die Ausführungsbezeichnung in mehrere Teile gegliedert ist, kann diese auf die Felder Variante und Version aufgeteilt werden
6
D3
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
0.2.1
x
Handelsbezeichnung
EG, EI
7
0.3
0.3
0.3
0.3
Merkmale zur Typidentifizierung
Angabe fakultativ
8
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.1
0.3.1
0.3.1
0.3.1
x
M, N, O, L: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder; T, C, R und S: Herstellerschild (Lage und Anbringungsart)
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
9
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
0.3.2
0.3.2
0.3.2
0.3.2
x
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrgestell
Für die Klasse L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe im Klartext; TB, EG
10
J
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
0.4
x
Fahrzeugklasse
TB, EG, EI
11
J
39
x
0.4.1
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24, Kapitel 7 (falls zutreffend) A, B, C, D; N1: Gruppe I, II oder III bei Klasse N1; bei Klassen M2, M3 Klasse I/II/III/A/B; Ergänzung Fahrzeugart
Wenn Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten in Anspruch genommen werden, ist diese hier einzutragen, zB „landwirtschaftliches Fahrzeug“; Angabe der Busklasse nur dann erforderlich, wenn dies aus dem Eintrag in Zeile 133 nicht hervorgeht; TB, EG
12
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
0.5
x
Name und Adresse des Herstellers
TB, EG
13
0.6
0.6
0.6
0.6
T, C, R und S: Anbringungsstelle der vorgeschriebenen Schilder
Angabe fakultativ; hier können eventuell vorhandene Typenschilder von Fahrerhaus, etc. eingetragen werden; das Fabrikschild des Fahrzeuges der Klassen T, C, R und S ist im Feld Herstellerschild (Lage und Anbringungsart) einzutragen;
14
0.6
0.6
0.6
Hersteller Basisfahrzeug Name und Adresse
Bei Mehrstufengenehmigungen
15
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
16
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Basisfahrzeug
Bei Mehrstufengenehmigungen
17
0.9
0.9
0.9
0.9
0.6
0.6
0.6
Hersteller Stufe 2 Name und Adresse; bei Klassen M, N, O Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers gemäß Punkt 0.9 der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei Mehrstufengenehmigungen; hier ist NICHT der österreichische Bevollmächtigte gemäß §29 Abs. KFG 1967 einzutragen
18
0.6
0.6
0.6
Typgenehmigungsnummer Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
19
0.6
0.6
0.6
Datum Typgenehmigung Stufe 2
Bei Mehrstufengenehmigungen
20
E
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
EG
21
K
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
(Typen)Genehmigungsnummer
Bei EU-BE: Nummer der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: GZ des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids; EG, EI
22
A6
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
x
x
Datum (Typen)Genehmigung
Bei EU-BE: Datum der für das Fahrzeug zutreffenden Erweiterungsgenehmigung, bei nat. TG: Datum des für das Fahrzeug zutreffenden Zusatzbescheids, bei nat. EG: Datum des EG-Bescheids, wenn bei EG-BE unbekannt, dann Datum der erstmaligen Zulassung; EG
23
0.6
0.6
0.6
0.6
Numerischer oder alphanumerischer Identifizierungscode
Angabe fakultativ
24
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Rechts- oder Linksverkehr
Angabe erforderlich, wenn Linksverkehr
25
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
x
Metrische / angelsächsische Einheiten
Angabe erforderlich, wenn ausschließlich angelsächsische Einheiten zutreffen
26
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Datum der Übereinstimmungsbescheinigung
Bei nationalem Typenschein: Datum der Typenschein-Ausstellung
27
0.10
0.10
0.10
0.10
0.6
0.6
0.6
0.6
0.6
x
Aussteller des Genehmigungsdokuments
Name der unterschreibenden Person auf der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Bevollmächtigten gem. §29 Abs. 2 KFG 1967 bei Typenscheinen
28
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff.
29
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Achsen
Achsen mit Abstand bis 1 m sind als 2 Achsen einzutragen, Motorrad mit Beiwagen = 2; TB, EG
30
1
1
1
1
1
1.1
1.1
1.1
1.1
x
Anzahl der Räder
Zwillingsrad gilt als 1 Rad, Beiwagenrad = 1; TB, EG
31
3
3
3
1.1.3
1.1.3
x
Anzahl der Antriebsachsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradantrieb permanent oder zuschaltbar: "2", wenn zuschaltbar: im Feld Anmerkungen anführen: " Achse ? zuschaltbar"; TB, EG
32
1.1.4
1.1.4
1.1.4
1.1.4
Anzahl der gebremsten Achsen
Angabe der Anzahl, nicht der Achsnummer; wenn Allradbremse oder Bremsscheibe in Antriebswelle oder zugeschalteter Allradantrieb: "2"; wenn zugeschalteter Allradantrieb: in Bremsanlage (Kurzbeschreibung) darauf hinweisen; TB
33
1.4
1.4
Fahrersitz umkehrbar Ja/Nein
"Ja" oder "Nein"; TB
34
13
13
13
13
12.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
2.1.1
x
Masse des fahrbereiten Fahrzeuges mit Aufbau (T, C, R und S: Leermasse in fahrbereitem Zustand)
kg
TB, EG
35
12.2
Leermasse des Fahrzeuges
kg
EG
36
F1
16.1
16.1
16.1
16.1
14.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
2.2.1
x
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand (T, C, R und S: Zulässige Gesamtmasse(n)der Zugmaschine / des beladenen Anhängers / der gezogenen auswechselbaren Maschine / je nach den vorgesehenen Reifentypen)
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Gesamtmasse einzutragen; TB, EG, EI
37
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 1
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
38
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast; T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die Achse 2
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen; TB, EG
39
16.2
16.2
16.2
16.2
14.3
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 3
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; das Beiwagenrad ist hier einzutragen; TB, EG
40
16.2
16.2
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
41
16.2
16.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
2.2.2
x
Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 5
kg
Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; entfällt bei Sonderkraftfahrzeugen; TB, EG
42
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 1
kg
entfällt bei N1; TB, EG
43
16.3
16.3
16.3
Technisch zulässige Masse, Achsgruppe 2
kg
entfällt bei N1; TB, EG
44
31
31
Lage der anhebbaren Achse(n)
kg
Angabe der Achsnummern, nicht bei N1; TB
45
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 1; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 1
kg
46
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 2; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 2
kg
Das Beiwagenrad ist in Achse 3 einzutragen
47
13.1
13.1
13.1
14.2
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 3; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 3
kg
Das Beiwagenrad ist hier einzutragen (entsprechende Bemerkung in Anmerkungen)
48
13.1
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 4; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 4
kg
49
13.1
13.1
Klassen M, N, O: Verteilung der Masse fahrbereit auf die Achse 5; Klassen L: Verteilung der technisch zulässigen Masse auf die Achse 5
kg
50
13.1
Verteilung der Masse fahrbereit auf die Stützlast
kg
52
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 1
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
53
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 2
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
54
35
35
35
35
32
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension) , Achse 3
Siehe Anmerkung 7; das Beiwagenrad ist hier einzutragen und unter Anmerkungen zu vermerken; TB, EG
55
35
35
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
56
35
35
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 5
Siehe Anmerkung 7; TB, EG
57
19
19
19
19
19.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
2.2.3.1
x
Technisch zulässige größte vertikale Stützlast; T, C, R und S: Massen und Reifen, Zulässige Stützlast
kg
kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Stützlast festgelegt wird. TB, EG
58
33
33
34
M, N: Antriebsachse(n) (O: Achsen) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; nicht bei N1;TB, EG
59
2.3
2.3
Ballastmassen (Gesamtmasse, Werkstoff, Zahl der Teile)
Angabe fakultativ
60
18.4
18.4
18.4
17
x
x
x
2.4.1
x
Technisch zulässige Masse eines Anhängers (ungebremst) (T und C: Ungebremste Anhängemasse)
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fahrzeuge unter Feld O2 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast ungebremst festgelegt wird. TB, EG
61
x
x
x
2.4.2
x
Anhängemasse mit unabhängiger Bremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
62
x
x
x
2.4.3
x
Anhängemasse bei Auflaufbremsung
kg
Für R und S dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fzge. der Klassen T und C unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
63
x
x
x
2.4.4.
