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BGBl. III Nr. 104/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2020× zu Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 104/2020 Anl. 4↗RIS↗

ANHANG römisch vier

Liste der anderen Staaten nach Artikel 3 und 4 sowie Anhang römisch eins dieses Abkommens

  1. Ziffer eins
    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);
  2. Ziffer 2
    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  3. Ziffer 3
    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);
  4. Ziffer 4
    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).