Akutpflege
BGBl. II Nr. 152/2026
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anlage 4 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschließlich perinataler Betreuung sowie psychiatrische Gesundheits-und Krankenpflege vorzusehen:
Pflichtpraktika
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungLangzeitpflege
- StrichaufzählungMobile Pflege, ambulante Versorgung
Wahlpraktika
- StrichaufzählungRehabilitation, Prävention
- StrichaufzählungFreiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- StrichaufzählungÖffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene)
- StrichaufzählungBetreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege
Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.