BGBl. II Nr. 203/2014
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie)
111
§ 0↗RIS↗
Anl. 4geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, lit d, lit e
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
1.
Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen);
2.
Versilbern von kleinstückigen Glaskörpern
I) | II) | |
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
D.1 Allgemeine Parameter | ||
Temperatur | 30 ºC | 30 ºC |
Abfiltrierbare Stoffe a) | 30 mg/l | 150 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
D.2 Anorganische Parameter | ||
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c) | 0,5 mg/l 6 mg/m2 b) 4 g/kg c) |
Silber ber. als Ag | 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c) | 0,5 mg/l 3 mg/m2 b) 2 g/kg c) |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c) | 2,0 mg/l 30 mg/m2 b) 20 g/kg c) |
Ammonium ber. als N | 10,0 mg/l | d) |
Sulfat ber. als SO4 | 3 000 mg/l | d) |
D.3 Organische Parameter | ||
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) e) | 45 mg/l | – |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 e) | 130 mg/l | – |
a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
b) Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf den Quadratmeter installierte Produktionskapazität verspiegelte Glasfläche.
Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf den Quadratmeter installierte Produktionskapazität verspiegelte Glasfläche.
c) Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf das Kilogramm installierte Einsatzkapazität für Silber bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.
Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf das Kilogramm installierte Einsatzkapazität für Silber bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.
d) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503: 2012 08 01).
e) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte