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BGBl. III Nr. 16/2019

kundgemacht 21.01.2019 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2019× zu Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 16/2019 Anl. 4↗RIS↗

Anhang 4

Einstufungen und Symbolik

1. Einstufungen

Für nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gelten die folgenden Einstufungen:

  1. eins Punkt eins
    Verlust des Funkkontakts („COMLOSS“)
    In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge, die
    1. Litera a
      den Funkkontakt nicht aufrecht halten oder verloren haben,
    2. Litera b
      den Transponder-Code 7600 senden oder
    3. Litera c
      von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.
  2. eins Punkt 2
    Verdacht auf RENEGADE („SUSPECTED RENEGADE“)

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge, die

  1. Litera a
    zwei oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen,
    • Strichaufzählung
      weichen erheblich vom zugewiesenen Flugweg ab;
    • Strichaufzählung
      folgen nicht den letzten Anweisungen der Flugsicherung, insbesondere den Flugverkehrsfreigaben;
    • Strichaufzählung
      erhalten unerklärlicherweise den Funkkontakt nicht aufrecht oder haben unerklärlicherweise den Funkkontakt verloren;
    • Strichaufzählung
      betreiben den Transponder nicht gemäß Anweisung; oder
  2. Litera b
    von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.
  1. eins Punkt 3
    Wahrscheinlicher RENEGADE („PROBABLE RENEGADE“)

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,

  1. Litera a
    bei denen der Verdacht auf RENEGADE gemäß Ziffer 1.2 besteht und die sich weiterhin der Anweisung der Kontrollstelle widersetzen, auf den zugewiesenen Flugweg zurückzukehren, und / oder sich Maßnahmen zur Intervention gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens widersetzen; oder
  2. Litera b
    die von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.
  1. eins Punkt 4
    Bestätigter RENEGADE („CONFIRMED RENEGADE“)

In diese Kategorie fallen zivile Luftfahrzeuge,

  1. Litera a
    bei denen es nach allen verfügbaren Informationen sehr wahrscheinlich ist, dass sie für einen Terrorangriff verwendet werden sollen; oder
  2. Litera b
    die von einer autorisierten Stelle entsprechend eingestuft worden sind.

2. Symbolik

Für die in Ziffer 1 bestimmten Einstufungen findet folgende Symbolik Anwendung: