Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,
BGBl. I Nr. 62/2019
EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union und das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen erlassen werden sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Glücksspielgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anlage D
Schema D
SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE
(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)
KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften
(Name, Stellung)
KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
- Ziffer 3Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
- Ziffer 4Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
- Ziffer 5Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
- Ziffer 6allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
- Ziffer 7Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
- Ziffer 8die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
- Ziffer 9Zeitraum für die Zeichnung,
- Ziffer 10etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
- Ziffer 11Angabe allfälliger Belastungen,
- Ziffer 12Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
- Ziffer 13Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,
- Ziffer 14Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
- Ziffer 15Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
- Ziffer 16Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
- Ziffer 17Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)
- Ziffer 18allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.
KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten
- Ziffer einsFirma, Sitz und Unternehmensgegenstand,
- Ziffer 2Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
- Ziffer 3Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
- Ziffer 4Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
- Ziffer 5der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).
KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)
- Ziffer einsFirma und Sitz,
- Ziffer 2Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.
KAPITEL 5
- Ziffer einsArt und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
- Ziffer 2sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu bilden.