Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 34/2015

kundgemacht 20.02.2015 RIS↗Parlament↗
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 sowie Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Börsegesetzes 1989, des E-Commerce-Gesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Finanzsicherheiten-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Pensionskassengesetzes, des Rechtspflegergesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Umgründungssteuergesetzes, des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016) erlassen wird sowie das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Börsegesetz 1989, das E-Commerce-Gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Finanzsicherheiten-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Gleichbehandlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Landarbeitsgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Rechtspflegergesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Umgründungssteuergesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Versicherungsvertragsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Anl. 4aufgehoben
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015 Anl. 4↗RIS↗

Anlage D

Zu Paragraph 73 b, Absatz eins :

Eigenmittelerfordernis A. Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A)

  1. Ziffer eins
    Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.
    1. Litera a
      Prämienindex:
      Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Ziffer 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt.
      Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 61,3 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 61,3 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt.
      Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
    2. Litera b
      Schadenindex:
      Zu ermitteln sind die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 v.H. auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre. Hierbei wird für die Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Ziffer 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 42,9 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 42,9 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 v.H., auf die zweite Stufe ein Satz von 23 v.H. angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
      Die in den vorstehenden Bestimmungen angeführten Beträge erhöhen sich im gleichen Ausmaß, wie es in Artikel 17 a, Absatz eins, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/13/EG für die in Artikel 16 a, Absatz 3 und 4 dieser Richtlinie angeführten Beträge vorgesehen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat im Laufe des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der für die Erhöhung maßgebende Zeitraum endet, die sich durch diese Erhöhung ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Diese Beträge sind ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
  2. Ziffer eins a
    Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, Litera p, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.
  3. Ziffer 2
    In der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
    1. Litera a
      auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
    2. Litera b
      eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
    3. Litera c
      ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
    4. Litera d
      der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
    5. Litera e
      vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

B. Lebensversicherung

(Ziffer 19 bis 23 der Anlage A)

  1. Ziffer eins
    In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
    1. Litera a
      Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
    2. Litera b
      Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer und genehmigter Forderungen an Zweckgesellschaften ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
  2. Ziffer eins a
    Die FMA hat den Abzug der von einer in einem Vertragsstaat zugelassenen Zweckgesellschaft im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, Litera p, der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. Nr. L 323 vom 9. Dezember 2005, Seite 1) einforderbaren Beträge als Rückversicherung auf Antrag zu genehmigen, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen darlegt, dass die vertragsgemäße Erfüllung der Forderungen durch die Zweckgesellschaft gewährleistet ist.
  3. Ziffer 2
    Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Ziffer eins, Litera b, 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
  4. Ziffer 3
    Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Ziffer eins, Litera a,
  5. Ziffer 4
    In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
    1. Litera a
      Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera a, ermittelt.
    2. Litera b
      Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera a,, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung ermittelt.
    3. Litera c
      Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera b, ermittelt.
    4. Litera d
      Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch Litera b, nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb im letzten Geschäftsjahr ermittelt.
  6. Ziffer 5
    Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
  7. Ziffer 6
    Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Ziffer eins, Litera a,