x
Anhängemasse bei Hilfskraftbremsung (hydraulisch oder pneumatisch)
kg
Mit durchgehender Bremsanlage; für R und S, dann anzugeben, wenn hinten eine Anhängevorrichtung vorhanden ist; für T und C nach Richtlinie 2003/37/EG jedenfalls anzugeben; für alle Fuge. der Klassen T und C unter Feld O1 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
64
17
Größte Anhängelast gebremst
kg
EG
65
18.1
18.1
18.1
2.4.1
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Deichselanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Anhänger (gezogene auswechselbare Maschine))
kg
Für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
66
18.2
2.4.2
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Sattelanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Sattelanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG
67
18.3
18.3
18.3
2.4.3
Technisch zulässige größte Anhängelast des Zugfahrzeuges bei Beförderung eines Zentralachsanhängers (T und C: Technisch zulässige Anhängemasse Zentralachsanhänger (gezogene auswechselbare Maschine dieser Bauart))
kg
für T und C fakultativ; TB, EG; kann bei Gebrauchtimporten von Fahrzeugen der Klasse M1 mit EG-Betriebserlaubnis entfallen, wenn auch keine höchste zulässige Anhängelast gebremst festgelegt wird.
68
16.4
16.4
16.4
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
69
2.4.4
2.4.5
x
T und C: Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): ungebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast ungebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
70
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): auflaufgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast auflaufgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
71
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): unabhängig gebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast unanhängig gebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
72
2.4.4
2.4.5
x
Technisch zulässige Gesamtmasse(n)der Einheit Zugmaschine-Anhänger (je nach Konfiguration der Anhängerbremsanlage): hilfskraftgebremster Anhänger
kg
Wenn die Summe aus „höchstem zulässigem Gesamtgewicht“ + „höchste zulässige Anhängelast hilfskraftgebremst“ größer ist als die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Einheit Zugmaschine-Anhänger“, ist diese unter Feld A18 in den Daten für die Zulassungsbescheinigung anzugeben; TB, EG
73
2.4.5
2.4
Zulässige Höchstmasse des Anhängers (der gezogenen auswechselbaren Maschine)
kg
TB
74
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
2.4.6.1.1
Höhe des Kupplungspunkts über dem Boden
mm
Angabe fakultativ
75
12
12
12
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
2.4.6.2
x
Hinterer Überhang; Klassen T, R, C und S: Abstand von der durch die Mittellinie der Hinterachse verlaufenden senkrechten Ebene (mm)
mm
bei N1 nicht erforderlich; TB
76
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
4 / 4.1
3
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Klassen L, T, C, R, S: Radstand 1; Klassen M, N mit 2 Achsen und Klasse O mit 1 Achse: Radstand, mit mehr Achsen: Achsabstand 1
mm
L: Beiwagen wird nicht berücksichtigt; O, R und S: bei Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern Abstand Mitte Zugvorrichtung - 1. Achse, bei Sattelanhängern. Abstand Zugsattelzapfen - 1. Achse; TB, EG
77
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 2 / Achsabstand 2
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
78
4.1
4.1
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 3 / Achsabstand 3
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
79
4.1
4.1
2.5
2.5
2.5
2.5
x
Radstand 4 / Achsabstand 4
mm
Klassen M, N, O: Achsabstand; Klassen T, C, R, S: Radstand; TB, EG
80
8
Sattelvormaß
mm
Abstand von der hintersten Achse (auch der hintersten Achse von Achsgruppen) bis zum horizontalen Drehpunkt der Sattelkupplung; TB, EG
81
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 1
mm
bei N2, N3, O3, O4 nicht erforderlich; keine Unterscheidung zwischen gelenkten Achsen und übrigen Achsen erforderlich; TB, EG (bei Klassen M1, N1)
82
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 2
mm
siehe Achse 1; Beiwagen kann in Achse 2 eingetragen werden; TB
83
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 3
mm
siehe Achse 1; TB
84
30
30 / 30.1 / 30.2
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 4
mm
siehe Achse 1; TB
85
30
30.1 / 30.2
2.6
2.6
2.6
2.6
x
Höchst- und Mindestspurweite Achse 5
mm
siehe Achse 1; TB
86
5
5
5
5
6.1
2.7.1
2.7.2.1
2.7.1
2.7.1
x
Länge
mm
TB, EG
87
9
9
10
2.5.1.2
N: Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung, O: Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck, R: Bei Sattelanhängern Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Punkt des Anhängers
mm
TB
88
6
6
6
6
7.1
2.7.2
2.7.2.2
2.7.2
2.7.2
x
Breite
mm
TB, EG
89
7
7
7
7
8
2.7.3
x
2.7.3
2.7.3
x
Höhe
mm
Bei N2, N3 Angabe fakultativ; bei Achshubeinrichtung ist deren Auswirkung zu berücksichtigen; TB, EG
91
20
20
20
20
3.1.1
3.1.1
x
Hersteller (T, C: Fabrikmarke) Antriebsmaschine
TB, EG
92
3.1.3
3.1.3
T und C: Merkmale zur Typidentifizierung, Lage und Anbringungsart
Angabe fakultativ
93
22
22
22
22
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsverfahren; L: Funktionsweise und Arbeitsverfahren; T und C: Arbeitsweise, Fremdzündung/Selbstzündung
Für Klassen M, N und L: Fremdzündung oder Selbstzündung und Zweitakt oder Viertakt; bei sonstigen Antriebsarten Eintragung in „Kraftstoff“; TB, EG
94
3.1.6
3.1.6
x
Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)
„Ja oder „Nein“
95
3.1.6
3.1.6
x
Arbeitsweise, Zweitakt/Viertakt
TB, EG
96
P3
26
26
26
25
3.1.7
3.1.7
x
Kraftstoff
„Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung“ gemäß Tabelle für die Kraftstoffarten; dieser Wert wird in das Feld „Antriebsart“ der Zulassungsbescheinigung übernommen; TB, EG
97
P5
21
21
21
21
3.2.1.2
3.2.1.2
x
Baumusterbezeichnung des Herstellers gemäß Kennzeichnung am Motor; T und C: Antriebsmaschine, Typ
Wenn die Typen-/Baumusterbezeichnung des Motors bei einzeln genehmigten Fahrzeugen nicht verfügbar ist, kann stattdessen die Motornummer angegeben werden. TB, EG, EI
98
3.2.1.2
3.2.1.2
Antriebsmaschine, Typ-Genehmigungsnummer
Nur die Genehmigungsnummer nach 97/68/EWG oder 2000/25/EWG, nicht die der Trübungsmessung (77/537/EWG); TB
99
24
24
24
23
3.2.1.6
3.2.1.6
x
Anzahl der Zylinder
TB, EG
100
24
24
24
23
Anordnung der Zylinder
TB
101
P1
25
25
25
24
3.2.1.7
3.2.1.7
x
Hubraum
cm3
In die Zulassungsbescheinigung wird kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
102
P2
P2
P2
P2
26
3.6
3.6
x
Nennleistung in kW
kW
Siehe Anmerkung 20;TB, EG, EI
103
P4
27
27
27
26
3.6
3.6
x
Nennleistung bei 1/min
min-1
TB, EG, EI
104
Q
26.1
Verhältnis: Nennleistung oder gegebenenfalls maximale Nenndauerleistung / Masse des fahrbereiten Fahrzeuges
kW/
kg
Angabe mit 1 Vor- und 2 Nachkommastellen; es ist immer aufzurunden, EG, EI
105
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen kW (Leistung an der Zapfwelle bei Normdrehzahlzahl der Zapfwelle)
kW
Angabe fakultativ
106
3.6.1
3.6.1
Leistung an den Zapfwellen bei 1/min (Normdrehzahl der Zapfwelle)
min-1
Angabe fakultativ
108
28
28
28
Getriebe (Typ)
TB, EG
109
4.5
4.5
x
Schaltgetriebe, Anzahl der Gänge vorwärts/rückwärts
TB, EG
110
29
Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang
Siehe Anmerkung 8; TB
111
29
Übersetzungsverhältnisse, 2. Gang
Bei stufenlosem Getriebe ist hier der Mindestwert einzutragen, sofern diese Eintragung nicht in Übersetzungsverhältnis 1. Gang erfolgte; TB
112
29
Übersetzungsverhältnisse, 3. Gang
TB
113
29
Übersetzungsverhältnisse, 4. Gang
TB
114
29
Übersetzungsverhältnisse, 5. Gang
TB
115
29
Übersetzungsverhältnisse, 6. Gang
TB
116
29
Übersetzungsverhältnisse, 7. Gang
TB
117
29
Übersetzungsverhältnisse, 8. Gang
TB
127
4.7
4.7
berechnete, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h
km/h
128
29
29
29
29
44
4.7.1
x
x
4.7.1
x
Höchstgeschwindigkeit (T und C: gemessene Höchstgeschwindigkeit km/h)
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit EG-Betriebserlaubnis die unter Punkt 29 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. 4.7 des Beschreibungsbogen eingetragene Höchstgeschwindigkeit. Bei anderen Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzer nach Richtlinie 92/24/EWG ist die Bauartgeschwindigkeit ohne Geschwindigkeitsbegrenzer einzutragen – bei zusätzlicher Geschwindigkeitsbegrenzung das Motormanagement ist die durch das Motormanagement begrenzte Höchstgeschwindigkeit einzutragen. O, R, S: technisch zulässige Höchstgeschwindigkeit; TB, EG
129
7.1
7.1
x
Art der Lenkhilfe (T und C: Art der Lenkanlage: Muskelkraft-/Hilfskraft-/Fremdkraftlenkanlage)
TB, EG
130
36
36
36
36
8
8
8
8
x
Klassen M, N, O: Anhänger-Bremsverbindung, andere Klassen: Bremsanlage (Kurzbeschreibung)
Beschreibung der Bremsanlage auch bei Klassen M, N und O fakultativ möglich; TB
131
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
8.11.4.1
Leitungsdruck (Einleitungsbremse), kPa
kPa
Einschließlich Angabe, ob hydraulisch oder pneumatisch; TB, EG
132
37
37
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
8.11.4.2
Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems [bar] (T, C, R und S: Leitungsdruck (Zweileitungsbremse), kPa)
bar bzw. kPa
Nenndruck der Bremsleitung, nicht der Vorratsleitung; einschließlich Einheit; TB
133
A8
38
38
38
38
37
x
x
x
x
x
Art des Aufbaues, L: Aufbau: ja/nein
Zulässige Eintragungen siehe Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG, EI
134
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Zusatz zu Art des Aufbaues
Siehe Anmerkung in der Tabelle für die Aufbauarten; TB, EG
135
41
41
41
x
41
Anzahl der Türen
Als Tür sind die verschließbaren Öffnungen zu zählen, die üblicherweise zum Ein- und Aussteigen geeignet sind; hintere Flügeltüren von LKW sind als 2 Türen zu zählen; TB, EG
136
41
41
41
x
41
Anordnung der Türen
Angabe nach dem Muster "2/2" für 2 vorne und 2 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe nach Muster; TB, EG
137
10.1
10.1
x
Rahmen/Führerhaus
Wenn Rahmen, dann Angabe "Rahmen", wenn Führerhaus, dann Angabe "Führerhaus"; TB, EG
138
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Fabrikmarke(n)
TB
139
10.1
10.1
Rahmen/Führerhaus, Typgenehmigungszeichen
zB S e12 0018; TB, EG
140
10.1.3
10.1.3
x
Überrollbügel vorn/hinten
TB, EG
141
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel klappbar / nicht klappbar
TB
142
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Fabrikmarke
TB
143
10.1.3
10.1.3
Überrollbügel Typgenehmigungszeichen
TB, EG
144
42
42
42
x
42.1
Anzahl der Sitze
Maximale Anzahl der Sitzplätze. Ausgenommen sind die Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätze.
Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M 3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal. Klassen O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG
145
10.3.2
10.3.2
x
Beifahrersitze, Anzahl
TB, EG
146
42.1
Lage der Sitze
Angabe für Klassen M, N und O in den Anmerkungen, falls erforderlich; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe Worten; O: nur bei Omnibusanhängern;
147
S2
43
S2
Anzahl der Stehplätze
O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
148
11
11
10.4.1
2.7.2.1.1
10.4.1
10.4.1
Länge der Ladefläche (T und C: Ladepritsche, Abmessungen)
Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB
149
10.4.3
10.4.3
10.4.3
Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg
kg
Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB
150
11.2
11.2
11.2
11.2
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, Fakultative Einrichtungen
Angabe fakultativ
152
50
50
EG-typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ja/Gruppe(n).../nein
Wenn nicht zutreffend, dann "Nein"; TB, EG
155
43
43
43
43.1
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
12.2.1
bis 12.2.4
x
EG-Typengenehmigungszeichen der Anhängevorrichtung, sofern vorhanden (T, C, R und S: Mechanische Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger, Typ, Marke, Typgenehmigungszeichen, vertikale und ggf. horizontale Höchstlast)
Bei M, N, O, L nur das Genehmigungszeichen; das Genehmigungszeichen zB e1 00-1029, nicht die Nummer der Betriebserlaubnis; bei T und C gegebenenfalls auch den Anhängebock anführen; TB, EG
156
12.3
12.3
Hydraulische Hubvorrichtung –Dreipunktgerätekupplung: ja/nein
"Ja" oder "Nein"; TB
157
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10
158
U
45
13
13
x
Geräuschpegel (T und C: Geräuschpegel außen), Nummer der letzen Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten; Eintrag: „§8 KDV 1967“, entfällt bei solchen Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis; TB, EG
159
U1
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Standgeräusch in dB(A)
dB(A)
In die Zulassungsbescheinigung wird aufgerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
160
U2
46
46
46
45
13.1
13.1
x
Drehzahl bei Standgeräusch in 1/min
min-1
In die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG, EI
161
U3
46
46
46
x
45
13.2
13.2
x
Fahrgeräusch in dB(A)
dB(A)
O: bei Anhängern mit während der Fahrt laufenden Maschinen, wie zB Kühlaggregaten (gemessen nach Anlage 1c); in die Zulassungsbescheinigung wird die kaufm. gerundete Ganzzahl übernommen; TB, EG
162
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkung 10; TB
163
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers, Nummer der letzten Änderungsrichtlinie und ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkung 10; TB
164
14
14
Geräuschpegel (innen) in Ohrenhöhe des Fahrers in dB(A)
dB(A)
TB
165
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der Basisrichtlinie
Siehe Anmerkungen 10 und 11; bei T, C und lof nicht die Genehmigung der Rauchtrübung; TB, EG
166
V
48
48
48
46
15
15
x
Abgasverhalten (T und C: Auspuffgas), Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, ggf. Umsetzungsstufe
Siehe Anmerkungen 10 und 11; TB, EG
167
V1
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
168
V2
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC bzw. THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Summenwert „HC+NOx“ bzw „THC+NOx“ bewertet, muss der Wert für „HC“ bzw. „THC“ nicht angegeben werden; TB
169
V3
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
170
V4
48
48
48
46
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, L: Typ I, T und C: Auspuffgas), HC+NOx bzw. THC+NOx
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; wird aufgrund der auf das Fahrzeug zutreffenden Bestimmungen nur der Einzelwert „HC“ bzw. „THC“ bewertet, muss der Wert für „HC+NOx“ bzw. THC+NOx“ nicht angegeben werden; TB
171
V5
48
48
48
15.1
15.1
x
1. Prüfverfahren (ESC, T und C: Auspuffgas), Partikelmasse
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
172
V6
48.1
48.1
48.1
46
15.1
15.1
x
Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (T und C: Ruß in 1/m)
m-1
Wenn der Absorptionskoeffizient nicht vorliegt (Altfahrzeuge), ist hier die Schwärzungszahl in BE einzutragen und in den Anmerkungen darauf hinzuweisen; TB, EG
173
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CO
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
174
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NOx in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
175
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), NMHC in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
176
48
48
48
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), THC
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
177
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), CH4 in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
178
48
48
48
15.2
15.2
x
2. Prüfverfahren (ETC, T und C: Auspuffgas), Partikel in g/kWh
g/kWh oder g/km
Siehe Anmerkung 11; TB
179
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, CO
g/min
Siehe Anmerkung 11
180
46
Prüfung Typ II; Kleinkrafträder, HC
g/min
Siehe Anmerkung 11
181
46
Prüfung Typ II; Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge, CO
% vol.
Siehe Anmerkung 11
184
49
49
CO2-Emissionen innerorts
g/km
Nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die der Kraftstoffverbrauch nach der Richtlinie 80/1268/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelt werden muss; alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen; siehe Anmerkung 11; TB
185
49
49
CO2-Emissionen außerorts
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB
186
V7
49
49
CO2-Emissionen kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
187
V8
49
49
Einheit für Kraftstoffverbrauch
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; TB, EG
188
49
49
Kraftstoffverbrauch innerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
189
49
49
Kraftstoffverbrauch außerorts
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts; siehe Anmerkung 11; TB
190
V8
49
49
Kraftstoffverbrauch kombiniert
l/100 km oder m³/100 km, Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts;; siehe Anmerkung 11; TB, EG, EI
191
x
x
x
x
47
16
16
16
16
x
Steuerleistung Österreich
Bei Typendaten ist hier die Nummer des zutreffenden Typendatensatzes einzutragen
192
52
52
52
52
50
17
17
17
17
x
Anmerkungen
Langform der Anmerkungen; ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet, muss hier zumindest die Zeichenfolge „24 GHz“ oder „24 GHZ“ (Leerzeichen zwischen „4“ und „G“) eingetragen werden; diese Zeichenfolge darf bei Fahrzeugen, die nicht so ausgerüstet sind, nicht in den Anmerkungen vorkommen; TB, EG
193
x
x
x
x
51
x
x
x
x
x
Ausnahmen
Langtext der Ausnahmegenehmigung; TB, EG
194
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Auflagen für die Zulassung
Langtext der Auflagen für die Zulassung; TB, EG
195
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bedingungen für die Gültigkeit des Bescheids
196
Daten für die Zulassungsbescheinigung
197
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
A4
Verwendungsbestimmung
Siehe Anmerkung 12; TB, EG, EI
198
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
A5
Genehmigungsgrundlage
"EU-Betriebserlaubnis", "nationale österr. Typengenehmigung", "Einzelgenehmigung", „Ausnahmegenehmigung“, „EG-Kleinserie“, „nationale Kleinserie“; TB, EG, EI
199
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Grund-Genehmigungsnummer
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
200
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Datum der erstmaligen Genehmigung der Type
Für das Fahrzeug zutreffende Grundgenehmigung, EG
201
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
A7
Nationaler Code
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 ggf. der Eurotax-Hauptcode
202
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
J
Fahrzeugart
Fahrzeugart nach Tabelle für die Fahrzeugarten, Spalte Fahrzeugart; TB, EG, EI
203
R
40
R
40 / R
R
R
R
R
R
R
R
Farbe des Fahrzeugs
Die Eintragung der Farbe ist für alle Fahrzeuge verpflichtend, zulässige Eintragungen gemäß Spalte „Farbbezeichnung“ in der Tabelle für die Farben; EG, EI
204
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
A9
Form der hinteren Kennzeichentafel
"einzeilig" oder "zweizeilig" oder "ein- oder zweizeilig"; ergibt sich bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis aus der Betriebserlaubnis für die Anbringungsfläche für die hintere Kennzeichentafel und aus der Betriebserlaubnis für die Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel; TB, EG, EI
205
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
S1
Anzahl Sitzplätze
Gesamtanzahl der Sitze (incl. Lenkersitz), die während der Fahrt benützt werden dürfen; diese ist bei Fahrzeugen der Klassen M1, N, O und L gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitze“ zuzüglich der Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze, bei Fahrzeugen der Klassen M2/M3, T, C und lof gleich dem Wert im Feld „Anzahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz“ zuzüglich 1; O: bei Omnibusanhängern; TB, EG, EI
207
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
G
Eigengewicht
kg
wenn nicht bescheidmäßig auf einen bestimmten Wert festgelegt, dann gemäß §1k zu bestimmen, EG, EI
208
F2
F2
F2/17.1
F2/17.1
F2/17.1
F2
F2
F2
F2
F2
F2
höchstes zulässiges Gesamtgewicht, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: F2, bei N2+N3, O3+O4: 17.1; TB, EG, EI
209
N1
N1
N1/17.2
N1/17.2
N1/17.2
N1
N1
N1
N1
N1
N1
höchste zulässige Achslast Achse 1, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N2, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
210
N2
N2
N2/17.2
N2/17.2
N2/17.2
N2
N2
N2
N2
N2
N2
höchste zulässige Achslast Achse 2, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N3, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
211
N3
N3
N3/17.2
N3/17.2
N3/17.2
N3
N3
N3
N3
N3
N3
höchste zulässige Achslast Achse 3, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
bei N1, O1+ O2: N4, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
212
N4
N4
N4/17.2
N4/17.2
N4/17.2
N4
N4
N4
N4
N4
höchste zulässige Achslast Achse 4
kg
bei N1, O1+ O2: N5, bei N2+N3, O3+O4: 17.2; TB, EG, EI
213
A10
A10
A10
A10
höchste zulässige Nutzlast, O1 und O2: ggf. von - bis
kg
TB, EG
214
O1
O1
O1
O1
17
O1
O1
O1
höchste zulässige Anhängelast gebremst (T und C: hilfskraftgebremster Anhänger)
kg
Bei Sattelzugfahrzeugen ist als höchste zulässige Anhängelast der entsprechende Wert für die Beförderung eines Sattelanhängers (höchstens jedoch gemäß Punkt 18.2 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2ff) einzutragen. Bei sonstigen Fahrzeugen der Klasse M und N ist die höchste zulässige Anhängelast für die vorzugsweise an das Kraftfahrzeug angehängten Anhänger (höchstens jedoch die Werte gemäß 18.1 bzw. 18.3 der Daten für die Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff) einzutragen. Die höchsten zulässigen Anhängelasten für andere Anhängergruppen werden gegebenenfalls in „A19 – Anmerkungen“ eingetragen; TB, EG
215
O2
O2
O2
O2
17
O2
O2
O2
höchste zulässige Anhängelast ungebremst
kg
TB, EG
216
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
A12
höchste zulässige Stützlast
kg
Siehe Anmerkung 16; TB, EG
217
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 1
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
218
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 2
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden, EG
219
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
A13
Bereifung und Räder Zeile 3
Bereifung und Räder, die in Feld A13 der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden; zusätzliche Angaben können in Feld A19 eingetragen werden; EG
220
T
29
29
29
29
44
T
T
T
T
T
Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung
km/h
Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. – Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von
mehr als bis zu der Wert
20,0 km/h 28,0 km/h „25“
28,0 km/h 33,0 km/h „30“
33,0 km/h 43,0 km/h „40“
43,0 km/h 53,0 km/h „50“;
einzutragen. TB, EG, EI (bei Fahrzeugen, bei denen die Höchstgeschwindigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt ist)
221
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
A16
Farbe der Begutachtungsplakette
Farbe gemäß § 6 PBStV; TB, EG, EI
222
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
A17
Auflagen und Bedingungen für die Zulassung, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
223
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A17
Ausnahmen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
224
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
A18
Behördliche Eintragungen, Text für die Zulassungsbescheinigung
TB, EG
225
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
A19
Anmerkungen
Siehe Anmerkung 17; EG
226
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Ende Erstzulassung
Siehe Anmerkung 18
227
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung Übereinstimmungsbescheinigung
Nur erforderlich bei Typendaten
228
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Beschreibung ungültige Übereinstimmungsbescheinigungen
Wenn Fälschungen oder nicht als solche anzuerkennende Übereinstimmungsbescheinigungen bekannt sind
229
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
Erstmalige Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
230
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Staat der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
231
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Kennzeichen der letzten Zulassung
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen, EG, EI
232
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Genehmigungsdokument
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; Genehmigungsdokument, das Grundlage für die Eingabe des Genehmigungsdatensatzes ist (zB Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. xxxxx aus Deutschland, ...), EG, EI
233
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Anzahl der Vorbesitzer
Einzutragen bei gebraucht importierten Fahrzeugen; kann die Anzahl nicht ermittelt werden, ist hier „99“ einzutragen; EG, EI
234
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Bei Zulassung vorzulegendes Dokument
Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigung, der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder ein anderes Dokument bei der Zulassung in der Zulassungsstelle vorzulegen ist, EG, EI
235
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen
Angabe, ob und welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil I beizufügen ist. Diese Eintragung ist in Feld A19 anzufügen, EG
236
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen
Angabe, welches Dokument der Zulassungsbescheinigung Teil II beizufügen ist; EG, EI
237
A12
A12
A12
höchste zulässige Sattellast
EG, EI
238
zusätzliche Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach VO (EG) Nr. 385/2009, Seite 2 ff.
239
1.1
1.1
1.1
Anzahl/Lage Achsen mit Doppelbereifung
EG
240
2
2
2
Anzahl/Anordnung gelenkte Achsen
nicht erforderlich bei N1, O1, O2
241
23
23
23
Reiner Elektroantrieb Ja/Nein
EG
242
23.1
23.1
23.1
Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug Ja/Nein
EG
243
26.1
26.1
26.1
Fahrzeug mit Einstoffbetrieb / Zweistoffbetrieb / Flexfuel-Fahrzeug
EG
244
27
27
27
Nennleistung Verbrennungsmotor in kW
siehe Anmerkung 20
245
27
27
27
Nenndauerleistung Elektromotor in kW
siehe Anmerkung 20
246
32
32
32
Lage der belastbaren Achse(n)
Angabe der Achsnummern; nicht bei N1, M2; TB
247
42.1
42.1
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind
Anzahl und kurze Beschreibung, TB, EG, EI
248
42.2
Anzahl der Sitzplätze im unteren Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
249
42.2
Anzahl der Sitzplätze im oberen Fahrgastdeck
nur M3, kann bei Eindeckerbussen entfallen, TB, EG
250
42.3
42.3
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze
251
45.1
45.1
45.1
Kennwerte D, V, S, U der Anhängevorrichtung
252
V
47
47
47
V
V
V
V
Abgasnorm
Bezeichnung Eintragung gemäß VO des BMLFUW Anmerkung 21; TB, EG, EI
253
48
48
48
ELR-Test, Rauchtrübung
m-1
Bei Genehmigung nach Richtlinie 2005/55/EG , TB, EG
254
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, NMHC
g/km
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007, TB, EG
255
48
48
48
Prüfverfahren Typ I, Partikelzahl
1
Bei Emissionen nach VO (EG) Nr. 715/2007 Stufe Euro6, TB, EG
256
49.1
49.1
CO2, gewichtet, kombiniert
g/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
257
49.1
49.1
Kraftstoffverbrauch gewichtet, kombiniert
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei Hybridfahrzeugen, TB, EG
258
49.2
49.2
Stromverbrauch gewichtet, kombiniert
Wh/km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
259
49.2
49.2
Elektrische Reichweite
km
Anwendbarkeit siehe Anmerkung zu CO2-Emissionen innerorts, jedoch nur bei reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen TB, EG
260
51
51
51
51
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II, Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG
kann entfallen, wenn dies bereits aus der Codierung der Aufbauart hervorgeht
Anmerkungen zur Anlage 4:
… 12 unveränderte Absätze
1) Die Spalten in der Anlage 4 haben – sofern diese nicht aus dem Text der Spaltenüberschrift erkennbar sind – folgende Bedeutung:
Spalte
Bedeutung
Zeile
Zeilennummer als Referenz in der Tabelle Anlage 4, Angabe in den zulassungsrelevanten Daten nicht erforderlich.
ZS
Feldbezeichnung für die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. Teil II
M1
Für Fahrzeuge der Klasse M1 zutreffende zulassungsrelevante Daten
M2/M3
Für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 zutreffende zulassungsrelevante Daten
N1/N2/N3
Für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 und für sonstige Kraftfahrzeuge, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können zutreffende zulassungsrelevante Daten
O1-O4
Für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 und für sonstige Anhänger, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
L1e-L7e
Für die Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e zutreffende zulassungsrelevante Daten
T, C nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T und C, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 2003/37/EG oder einer österreichischen nationalen Typengenehmigung zutreffende zulassungsrelevante Daten
R nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen R, zutreffende zulassungsrelevante Daten
S nach 2003/37/EG
Für Fahrzeuge der Klassen S, zutreffende zulassungsrelevante Daten
T nach 2001/3/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/3/EG, zutreffende zulassungsrelevante Daten
lof nach 2000/25/EG
Für Fahrzeuge der Klassen T, mit einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 74/150/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/25/EG oder einer österreichischen Einzelgenehmigung sowie sonstige landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, die keiner anderen Klasse zugeordnet werden können, zutreffende zulassungsrelevante Daten
Einheit
Einheit des Merkmals
2) Für die Fahrzeuge der einzelnen Klassen sind die Zulassungsrelevanten Daten anzugeben, für die in der der Fahrzeugklasse entsprechenden Spalte „M1“ bis „T nach 2001/3/EG“ eine Eintragung angegeben ist. Die Ziffern entsprechen den im für die Klasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung angeführten Ziffern der Merkmale. Die Eintragung „x“ bedeutet, dass diese Angabe auch dann erforderlich ist, wenn sie in der Übereinstimmungsbescheinigung für die betreffende Klasse nicht angeführt ist.
3) Die Zulassungsrelevanten Daten sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster anzugeben.
4) Die Felder, bei denen in der Spalte „Anmerkung“ die Anmerkung „TB“ aufscheint, müssen für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den als Anlage zum Antrag auf Typengenehmigung beigefügten Typenscheinmustern vorhanden sein – siehe § 20 Abs. 3 Z 3.
5) Für die angeführten Felder gelten die selben Fußnoten wie in dem für die Fahrzeugklasse zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Richtlinie oder Verordnung der EU, auch wenn diese in dieser Anlage nicht wiedergegeben wurden.
