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BGBl. II Nr. 379/2020

kundgemacht 31.08.2020 RIS↗
Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, die Verordnung der Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 II)
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten 51 § 0↗RIS↗
Anl. 4aufgehoben
in Kraft 01.09.2003 – 31.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 283/2003 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2020 Anl. 4↗RIS↗

Anlage 4

LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN HAUPTSCHULEN MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND

(im Sinne des Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Ziffer eins, genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)

ZWEITER TEIL

STUNDENAUSMASS

(Stundentafel)

  1. Ziffer eins
    Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

____________________________________________________________________

Pflichtgegenstand                   Klassen und Wochenstunden

                              1.      2.       3.      4.      Summe

____________________________________________________________________

Slowenisch                   3-5     3-5      3-5     3-5      15-17

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

---------------------------------------------------------------------

                                              Klassen und

Pflichtgegenstand                            Wochenstunden

                                  1.       2.       3.      4.

---------------------------------------------------------------------

Slowenisch .....................  4        4        4       4

Der Pflichtgegenstand „Slowenisch” tritt an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache” in der Stundentafel der Hauptschule (Vierter Teil des Lehrplanes der Hauptschule); dementsprechend ändert sich auch die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände. Die Schüler der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache sind berechtigt, den an der Schule geführten Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (ausgenommen Slowenisch) als Freigegenstand zu besuchen. Der Besuch dieses Freigegenstandes ist im Rahmen des Pflichtgegenstandes zulässig.

DRITTER TEIL

LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH

Anmerkung, Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)