BGBl. II Nr. 373/2021
Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie und der AEV Edelmetalle und Quecksilber
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Nichteisen – Metallindustrie und die AEV Edelmetalle und Quecksilber geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie)
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§ 0↗RIS↗
Anl. 4geändertText, Überschrift, Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, Schlussteil (neu), lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4
(Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung)
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine Öffentliche Kanalisation | ||
D.1 Allgemeine Parameter | |||
Temperatur | 30 ºC | 35 ºC | |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge | |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/L | 250 mg/L | |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 | |
D.2 Anorganische Parameter | |||
Aluminium ber. als Al c) | 0,02 kg/t | 0,02 kg/t | |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Mangan ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L | |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L | |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 d) | 0,5 mg/L e) | 0,5 mg/L e) | |
Ammonium ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L | |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L | |
Fluorid ber. als F c) | 0,3 kg/t | 0,3 kg/t | |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – | |
Sulfat ber. als SO4 | – | g) | |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 10 mg/L | |
D.3 Organische Parameter | |||
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C c), h) | 0,17 kg/t | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 c), h) | 0,5 kg/t | ||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L | |
AOX ber. als Cl i) | |||
Kohlenwasserstoff-Index c) | 0,05 kg/t | 0,05 kg/t | |
Hexachlorbenzol HCB j) | 0,003 mg/L 0,3 mg/t | 0,003 mg/L 0,3 mg/t | |
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 8).
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Aluminium, Aluminiumlegierung oder Aluminiumhalbzeug (§ 1 Abs. 4).
d) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
Die Festlegung für den Parameter Chlor-Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor-Gesamtchlor.
e) Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten; im Gesamtabwasser eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
f) Der Emissionswert ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus der Ofenausbruchlaugung einzuhalten.
g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW) festzulegen.
h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
i) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX. Die Anforderung ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten.
j) Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.
Die Anforderung für Hexachlorbenzol ist im Abwasserteilstrom aus der Abluftreinigung der Chlorraffination eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 einzuhalten. Die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; sie bezieht sich auf die Tonne installierte Raffinationskapazität für Aluminiummetall oder -legierung mit Chlor oder chlorabspaltenden Substanzen.
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