6) Auf ein Fahrzeug nicht zutreffende Felder – wie zB Spurweiten für die 3. bis 5. Achse, wenn das Fahrzeug nur 2 Achsen aufweist oder die Übersetzungsverhältnisse für die Gänge 7 bis 16, wenn das Fahrzeug nur 6 Gänge aufweist – können in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 1“ und in den „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung Seite 2ff“entfallen. Die Merkmale im Abschnitt Zulassungsbescheinigung oder mit einer Eintragung in der Spalte „ZS“ dürfen nicht entfallen.
7) Vollständige Dimensionsangabe von Reifen und Rädern, einschließlich Betriebskennung der Reifen und Einpresstiefe der Räder. Muster für diese Angabe: „175/70 R13 82T auf 5Jx13/ET42“; fehlen Teile dieser Angaben zu den Reifen und Rädern, hat der Fahrzeughersteller für die entsprechende Information des Lenkers/Zulassungsbesitzers und über die dabei einzuhaltenden Bedingungen zu sorgen. Klassen T, C, R und S: Angaben zu Massen und Reifen, Reifendimension und von den Reifen abhängige zulässige Achslasten, Stützlasten und zulässiges Gesamtgewicht sind gegebenenfalls in Tabellenform beizubringen.
8) Als Übersetzungsverhältnis ist das Verhältnis Eingangsdrehzahl / Ausgangsdrehzahl einzutragen. Bei stufenlosem Getriebe ist im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ der Höchstwert oder der Höchst- und Mindestwert einzutragen.
9) Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Zahlenwerte:
- Angaben in mm, kg, min-1, dB(A) sowie CO2-Emissionen: kaufmännisch gerundete Ganzzahl,
- Übersetzungsverhältnisse, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten [m-1]: Zahl mit mind.1 Vorkomma- und 3 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet),
- Emissionen [g/km, g/kWh]: Zahl mit mind. 1 Vorkomma und 4 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet). Wenn in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die Emissionswerte in mg/km bzw. in mg/kWh angegeben sind, können diese in den Typenscheinen und Datenauszügen auch in mg/km bzw. in mg/km angegeben sein. In die Genehmigungsdatenbank sind diese Werte jedoch in g/km bzw. g/kWh einzugeben.
10) Nummer der letzten für die Genehmigung gültigen Änderungsrichtlinie; bei einer Richtlinie mit mehreren Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: Die Umsetzungsstufe ist, wie in der Richtlinie vorgesehen, anzugeben, zB: „2003/76B/EWG“; bei Genehmigungen nach ECE-Regelungen ist entsprechend der Umsetzungsstufe in der ECE-Regelung ein „I“ oder „II“, etc. anzugeben, zB für eine Genehmigung nach der ECE-Regelung 83 in der Änderungsserie 05, Umsetzungsstufe II: „ECE-R83.05II“. Bei Motoren, bei deren Genehmigungszeichen eine Kennzeichnung für die Kraftstoffart oder Gasgruppe angefügt ist, ist dieses Kennzeichen bei der Angabe der Umsetzungsstufe mit anzugeben, zB: „2001/27B2/EG HLt“
11) Abgasverhalten und Verbrauch:Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen. Verbrauch:
Bei Fahrzeugen mit alternativen Antriebssystemen (Hybridfahrzeuge) oder die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden können (Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Flüssiggas, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Erdgas, bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, bivalenter Betrieb mit Benzin oder Biogas, Zweistoffbetrieb mit Ethanol (E85), Flexfuel mit Ethanol (E85)) und bei denen dieser alternative Antrieb in der Kraftstoffart eingetragen ist, können die Emissionswerte für den alternativen Kraftstoff eingetragen werden. Die Emissionswerte für den anderen Kraftstoff sind in die Anmerkungen einzutragen. Sind in den Prüfergebnissen gemäß Anhang VIII der Richtlinie nur die ungünstigsten Ergebnisse angeführt, sind diese einzutragen.
12) Wenn die Gültigkeit der Genehmigung von der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abhängig ist, ist hier die Verwendungsbestimmung einzutragen. Für die Angabe der Verwendungsbestimmung sind vorzugsweise die in der Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 464/1998 angegebenen Werte einzusetzen.
… 57 unveränderte Absätze
13) Eine eventuell erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Feld 51 „Ausnahmen“ einzutragen; ein entsprechender Kurztext nach dem Muster „Ausnahmegenehmigung wegen ??“ ist in das Feld A18 einzutragen.
14) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht das höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand“, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter F2 die Unter- und Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichts einzutragen. Wird bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchstes zulässiges Gesamtgewicht bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
15) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entsprechen die höchsten zulässigen Achslasten für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis den „Technisch zulässigen maximalen Achslasten“ für die einzelnen Achsen, höchstens jedoch den nach §4 KFG 1967 für das Fahrzeug zutreffenden Werten. Bei Anhängern mit einer genehmigten Bandbreite für das höchste zulässige Gesamtgewicht ist unter N1 bis N3 die Unter- und Obergrenze der höchsten zulässigen Achslast einzutragen.
Für jede einzelne Achse einer Achsgruppe ist als höchste zulässige Achslast bei Doppelachsen die Hälfte, bei Dreifachachsen das Drittel der zulässigen Höchstlast für die Achsgruppe einzutragen. Als zulässige Höchstlast für die Achsgruppe ist die technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe, höchstens jedoch der sich aus §4 Abs. 8 KFG 1967 ergebende Werte anzunehmen.
Ist bei Anhängerbetrieb von Kraftfahrzeugen eine höhere „Technisch zulässige maximale Achslast“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinien 92/21/EWG bzw. 97/27/EG erlaubt, ist in Feld A19 sinngemäß einzutragen: „höchste zulässige Achslast Achse x bei Anhängerbetrieb: xxxx kg“; für die entsprechende Information des Lenkers über die dabei einzuhaltenden Bedingungen ist der Fahrzeughersteller verantwortlich.
16) Wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt, entspricht die höchste zulässige Stützlast für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der „Größten vertikalen Stützlast“. Bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern kann soll die höchste zulässige Sattellast in das Feld „höchste zulässige Sattellast“ eingetragen werden.
17) In das Feld A19 sind Anmerkungen einzutragen, die aufgrund der Bestimmungen in dieser Anlage in das Feld A19 der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind oder wichtige Informationen für den Lenker oder die Organe der Straßenaufsicht darstellen und die in der Zulassungsbescheinigung angegeben werden sollen. Diese sind in Klartext abzufassen und müssen sich gegebenenfalls auf Feldbezeichnungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehen.
18) Ende Erstzulassung:
Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten der Zeitpunkt bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des In-Kraft-Tretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert, ist in diesem Feld das Datum des letzten Tages anzugeben, an dem das Fahrzeug zugelassen werden darf. Dieses darf nach erteilter Ausnahmegenehmigung auf das sich aus dem Bescheid für die Ausnahmegenehmigung ergebende Datum abgeändert werden. Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten kein Datum bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert oder ist der bekannte Zeitraum länger als 2 Jahre, ist in diesem Feld das Datum der Eingabe des Datensatzes in die Genehmigungsdatenbank plus 2 Jahre zu übermitteln. Ergibt sich aufgrund von Änderungen im KFG 1967 oder in einer aufgrund des KFG 1967 erlassenen Verordnung oder in einer Richtlinie ein früheres Datum für das Ende der Erstzulassung, ist dieses frühere Datum vom Einbringer des Datensatzes in der Genehmigungsdatenbank einzutragen.
19) Die in der Spalte „Anmerkung“ angeführten Fußnoten haben folgende Bedeutung:
Anmerkung
Bedeutung
TB
Dieses Feld muss für jeden in der Typenbeschreibung vorkommenden Wert mindestens einmal in den zulassungsrelevanten Daten vorkommen – siehe §20 Abs. 3
EG
Für dieses Feld ist bei einzeln genehmigten Fahrzeugen jedenfalls eine Angabe zu machen, wenn dieses auf das ggst. Fahrzeug zutrifft
EI
Bei Eingabe von Genehmigungsdaten für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen waren, bei denen eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG vorgelegt wird und keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden kann.
20) Die Leistung ist anzugeben:
a) bei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen, in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
b) bei Fahrzeugen, die nur über einen oder mehrere Elektromotoren für den Antrieb des Fahrzeugs verfügen, die Summe der Nenndauerleistungen dieser Motoren in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245) und in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102),
c) bei Fahrzeugen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro- Hybridfahrzeuge) die Nennleistung des Verbrennungsmotors in der Rubrik „Nennleistung Verbrennungsmotor in kW“ (Zeile 244), die Leistung des Elektromotors in der Rubrik „Nenndauerleistung Elektromotor in kW“ (Zeile 245), in der Rubrik „Nennleistung in kW“ (Zeile 102) wird die Nennleistung des Verbrennungsmotors angegeben.
Bei Verbrennungsmotoren, die bei Betrieb mit unterschiedlichen Kraftstoffen unterschiedliche Nennleistungen aufweisen, ist die Nennleistung für den Kraftstoff anzugeben, der die höchste Nennleistung ergibt.
21) Als Abgasnorm ist der aufgrund der Genehmigung des Fahrzeugs bzw. des Motors hinsichtlich der Emissionen jeweils zutreffende Eintrag aus den folgenden Tabellen einzutragen:
a) Fahrzeuge der Klassen M und N, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
Euro 4
Euro 5
Euro 6
n.z.
b) Fahrzeuge der Klassen M und N, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 88/77/EWG, 2005/55/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 fallen:
Euro 0
Euro I
Euro II
Euro III
Euro IV
Euro V
Euro EEV
Euro VI
c) Fahrzeuge der Klassen L, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen:
Euro 0
Euro 1
Euro 2
Euro 3
d) Fahrzeuge der Klassen T, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG oder deren Motoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen:
Stufe 0
Stufe I
Stufe II
Stufe IIIA
Stufe IIIB
Stufe IV
e) Fahrzeuge aller Klassen mit reinem Elektroantrieb
Alternativ
f) Fahrzeuge, die nicht unter die lit. a bis e fallen sowie Fahrzeuge, für die bzw. für deren Motoren kein Nachweis nach einem der oben angeführten Rechtsakte vorliegt:
n.z.
Tabellenteil
Fußnote a) in den Tabellen:
Diese Eintragung darf nur Fahrzeuge verwendet werden, die vor dem 1.7.2007 in Österreich zugelassen waren.
1) Tabelle für die Kraftstoffarten:
Tabelle für die Kraftstoffarten:
Code
Kraftstoffart bzw. Energiequelle
Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung
4
Benzin
Benzin
6
Diesel
Diesel
B
Vielstoff 1)
Vielstoff
5
Elektro (Strom bzw. Solarzellen)
Elektro
C
Flüssiggas (LPG) 2)
Flüssiggas (LPG)
D
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)
Benzin/Flüssiggas (LPG)
E
Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)
Benzin/Erdgas (CNG)
F
Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor
Hybr.Benzin/E
G
Erdgas (CNG) 2)
Erdgas (CNG)
H
Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor
Hybr.Diesel/E
I
Wasserstoff
Wasserstoff
J
Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor
Hybr.Wasserst./E
K
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin
Wasserstoff/Benzin
L
Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor
Wasserst./Benzin/E
M
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie
Wasserstoff BZ/Wasserstoff
N
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin
BZ/Benzin
O
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol
BZ/Methanol
P
Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol
BZ/Ethanol
Q
Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor
Hybr.Vielstoff/E
R
Biogas
Biogas
S
Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas
Benzin/Biogas
T
Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor
Hybr.Erdgas (CNG)/E
V
Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor
Hybr.Biogas/E
W
Benzin / Ethanol (E85)
Benzin/Ethanol (E85)
9
Andere
Andere
U
Unbekannt a)
Unbekannt
0
kein Antrieb
kein Antrieb
1
Benzin ohne Katalysator a)
Benzin ohne Katalysator
2
Gas a)
Gas
3
Diesel ohne Katalysator a)
Diesel
Anmerkungen:
1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.
2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.
4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.
5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.
6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.
2) Tabelle für die Fahrzeugarten
Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.
Code
Fahrzeugart
Klasse
Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 / Gruppe
Bezeichnung in der
Zulassungsbescheinigung
910
zweirädriges Kleinkraftrad
L1e
Klasse gem. 97/24/7: A
zweirädriges Kleinkraftrad
911
dreirädriges Kleinkraftrad
L2e
dreirädriges Kleinkraftrad
912
Motorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: D
Motorrad
913
Kleinmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B
Kleinmotorrad
914
Leichtmotorrad
L3e
Klasse gem. 97/24/7: B, C
Leichtmotorrad
915
Motorrad mit Beiwagen
L4e
Motorrad mit Beiwagen
916
Kleinmotorrad mit Beiwagen
L4e
Kleinmotorrad mit Beiwagen
917
Leichtmotorrad mit Beiwagen
L4e
Leichtmotorrad mit Beiw.
918
dreirädriges Kraftfahrzeug
L5e
dreirädriges Kraftfahrzeug
919
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
L6e
vierrädriges LeichtKFZ
920
vierrädriges Kraftfahrzeug
L7e
vierrädriges Kraftfahrzeug
930
Personenkraftwagen
M1, M1G
Personenkraftwagen
931
Omnibus M2, M2G, M3, M3G
Omnibus
932
Lastkraftwagen N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Lastkraftwagen
933
Sattelzugfahrzeug
N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G
bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III
Sattelzugfahrzeug
934
Zugmaschine
-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5
Zugmaschine
935
Zugmaschine auf Ketten
C1, C2, C3, C4.1, C5
936
Motorkarren
-, lof, T4.3
Motorkarren
937
Sonderkraftfahrzeug
-, C1, C2, C3, C4.1, C5
Sonderkraftfahrzeug
938
Kraftwagen
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3
Kraftwagen
950
Anhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhänger
951
Anhängewagen
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Anhängewagen
952
Sattelanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Sattelanhänger
953
Zentralachsanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Zentralachsanhänger
954
Starrdeichselanhänger
-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Starrdeichselanhänger
955
Sonderanhänger
-
Sonderanhänger
958
Omnibusanhänger
-, O1, O2, O3, O4
Omnibusanhänger
956
Gezogene auswechselbare Maschine
S1a, S1b, S2a, S2b
Gez. auswb. Maschine
939
selbstfahrende Arbeitsmaschine
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
selbstf. Arbeitsmaschine
957
Anhänger-Arbeitsmaschine
-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b
Anhänger-Arbeitsmaschine
940
Invalidenkraftfahrzeug
-
