BGBl. III Nr. 115/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch vier
GELTUNGSBEREICH
ANHANG IV-A
SPS-MAßNAHMEN
Teil 1
Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere
römisch eins. | Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten |
römisch zwei. | Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison) |
römisch drei. | Schafe und Ziegen |
römisch vier. | Schweine |
römisch fünf. | Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse) |
römisch sechs. | Lebende Fische |
römisch sieben. | Krebstiere |
römisch acht. | Weichtiere |
römisch neun. | Eier und Gameten lebender Fische |
römisch zehn. | Bruteier |
römisch elf. | Sperma, Eizellen, Embryonen |
römisch zwölf. | Andere Säugetiere |
römisch dreizehn. | Andere Vögel |
römisch vierzehn. | Reptilien |
römisch fünfzehn. | Amphibien |
römisch sechzehn. | Andere Wirbeltiere |
römisch siebzehn. | Bienen |
Teil 2
Maßnahmen für tierische Erzeugnisse
- Ziffer römisch einsWichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
- Ziffer einsFrisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen
- Ziffer 2Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse
- Ziffer 3Lebende Muscheln
- Ziffer 4Fischereierzeugnisse
- Ziffer 5Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
- Ziffer 6Eier und Eiprodukte
- Ziffer 7Froschschenkel und Schnecken
- Ziffer 8Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln
- Ziffer 9Behandelte Mägen, Blasen und Därme
- Ziffer 10Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine
- Ziffer 11Kollagen
- Ziffer 12Honig und Imkereierzeugnisse
- Ziffer römisch zweiWichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte
In Schlachthöfen | Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere |
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter | |
Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
In Molkereien | Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse |
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse | |
In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d.h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) | Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette |
Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren | |
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt | |
Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeug-nisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln | |
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie | |
Wolle und Haare | |
Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen | |
In Verarbeitungsbetrieben | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter |
Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangs-erzeugnisse verwendet werden können | |
Behandelte Häute und Felle von Huftieren | |
Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) | |
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt | |
Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse | |
Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere | |
Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse | |
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette | |
Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können | |
In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) | Dosenfutter |
Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter | |
| Kauspielzeug |
Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher | |
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter | |
In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen | Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild |
In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten | Zwischenprodukte |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter |
Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen | |
Bei der Lagerung von Folgeprodukten | Alle Folgeprodukte |
- Ziffer römisch dreiKrankheitserreger
Teil 3
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände1, die potenzielle Träger von Schad-organismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen
Teil 4
Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe
Lebensmittel:
- Ziffer einsLebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)
- Ziffer 2Verarbeitungshilfsstoffe
- Ziffer 3Lebensmittelaromen
- Ziffer 4Lebensmittelenzyme
Futtermittel2
- Ziffer 5Futtermittelzusatzstoffe
- Ziffer 6Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
- Ziffer 7Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt römisch zwei fällt
- Ziffer 8unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
ANHANG IV-B
TIERSCHUTZNORMEN
Tierschutznormen für:
- Ziffer einsdie Betäubung und Schlachtung von Tieren
- Ziffer 2den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge
- Ziffer 3landwirtschaftliche Nutztiere
ANHANG IV-C
ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN
- Ziffer einsaus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe
- Ziffer 2zusammengesetzte Erzeugnisse
- Ziffer 3Genetisch veränderte Organismen (GVO)
- Ziffer 4Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten
Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.
ANHANG IV-D
NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDEMASSNAHMEN
- Ziffer einsChemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln
- Ziffer 2Klone
- Ziffer 3Bestrahlung (Ionisation)
_____________________
- Ziffer einsVerpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.
- Ziffer 2Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.