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BGBl. III Nr. 103/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2020× zu Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 103/2020 Anl. 4↗RIS↗

ANHANG römisch vier

Liste der anderen Staaten nach Artikel 3 und 4 sowie Anhang römisch eins

  1. Ziffer eins
    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  2. Ziffer 2
    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  3. Ziffer 3
    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  4. Ziffer 4
    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).