Invalidenkraftfahrzeug
941
Spezialkraftwagen
-
Spezialkraftwagen
942
Transportkarren
-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5
Transportkarren
960
Unvollständiges Fahrzeug
-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b
Unvollständiges Fahrzeug
3) Tabelle für die Aufbauarten
Code
Art des Aufbaues
AA
Limousine
AB
Schräghecklimousine
AC
Kombilimousine
AD
Coupé
AE
Kabrio-Limousine
AF
Mehrzweckfahrzeug
SA
Wohnmobil
SB
Beschussgeschützte Fahrzeuge
SC
Krankenwagen
SD
Leichenwagen
BB
Van
BC
Sattelzugmaschine
BD
Straßenzugmaschine
SF
Mobilkran
CA
Eindeckerbus Gruppe I Eindeckfahrzeug
CB
Doppeldeckerbus Gruppe I Doppeldeckfahrzeug
CC
Eindecker-Gelenksbus Gruppe I Eindeck-Gelenkfahrzeug
CD
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe I Doppeldeck-Gelenkfahrzeug
CE
Eindecker-Niederflurbus Gruppe I Eindeck-Niederflurfahrzeug
CF
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe I Doppeldeck-Niederflurfahrzeug
CG
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I Eindeck-Niederflur-Gelenkbus
CH
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I Doppeldeck-Niederflur- Gelenkbus
CI
Eindeckerbus Gruppe II Offenes Eindeckfahrzeug
CJ
Doppeldeckerbus Gruppe II Offenes Doppeldeckfahrzeug
CK CX
Eindecker-Gelenksbus Gruppe II Busfahrgestell
CL
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe II
CM
Eindecker-Niederflurbus Gruppe II
CN
Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe II
CO
Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CP
Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II
CQ
Eindeckerbus Gruppe III
CR
Doppeldeckerbus Gruppe III
CS
Eindecker-Gelenksbus Gruppe III
CT
Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe III
CU
Eindeckerbus Gruppe A
CV
Eindecker-Niederflurbus Gruppe A
CW
Eindeckerbus Gruppe B
NQ
Omnibus a)
DA
Sattelanhänger
DB
Deichselanhänger
DC
Zentralachsanhänger
NK
Nachläufer
SE
Wohnanhänger
MA
Spezialaufbauten
MB
Spriegel mit Plane
MK
Behälter für flüssige Güter
ML
Behälter für staubförmige Güter
MM
Rampen
MN
Rungen
MO
Absetz-/Abrollkipper
NA
Kasten/Koffer
NB
Kipper
NC
Tankfahrzeug
ND
Müllfahrzeug
NE
Klimatisiertes Fahrzeug
NF
Hubarbeitsbühne
NG
Pritsche
NH
Betonmischer
NL
Wechselaufbau-/Containerträger
NP
geschlossen a)
NO
offen a)
NM
Ja
NN
Nein
SG
Sondergruppe
SJ
Dolly
SK
Anhänger für Schwerlasttransporte
AG
PKW-Pick-up
BE
Pick-up
BX
Fahrgestell mit Führerhaus
DE
Starrdeichselanhänger
01
Plattform
02
Offener Kasten
03
Geschlossener Kasten
04
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
05
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
06
Seitenplanen (Curtainsider)
07
Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)
08
Containerträger
09
Fahrzeuge mit Hakenlift
10
Kipper
11
Tank
12
Tank zur Beförderung gefährlicher Güter
13
Tiertransporter
14
Fahrzeugtransporter
15
Betonmischer
16
Betonpumpwagen
17
Langholz
18
Abfallsammelfahrzeug
19
Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung
20
Kompressor
21
Bootsträger
22
Träger für Segelflugzeuge
23
Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke
24
Abschleppwagen
25
Leiterfahrzeug
26
Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/46/EG)
27
Hubarbeitsbühne
28
Bohrfahrzeug
29
Niederfluranhänger
30
Glastransporter
31
Feuerwehrfahrzeug
99
Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten
NR
Druck- und vakuumfester Tank
SH
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug
Anmerkungen:
Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.
Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“
4) Tabelle für die Farben
Code
Farbbezeichnung
Farbe bzw. Farbabstufung
WEI
Weiß
Cremeweiß, Cremeweiß hochglänzend, Grauweiß, Grauweiß hochglänzend, Papyrusweiß, Reinweiß, Reinweiß hochglänzend
GEL
Gelb
Beige, Braunbeige, Grünbeige, Chromgelb, Chromgelb hochglänzend, Currygelb, Elfenbein, Elfenbein hochglänzend, Ginstergelb, Ginstergelb hochglänzend, Goldgelb, Goldgelb hochglänzend, Goldmetallic, Graubeige, Hellelfenbein, Hellelfenbein hochglänzend, Honiggelb, Kadmiumgelb, Kadmiumgelb hochglänzend, Leuchtgelb, Maisgelb, Melonengelb, Ockergelb, Olivgelb, Perlweiß, Perlweiß hochglänzend, Safrangelb, Sandgelb, Schwefelgelb, Zinkgelb, Zitronengelb, Hellbeige, Dunkelbeige, Gold, Gold hell, Gold dunkel
ORA
Orange
Blutorange, Gelborange, Gelborange hochglänzend, Hellrotorange, Leuchtorange, Leuchthellorange, Reinorange, Reinorange hochglänzend, Rotorange, Pastellorange, Tieforange,
ROT
Rot
Altrosa, Beigerot, Braunrot, Erdbeerrot, Feuerrot, Feuerrot hochglänzend, Hellrosa, Himbeerrot, Karminrot, Karminrot hochglänzend, Korallenrot, Lachsrot, Leuchthellrot, Leuchtrot, Oxidrot, Purpurrot, Purpurrot hochglänzend, Rubinrot, Rosé, Schwarzrot, Tomatenrot, Weinrot, Hellrot, Dunkelrot
VIO
Violett
Blaulila, Bordeauxviolett, Erikaviolett, Purpurviolett, Rotlila, Rotviolett, Hellviolett, Dunkelviolett
BLA
Blau
Azurblau, Brilliantblau, Capriblau, Enzianblau, Enzianblau hochglänzend, Graublau, Grünblau, Himmelblau, Himmelblau hochglänzend, Kobaltblau, Lichtblau, Lichtblau hochglänzend, Nachtblau, Ozeanblau, Ozeanblau hochglänzend, Saphirblau, Schwarzblau, Stahlblau, Taubenblau, Türkisblau, Ultramarinblau, Violettblau, Wasserblau, Hellblau, Dunkelblau
GRU
Grün
Blaßgrün, Blaugrün, Braungrün, Braunoliv, Chromoxidgrün, Farngrün, Flaschengrün, Gelbgrün, Gelboliv, Gelboliv hochglänzend, Grasgrün, Grauoliv, Laubgrün, Laubgrün hochglänzend, Lichtgrün, Maigrün, Opalgrün, Kieferngrün, Maigrün, Moosgrün, Minzgrün, Minzgrün hochglänzend, Olivgrün, Patinagrün, Resedagrün, Smaragdgrün, Smaragdgrün hochglänzend, Schilfgrün, Schilfgrün hochglänzend, Schwarzgrün, Schwarzgrün hochglänzend, Schwarzoliv, Tannengrün, Türkisgrün, Weißgrün, Hellgrün, Dunkelgrün
GRA
Grau
Achatgrau, Aluminium, Anthrazitgrau, Basaltgrau, Beigegrau, Betongrau, Braungrau, Blaugrau, Broncemetallic, Eisengrau, Fehgrau, Fehgrau hochglänzend, Gelbgrau, Granitgrau, Graphitgrau, Grüngrau, Khakigrau, Kieselgrau, Kieselgrau hochglänzend, , Lichtgrau, Lichtgrau hochglänzend, Mausgrau, Moosgrau, Olivgrau, Plantingrau, Quarzgrau, Schiefergrau, Schwarzgrau, Silbergrau, Silbergrau hochglänzend, Silbermetallic, Staubgrau, Steingrau, Umbragrau, Zeltgrau, Zementgrau, Hellgrau, Dunkelgrau, Silber
BRA
Braun
Beigebraun, Blassbraun, Graubraun, Grünbraun, Kastanienbraun, Kupferbraun, Lehmbraun, Mahagonibraun, Nussbraun, Ockerbraun, Olivbraun, Orangebraun, Rehbraun, Rotbraun, Schokoladenbraun, Schwarzbraun, Sephiabraun, Kupfer, Kupfer hell, Kupfer dunkel, Bronze, Bronze hell, Bronze dunkel, Hellbraun, Dunkelbraun
SCH
Schwarz
Graphitschwarz, Tiefschwarz, Tiefschwarz hochglänzend,
BUN
Mehrfärbig
Wenn das Fahrzeug mehrere Farben aufweist, bei denen mehrere Grundfarben zutreffen, von denen keine eindeutig überwiegt (zB Rot und Grün, etc.)