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BGBl. I Nr. 66/2017

kundgemacht 22.05.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 322 § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft 01.10.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 66/2017 · danach: BGBl. I Nr. 94/2018 Anl. 4↗RIS↗

Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß Paragraph 24, Absatz 2

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung

15

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50