BGBl. II Nr. 311/2021
Batterienverordnungs-Novelle 2021
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4geändert5. Jahresausgleich: Text
… 44 unveränderte Absätze
Anhang 4
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 20
1. Massenanteil an Gerätebatterien
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
2. Berücksichtigung von gesammelten Gerätealtbatterien gemäß § 18 (eigene Sammelleistung)
3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
a) einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
b) einer Weiterleitung der Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
c) der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
d) allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
e) von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
a) Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
b) Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle nach § 3 Z 15 aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
5. Jahresausgleich
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Gerätealtbatterien in den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).
… 4 unveränderte Absätze
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SLS). Ab 1. Jänner 2010, erstmals für die Jahresausgleichsrechnung des Jahres 2010 erfolgt die Berücksichtigung von Sammelleistungen nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 gemeldeten Masse an Gerätebatterien geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Gerätebatterien (MAS_Jahr).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz zu Beginn des dritten Quartals des folgenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab Beginn des dritten Quartals 1. Mai des folgenden laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
6. Beendigung eines Systems
… 3 unveränderte Absätze
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